Revision verworfen – Beschränkung der Revision und fehlende Rechtsfehler
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 87/98
- Datum
- 26.03.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschränkung der Revision durch den Revisionsführer begrenzt den Prüfungsumfang des Revisionsgerichts; nur das verbleibende, vom Revisionsführer angefochtene Urteilsteile werden der Nachprüfung unterzogen.
Wenn der Revisionsführer ausdrücklich bestimmte Fragen aus dem Revisionsangriff ausnimmt, ist eine Überprüfung dieser Fragen durch das Revisionsgericht ausgeschlossen.
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die gebotene Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergibt.
Bei Verwerfung der Revision hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; für zurückgezogene Rechtsmittel kann dem Zurückziehenden ebenfalls die Kostentragung auferlegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 9. Oktober 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. März 1998 in der Strafsache gegen
1. Emanuel ███ aus ███, dort geboren am ██████,
███ aus ███,
2. Marcel geboren am (_____) 1973 in ██, wegen Diebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 1998
Tenor
Die Revision des Angeklagten ██ gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Oktober 1997 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Angeklagte ███ hat die Kosten seines zurückgezogenen Rechtsmittels gegen das oben bezeichnete Urteil zu tragen.
Gründe
Zu I.: Das Landgericht hat den Angeklagten ███ █████ einer Vielzahl von Diebstählen und wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte ██ zunächst unbeschränkt Revision eingelegt, die er mit der Sachrüge begründet hat.
Nach richterlichem Hinweis, dass die Revision insoweit Erfolg haben könnte, als von einer Unterbringungsanordnung gemäß § 64 StGB abgesehen wurde, hat der Angeklagte die Revision beschränkt und die Nichtanordnung der Unterbringung ausdrücklich von seinem Revisionsangriff ausgenommen (BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 3).
In dem nunmehr noch zur Überprüfung des Senats gestellten Umfang hat die aufgrund der Revisionsrechtfertigungen gebotene Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
| Häger | Laufhütte | Basdorf | |||
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