Treffer
BGH Beschluss

Revisionen zu Totschlag und Strafvereitelung: Wiedereinsetzung unzulässig, Teilaufhebung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 8/78
Datum
07.02.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte E.-Br. suchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte Revision gegen ein Urteil wegen Totschlags u. a. ein. Der BGH verwirft den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig, weil er lediglich eine Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) nachholen will. Gleichwohl hebt der Senat die Verurteilung des E.-Br. wegen unzureichender Feststellungen zur Strafvereitelung auf und verweist die Sache zurück. Die Revisionen zweier Mitangeklagter werden als offensichtlich unbegründet verworfen; diese tragen die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, soweit er nur dazu dient, nach Ablauf der Frist eine Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) nachzuholen.

2

Die Strafvereitelung setzt voraus, dass die Bestrafung des begünstigten Täters tatsächlich verzögert wird; es genügt eine erhebliche, wenn auch nicht endgültige, für geraume Zeit bewirkte Entziehung der Bestrafung.

3

Tragen die zugrundeliegenden Feststellungen den Schuldspruch nicht, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Eine Revision ist als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn weder rechtliche noch tatsächliche Anhaltspunkte für eine aufhebende Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils ersichtlich sind.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 6. September 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. Hassan ██ ███, alias Jihad ██ ███, ███████ ████, möglicherweise am ███████ 1959, in ███, zur ████ in Untersuchungshaft, ████ ███ ████, geboren am ██ ██ ████ ██ ██████ ██████, den Koch ███,

2. ███, geboren am ██ 1945 in ████ ██ ████,

3. Abdallah E., geboren am ██, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und – zu 3 – auf Antrag des Generalbundesanwalts am 7. Februar 1978 zu 2 und 3 gemäß § 349 Absatz 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten E.-Br., ihn gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision wieder in den vorigen Stand einzusetzen, wird als unzulässig verworfen.

Auf die Revision des Angeklagten E.-Br. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. September 1977 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.

In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten E.-Br. zu entscheiden hat.

Die Revisionen der Angeklagten C., alias K., und X. gegen dieses Urteil werden als offensichtlich unbegründet verworfen.

Diese Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Der Angeklagte E.-Br. hat die Revision innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts ordnungsgemäß begründet. Er will mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur eine Verfahrensbeschwerde (Aufklärungsrüge) nachholen. Das ist unzulässig (BGHSt 1, 44).

2. Die Verurteilung des Angeklagten E.-Br. ist aber auf die Sachrüge aufzuheben. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen vollendeter Strafvereitelung nicht. Diese setzt voraus, dass die Strafvereitelung nicht nur beabsichtigt, sondern wirklich eingetreten ist. Dabei kann es genügen, dass der Täter zwar nicht endgültig, aber doch für geraume Zeit der Bestrafung entzogen wird (BGH, Urteil vom 11. August 1976 – 2 StR 567/75 –). Der Angeklagte E.-Br. fuhr drei Landsleute, die sich an einer Schlägerei beteiligt hatten, nach der Tat mit seinem Auto weg. Das Landgericht hat nicht festgestellt, dass er hierdurch ihre Bestrafung wesentlich verzögert hat.

3. Die Revisionen der Angeklagten C. (alias K.) und ███ sind, wie der Generalbundesanwalt ausgeführt hat, offensichtlich unbegründet.

HerrmannFleischmannHorstkotte
SchmidtSchuster

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