Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung wegen Verteidigerverschulden; Revisionen als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 53/98
Datum
06.05.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten hatten Revisionen gegen ein Urteil wegen vorsätzlichen Vollrausches eingelegt. Dem einen Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gewährt, da das Versäumnis auf ein ihm nicht anzulastendes Verteidigerverschulden zurückgeht. Die Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Senat hält ferner eine auf die Nichtanwendung des § 64 StGB beschränkte Rechtsmittelerklärung unter den genannten Voraussetzungen für wirksam.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist auf einem Verteidigerverschulden beruht, das dem Angeklagten nicht anzulasten ist.

2

Eine Beschränkung des Rechtsmittelangriffs auf die Nichtanwendung des § 64 StGB ist auch ohne weitere Begrenzung des Rechtsfolgenausspruchs wirksam, sofern die Unterbringungsfrage nicht in unlösbarem Zusammenhang mit Schuld- und Strafausspruch steht.

3

Kann die Revision in der Sache keine durchgreifenden Rechtsfehler aufzeigen, ist sie nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.

4

Die obsiegende Kostenentscheidung ist den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Leipzig, 10. September 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. Mai 1998 in der Strafsache gegen

1. Ronny aus ████ ██ dort geboren ██████ █████ Ww ███

2. Peter dort geboren █████████████

wegen vorsätzlichen Vollrausches

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 1998

Tenor

Dem Angeklagten ████████ wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gewährt. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 15. Dezember 1997 gegenstandslos.

Die Revisionen der Angeklagten Ronny und ███ gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 10. September 1997 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Senat merkt an:

a) Es ist hinreichend glaubhaft, dass eine Versäumung der Revisionsbegründungs-, gegebenenfalls auch der Wiedereinsetzungsfrist beim Angeklagten ██ ███ ihm nicht anzulastendes Verteidigerverschulden zurückzuführen ist.

b) Der Angeklagte Ronny hat die Nichtanwendung des § 64 StGB, die hier durchgreifenden Bedenken unterlagen, vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362). Eine derartige Rechtsmittelbeschränkung wird vom Bundesgerichtshof auch ohne sonstige Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch für wirksam erachtet, sofern die Unterbringungsproblematik mit Schuld- und Strafausspruch betreffenden Fragen nicht in unlösbarem Zusammenhang steht (vgl. BGH NJW 1997, 2335; BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 1996 – 4 StR 732/95 und 26. März 1998 – 5 StR 87/98).

HarmsBasdorfGerhardt
HagerTepperwien

Zitiert (2)