Revision verworfen: Gesamtstrafe bei Serienstraftaten sexuellen Missbrauchs bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 89/96
- Datum
- 21.05.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist jeglicher Schematismus zu vermeiden; maßgeblich ist das Gesamtgewicht des Gesamtgeschehens bei Serienstraftaten.
Bei einer Serie von Sexualdelikten ist der beträchtliche Unrechtsgehalt der Tatfolge, insbesondere die starke Belastung des Opfers durch Vielheit und Nähe einzelner Taten zu schwereren Tatbeständen, bei der Strafzumessung besonders zu berücksichtigen.
Die Höhe der Gesamtstrafe bedarf bei engem sachlichem, situativem und zeitlichem Zusammenhang der Taten besonderer Erörterung durch das Tatrichtergericht.
Der Wegfall der Qualifikation als fortgesetzte Handlung darf nicht dazu führen, das allgemeine Strafniveau künstlich zu erhöhen; dies ist bei der Gesamtstrafenbildung zu vermeiden.
Vorinstanzen
Landgericht Cottbus, 16. Oktober 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
5 StR 89/96 vom 21. Mai 1996 in der Strafsache gegen █████, Roland █, geboren am ██ ██ 1958 in ██, wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 16. Oktober 1995 in der Sitzung vom 21. Mai 1996, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, die Richter am Bundesgerichtshof Schäfer, Dr. Basdorf, Nack, Rothfuß, als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████, als Verteidiger, Rechtsanwalt ██, als Vertreter der Nebenklägerin, Justizangestellte █████, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs seiner im Dezember 1979 geborenen leiblichen Tochter in fünfzehn zwischen Frühjahr 1993 und Januar 1995 begangenen Fällen (jeweils Vergehen nach § 174 StGB, sechsmal zugleich Vergehen nach § 176 StGB und Verbrechen nach § 178 StGB, fünfmal zugleich Verbrechen nach § 178 StGB und dreimal zugleich Vergehen nach § 173 StGB) – bei Einzelstrafen zwischen vier Monaten und zwei Jahren acht Monaten Freiheitsstrafe – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Der Ausführung bedarf nur das Folgende.
Namentlich angesichts des engen sachlichen und situativen, auch verhältnismäßig engen zeitlichen Zusammenhanges der gegen dasselbe Opfer gerichteten Straftaten und im Blick auf die Höhe der Einsatzstrafe bedarf die Höhe der Gesamtstrafe besonderer Erörterung. Im Blick darauf, dass insbesondere bei der Gesamtstrafenbemessung jeglicher Schematismus zu vermeiden ist, dass dabei das Gesamtgewicht des Gesamtgeschehens maßgeblich ist (vgl. BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 1 und 3) und dass daher dem beträchtlichen Unrechtsgehalt der Tatserie aufgrund der starken Belastung des Opfers gerade auch durch die Vielzahl der Taten und der Nähe einiger Taten zu § 177 StGB besonderes Gewicht zukommt, nimmt der Senat die Gesamtstrafe hier gleichwohl hin. Allerdings sollte der Wegfall der fortgesetzten Handlung nicht zur Erhöhung des allgemeinen Strafniveaus führen (BGHSt 40, 138, 162; vgl. dazu BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 1; BGH NJW 1996, 65, 66; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1995 – 5 StR 392/95).
Diesem Grundsatz widersprechende Wertungen enthält die Gesamtstrafenbildung vorliegend nicht.
| Laufhütte | Basdorf | Rothfuß | |||
| Schäfer | Nack |