Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Verurteilung wegen Autostraßenraubs; Angeklagtenrevision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 90/67
Datum
04.04.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Volltrunkenheit und schweren Raubes verurteilt. Seine Revision wird verworfen; die Staatsanwaltschaftsrevision führt jedoch zur teilweisen Aufhebung: Die Verurteilung wegen schweren Raubes (Autostraßenraub) wird aufgehoben. Das BGH bemängelt eine rechtsfehlerhafte Bewertung durch das Landgericht und verweist die Sache zur neuen Entscheidung an eine andere Kammer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Autostraßenraub ist gegeben, wenn das Kraftfahrzeug nicht nur Fortbewegungsmittel, sondern als Einsatzmittel verwendet wird, etwa durch scharfes Anfahren, Hinaushalten der Opfer oder Abschalten der Scheinwerfer, um Abwehr zu erschweren und Flucht zu ermöglichen.

2

Für die Einordnung als Autostraßenraub kommt es nicht allein auf den Entschlusszeitpunkt an; entscheidend ist, ob das Fahrzeug im konkreten Tatgeschehen als Mittel zur Tatausführung eingesetzt wird.

3

Erhebliche Rechtsfehler in der rechtlichen Würdigung der Tat durch das Tatgericht rechtfertigen die Aufhebung der Verurteilung auf Revision der Staatsanwaltschaft.

4

Eine Revision des Angeklagten, die lediglich die richterliche Beweiswürdigung allgemein angreift (allgemeine Sachrüge), ist unbegründet, soweit keine konkrete, auf Rechtsfehler gerichtete Substantiierung vorgetragen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 24. Oktober 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Ölfeuerungsmonteur Alfred ████ aus ███, am ███ 1940 dort geboren, wegen Volltrunkenheit u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. April 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 24. Oktober 1966 wird verworfen. Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen schweren Raubes verurteilt ist, ferner im Gesamtstrafausspruch, hinsichtlich der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und der Entziehung der Fahrerlaubnis.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Hannover zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Verurteilung wegen schweren Raubes ist auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufzuheben, weil die Strafkammer mit rechtsirrigen Erwägungen die tateinheitliche Verurteilung wegen Autostraßenraubes abgelehnt hat, wie die Bundesanwaltschaft zutreffend mit folgenden Darlegungen ausführt:

„Die Strafkammer hat zwar nicht festzustellen vermocht, dass der Angeklagte schon vor oder während der Fahrt entschlossen war, der Prostituierten ███ das Geld wegzunehmen. Sein Plan, dies zu tun, entstand vielmehr möglicherweise erst während des Haltens auf dem Abstellplatz. Unter solchen Umständen liegt in der Regel kein Autostraßenraub vor (BGHSt 19, 319 [321] vom 30. April 1963).

Der zur Entscheidung stehende Fall weist aber die Besonderheit auf, dass der Angeklagte seinen Kraftwagen gerade als Fortbewegungsmittel zur Begehung des Raubes benutzt hat, indem er scharf anfuhr und die Zeugin so mit Gewalt daran hinderte, ihre Sachen aus dem Fahrzeug zu nehmen, und indem er mit abgeschalteten Scheinwerfern davonfuhr (vgl. 1 StR 431/65 vom 4. Januar 1966, S. 6).“

II. Die Revision des Angeklagten greift nur in unzulässiger Weise die richterliche Beweiswürdigung an. Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler ergeben.

Siemer Koffka Sarstedt Kersting Borker

Zitiert (1)

Zitiert von (2)