Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Steuerhinterziehung verworfen – Strafzumessung: grober Eigennutz

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 8/91
Datum
26.02.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg in einem Steuerhinterziehungsverfahren ein. Der 5. Strafsenat des BGH verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet. Das Landgericht habe bei der Strafzumessung zu Recht den groben Eigennutz als strafschärfenden Umstand gewürdigt. Ein Übersehen mildernder Umstände bei der Annahme eines besonders schweren Falls nach § 370 Abs. 3 AO wurde verneint.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn keine Rechtsfehler in der strafgerichtlichen Entscheidungsbegründung ersichtlich sind.

2

Bei der Strafzumessung kann das Merkmal des groben Eigennutzes als strafschärfender Umstand berücksichtigt werden.

3

Die Annahme eines besonders schweren Falls nach § 370 Abs. 3 AO schließt die Prüfung und Würdigung möglicher Milderungsgründe nicht aus; ein Eingreifen des Revisionsgerichts setzt das Vorliegen eines Rechtsfehlers voraus.

4

Die Übereinstimmung der Tatgerichtlichen Würdigung mit gefestigter Rechtsprechung begründet für sich genommen keinen Revisionsgrund, sofern keine entscheidungserheblichen Fehler vorliegen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██████ Hans-Jürgen B. geboren am █ 1939 in ██ wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. Februar 1991 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten ██████ gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom ███ ████ 1990 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 11. Februar 1991 hat vorgelegen. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung ohne Rechtsfehler das Merkmal des groben Eigennutzes bejaht (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 20. November 1990 – 1 StR 548/90 –). Dass es bei der Annahme eines besonders schweren Falles nach § 370 Abs. 3 AO die in den Strafzumessungserwägungen enthaltenen Milderungsgründe übersehen haben könnte, schließt der Senat aus.

HorstkotteLaufhütteHarms
FuhrmannHager

Zitiert (1)