Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Autostraßenraub: Einsatz des Kraftwagens als Gewaltmittel (§ 316a StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 170/73
Datum
22.05.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen das Urteil der Jugendkammer werden verworfen; beide Angeklagte bleiben verurteilt, u.a. wegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubs nach § 316a StGB. Streitpunkt war, ob das Tatgeschehen auf einem nächtlichen Parkplatz als Ausnutzung des Straßenverkehrs und der Einsatz des Fahrzeugs als Gewaltmittel den Tatbestand erfüllt. Der BGH bestätigt dies und berichtigt ein offensichtliches Schreibversehen im Urteilssatz.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zum fließenden Straßenverkehr im Sinne des § 316a StGB gehört auch das vorübergehende Halten und Abstellen auf einem öffentlichen Parkplatz, sodass dort begangene Tathandlungen unter den Anwendungsbereich fallen können.

2

Der Einsatz des Kraftwagens als Fortbewegungsmittel, durch beschleunigtes Anfahren gewaltsam die Fortführung des Gewahrsams eines Dritten zu verhindern, erfüllt sowohl nach objektiver als auch nach subjektiver Seite den Tatbestand des Autostraßenraubs (§ 316a StGB).

3

Ergibt sich aus den Feststellungen ein einvernehmliches Zusammenwirken mehrerer Täter bei der Gewaltanwendung, begründet dies Mittäterschaft i.S.d. § 47 StGB und rechtfertigt eine entsprechend gemeinschaftliche Verurteilung.

4

Offensichtliche Schreibversehen im Urteilssatz darf das Revisionsgericht berichtigen.

Vorinstanzen

Jugendkammer des Landgericht Weiden i. d. OPf., 13. Dezember 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

1 StR 170/73

in der Strafsache gegen

█████████ █████ ██████, geboren am █████ 1949 in ████████, den Dekorateur █████ ████ ██ ██████, geboren am ████, beide zur Zeit in Haft,

wegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau, Dr. Mösl, Zipfel und Herdegen in der Sitzung vom 22. Mai 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ ██ ███ aus █████ als Verteidiger des Angeklagten ████████, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 13. Dezember 1972 werden verworfen. Jedoch wird der Urteilssatz unter I 2 b dahin berichtigt, dass auch der Angeklagte ██████ nach § 316a Abs. 1 StGB verurteilt ist.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat beide Angeklagten wegen verschiedener Straftaten, darunter auch wegen gemeinschaftlich begangenen Autostraßenraubs (§ 316a StGB), verurteilt, und zwar ██████ zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, ████████ unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu Jugendstrafe von unbestimmter Dauer im Mindestmaß von zwei Jahren und im Höchstmaß von vier Jahren; dem Angeklagten █████ wurde außerdem die Fahrerlaubnis entzogen. Die Revisionen beider Angeklagten bleiben ohne Erfolg.

I. Die Verfahrensrüge des Angeklagten ███████ wendet sich in unzulässiger Weise gegen bestimmte Feststellungen des angefochtenen Urteils mit der Behauptung, der Angeklagte habe diese Dinge entweder gar nicht oder nicht in dieser Form gesagt; damit kann die Revision nicht gehört werden (vgl. BGHSt 21, 149, 151).

II. Die auf die Sachrüge vorzunehmende umfassende Prüfung des Urteils gibt lediglich Anlass, den Schuldspruch zum Autostraßenraub zu erörtern.

1. Der Tatrichter hat zwar nicht ausdrücklich erklärt, worin er die zur Tathandlung gehörende „Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs“ (§ 316a Abs. 1 StGB) erblickt. Die Feststellungen ergeben jedoch, dass die Tat auf dem „zur Nachtzeit verkehrsarmen öffentlichen Parkplatz vor dem ████████████“ (UA S. 29) verübt worden ist. Daher durfte der Tatrichter ohne weiteres davon ausgehen, dass sich die Angeklagten eine Gefahrenlage zunutze gemacht haben, die dem fließenden Straßenverkehr eigentümlich ist und gerade deshalb so für den Teilnehmer am Kraftfahrzeugverkehr entsteht; denn zum fließenden Straßenverkehr im Sinne des § 316a StGB gehört auch das vorübergehende Halten und Abstellen des Kraftwagens auf einem Parkplatz (BGHSt 18, 170, 171).

2. Der Plan der Angeklagten ging zunächst dahin, sich dadurch in den Besitz der erstrebten Opiate zu setzen, dass sie mit deren Besitzer █████ in seinem Kraftwagen an einen einsamen Ort fuhren und ██████ dort aus seinem Wagen lockten, um sodann mit dem Kraftwagen samt den Opiaten wegzufahren; sie wollten, wie es das Landgericht ausdrückt, ███ die Opiate „ablisten“ (UA S. 28). Damit war der innere Tatbestand des § 316a StGB zunächst noch nicht erfüllt, der die Absicht erfordert, den Führer oder Mitfahrer des Kraftfahrzeugs zu berauben oder räuberisch zu erpressen (BGH NJW 1970, 1381, 1382). Darauf kommt es jedoch hier ebensowenig an wie auf die weitere Frage, ob die Angeklagten neben einer gewaltlosen Wegnahme wenigstens auch einen Raub oder eine räuberische Erpressung eingeplant hatten (BGH a. a. O.; vgl. BGH, Urteil vom 25. April 1967 – 1 StR 110/67).

Nach den Feststellungen der Jugendkammer entstand der Plan, die Opiate unter Anwendung von Gewalt wegzunehmen – die Wegnahme des Kraftwagens wird den Angeklagten strafrechtlich nicht zum Vorwurf gemacht – möglicherweise erst während des Haltens auf dem Parkplatz (UA S. 30 f); unter solchen Umständen liegt zwar in der Regel kein Autostraßenraub vor (BGHSt 19, 191). Der zu entscheidende Fall weist jedoch die Besonderheit auf, dass die Angeklagten den Kraftwagen gerade als Fortbewegungsmittel zur Begehung des Raubes benutzt haben, indem sie beschleunigt anfuhren und so mit Gewalt verhinderten, dass ██████ seinen noch bestehenden Gewahrsam an den Opiaten aufrechterhielt; ██████ hinderte █████ gewaltsam daran, den anfahrenden Wagen zu besteigen. Für vergleichbare Sachverhalte hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass der Einsatz des Kraftwagens zu dem Zweck, sich den ausschließlichen Gewahrsam an dem Beutegut zu verschaffen, nach der objektiven und nach der subjektiven Seite den Tatbestand des § 316a StGB erfüllt (BGH, Urteile vom 4. Januar 1966 – 1 StR 431/65 – und vom 4. April 1967 – 5 StR 90/67).

Da der Tatrichter auch das einvernehmliche Zusammenwirken beider Angeklagten bei der geschilderten Gewaltanwendung ohne Rechtsfehler festgestellt hat (UA S. 40), begegnet demnach die Verurteilung wegen eines in Mittäterschaft (§ 47 StGB) begangenen Autostraßenraubs keinen rechtlichen Bedenken.

Die Anführung des § 316a Abs. 2 im Urteilssatz gegen ██████ beruht auf einem offensichtlichen Schreibversehen (vgl. richtig UA S. 43), das der Senat berichtigen kann.

III. Im Übrigen sind beide Rechtsmittel offensichtlich unbegründet.

MöslPfeifferZipfel
LoesdauHerdegen
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