Treffer
BGH Beschluss

Anrechnung schweizerischer Freiheitsentziehung 1:1 bei Subventionsbetrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 548/90
Datum
20.11.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Mannheim wegen Subventionsbetrugs mit der Rüge fehlender Feststellung zur Anrechnung ausländischer Haft. Die zentrale Frage war der maßgebliche Anrechnungsmaßstab nach §51 Abs.4 StGB. Der BGH ergänzte das Urteil dahingehend, dass die in der Schweiz erlittene Freiheitsentziehung 1:1 anzurechnen ist und verwies sonst keine Rechtsfehler. Die weitergehende Revision wurde verworfen; die Kosten trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Entscheidung über die Anrechnung bereits verbüßter Freiheitsentziehungen auf eine Strafe nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB muss im Urteil getroffen werden; unterbleibt dies, kann das Revisionsgericht nach § 354 Abs. 1 StPO den Maßstab selbst bestimmen.

2

Bei in der Schweiz erlittenen Freiheitsentziehungen ist regelmäßig ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 anzuwenden.

3

Subventionen im Sinne von § 264 Abs. 1 StGB liegen auch dann vor, wenn erschlichene Fördermittel zumindest teilweise der Förderung der Wirtschaft dienen.

4

Eine Revision ist nur insoweit erfolgreich, als konkrete Verfahrens- oder Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten feststellbar sind; sonst ist sie zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 5. April 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 548/90 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Günter B. █ aus ██, geboren am ███ in ████, wegen Subventionsbetrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig am 20. November 1990

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 5. April 1990 im Urteilsspruch dahin ergänzt, dass die von dem Angeklagten in dieser Sache in der Schweiz erlittene Freiheitsentziehung auf die Strafe im Maßstab 1:1 angerechnet wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Kosten seines Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Gründe

Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Landgericht im Urteil keine Bestimmung über den Maßstab getroffen, nach dem die von dem Angeklagten in der Schweiz aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Mannheim vom 22. Juli 19[REDACTED] erlittene Freiheitsentziehung auf die hier erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Im Hinblick darauf, dass bei Freiheitsentziehungen in der Schweiz nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt (BGH bei Holtz MDR 1986, 271), hat der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Bei den erschlichenen Fördermitteln handelt es sich um Subventionen (§ 264 Abs. 1 StGB); sie sollten wenigstens zum Teil der Förderung der Wirtschaft dienen (vgl. auch Tiedemann in LK 10. Aufl. § 264 Rdn. 40).

UlsamerMaulVv.
KuhnGerlachGranderath
Anrechnung schweizerischer Freiheitsentziehung 1:1 bei Subventionsbetrug — Themis