Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Begründung von Antragsablehnungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 879/84
Datum
12.02.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Ablehnung mehrerer Beweisanträge gegen Ende der Hauptverhandlung. Zentral ist, ob die Ablehnung mit der Begründung der Verschleppungsabsicht zu rechtfertigen war. Der BGH beanstandet die fehlende konkrete Darlegung, dass die Vernehmung der Zeugen zu einer nennenswerten Verzögerung geführt hätte. Er hebt das Urteil insoweit auf und verweist die Sache an eine andere Strafkammer zurück, da der Verfahrensfehler das Urteil beeinflusst haben kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen angeblicher Verschleppungsabsicht setzt voraus, dass konkret dargelegt wird, die Beweiserhebung würde zu einer nennenswerten Verzögerung der Hauptverhandlung führen.

2

Die Annahme einer Verschleppungsabsicht genügt nicht allein aufgrund des Wohnsitzes der Zeugen; die Verzögerungsprognose ist im Ablehnungsbeschluss nachvollziehbar zu begründen.

3

Unterbleibt die erforderliche Begründung, liegt ein Verfahrensverstoß vor, der zur Aufhebung des Urteils führen kann, sofern nicht ausgeschlossen ist, dass der Mangel das Urteil beeinflusst hat.

4

Der Bundesgerichtshof kann nach § 349 Abs. 4 StPO das Urteil im angefochtenen Umfang aufheben und die Sache an eine andere Strafkammer zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 4. Mai 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Martin Hans Arthur ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ 1936 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen fortgesetzten Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 12. Februar 1985 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten [REDACTED] wird gemäß § 349 Abs. 4 StPO das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Mai 1983, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat, zurückverwiesen.

Gründe

Die Revision beanstandet die Ablehnung aller vom Angeklagten gegen Ende der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge als am Ort des Gerichts wohnjedenfalls insoweit: zu Recht, haft. Eine Antragsablehnung wegen Verschleppungsabsicht setzt mit voraus, dass die verlangte Beweiserhebung tatsächlich zu einer nennenswerten Verzögerung führen würde (st. Rspr. BGH, z. B. Urt. v. 16.9.1958 – 5 StR 304/58 = NJW 1958, 1789 –, v. 7.11.1978 – 1 StR 470/78 –, v. 21.4.1982 – 2 StR 657/81 = NJW 1982, 2201 –, v. 27.5.1982 – 4 StR 34/82). Dass es hierzu bei Vernehmung der Hamburger Zeugen gekommen wäre, versteht sich nicht von selbst und hatte daher im Ablehnungsbeschluss dargelegt werden müssen, zumal nach der Antragstellung am 29. April 1983 noch am 4. Mai 1983 verhandelt worden ist.

Auf dem hiernach nicht ausschließbaren Verfahrensverstoß kann, jedenfalls soweit er den Beweisantrag zur Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten [REDACTED] und seiner Ehefrau betrifft, das Urteil beruhen. Es muss daher aufgehoben werden.

HerrmannSchusterRebitzki
FuhrmannNiepel

Zitiert (3)