Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen unbegründeter Verfahrensrügen und unzulässiger Aufklärungsrüge

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 87/96
Datum
19.03.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte Verletzungen des rechtlichen Gehörs (§ 258 StPO) und erhob eine Aufklärungsrüge gegen das Urteil des Landgerichts. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da das letzte Wort ordnungsgemäß gewährt wurde und die Aufklärungsrüge unzulässig ist. Es fehlen konkrete Angaben zur Erreichbarkeit und zur erwarteten Aussage der nicht vernommenen Zeugin. Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Voraussetzungen des § 258 Abs. 2 und 3 StPO sind auch dann gewahrt, wenn dem Angeklagten das letzte Wort nach Verkündung der Unterbrechungsentscheidung, aber vor deren Vollzug erteilt und dies in der Sitzungsniederschrift vermerkt wurde.

2

Die bloße Dienstäußerung des Sitzungsvertreters oder der Vermerk ‚Der Angeklagte hatte das letzte Wort‘ genügen als Nachweis, dass das rechtliche Gehör im Sinne des § 258 StPO gewährt worden ist.

3

Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn nicht hinreichend konkret dargelegt wird, wie die nicht vernommene Person erreichbar ist und welche konkrete, für das Urteil erhebliche Aussage von ihr zu erwarten war.

4

Die Revision ist unbegründet, wenn sie keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür bietet, dass das Gericht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verpflichtet gewesen wäre, ohne beantragte Beweisaufnahme eine andere Person als Zeugin zu vernehmen.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 14. September 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. März 1996 in der Strafsache gegen ██ Abdullah, geboren am ███ ██████ 1968 in █████, wegen fahrlässiger Körperverletzung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 1996

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 14. September 1995 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Der Senat hält die auf Verletzung des § 258 Abs. 2 und 3 StPO gestützte verfahrensrüge jedenfalls für unbegründet. Die dienstliche Äußerung des Sitzungsvertreters des Strafkammervorsitzenden bestätigt, dass dem Angeklagten das letzte Wort in der Hauptverhandlung zwar nach Verkündung der Unterbrechungsentscheidung, aber vor deren Vollzug, gegeben wurde. Dieser Vorgang ist mit der Fassung der Sitzungsniederschrift vereinbar. Der Vermerk: „Der Angeklagte hatte das letzte Wort“ belegt hinreichend, dass den Voraussetzungen aus § 258 Abs. 2 und 3 StPO genügt wurde (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 258 Rdn. 32; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 258 Rdn. 53; jeweils m. w. N.).

Die Aufklärungsrüge ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil weder zur Erreichbarkeit der nicht gehörten Tatzeugin noch die von ihr zu erwartende Aussage hinreichend deutlich angegeben wird (vgl. Sarstedt/Hamm, Die Revision in Strafsachen 5. Aufl. Rdn. 257 ff.; vgl. auch Basdorf StV 1995, 310, 316).

Im Übrigen trägt die Revision nichts Tragfähiges dafür vor, weshalb sich der Strafkammer offenbar anders als dem Angeklagten – die Vernehmung einer anderen Person als Tatzeugin in der Hauptverhandlung aufdrängen musste, nachdem kein Beweisantrag gestellt worden war.

Hager Schafer Horstkotte Nack Basdorf