Revision: Anstiftung zur Falschaussage neu gefasst, Begünstigung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 567/75
- Datum
- 11.08.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Neue strafrechtliche Regelungen sind im Revisionsverfahren zu berücksichtigen; führt die jetzt geltende Vorschrift zu zwingender Strafmilderung, ist der Strafausspruch entsprechend anzupassen.
Der Tatbestand der Strafvereitelung (§ 258 StGB 1975) verlangt den Erfolg der Strafvereitelung; ein lediglich behauptetes Alibi ohne Hinweise auf eine tatsächliche Beeinflussung der Strafverfolgung reicht dafür nicht aus.
Fehlen im Urteil Anhaltspunkte für den Erfolg der Strafvereitelung, kann die Verurteilung wegen vollendeter Begünstigung nicht bestehen bleiben; gegebenenfalls kommt nur der Versuch in Betracht.
Wenn die Aufhebung einzelner Einzelstrafen die Höhe des gesamten Strafausspruchs beeinflussen kann, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 15. November 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 567/75 URTEIL
in der Strafsache gegen den Kaufmann Harald █████████ aus ███, geboren am ████ ███ 1919 in █, wegen Betrugs u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. August 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Willms, Prof. Dr. Kirchhof, Dr. Müller, Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Anwaltsassessor CD als Verteidiger des Angeklagten,
Justizhauptsekretärin ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 15. November 1974
1. im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte im Fall II 2 der Urteilsgründe des Versuchs der Anstiftung zur Falschaussage (§ 159 StGB 1975) schuldig ist,
2. mit den Feststellungen aufgehoben
a) im Fall II 3 der Urteilsgründe (Begünstigung in Tateinheit mit misslungener Anstiftung zum Meineid),
b) im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten am 15. November 1974 wegen Betrugs, misslungener Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage und fortgesetzter Begünstigung in Tateinheit mit misslungener Anstiftung zum Meineid unter Einbeziehung früher gegen ihn verhängter Einzelfreiheits- und Einzelgeldstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten und einer Gesamtgeldstrafe von 3.000,-- DM verurteilt. Seine Revision hat auf Grund der am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen, gemäß § 2 Abs. 3 StGB 1975, § 354a StPO auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigenden Änderungen des Strafgesetzbuches mit der Sachbeschwerde teilweise Erfolg.
1. Die Strafkammer hat den Angeklagten im Fall II 2 der Urteilsgründe wegen misslungener Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage zu sieben Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Hier kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil nach den jetzt geltenden §§ 159, 30 Abs. 1 StGB 1975 die Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB 1975 zwingend vorgeschrieben ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafkammer bei Anwendung dieser Vorschrift auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte.
Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden, jedoch mit Rücksicht auf die Anwendbarkeit des § 159 StGB 1975 der jetzigen Rechtslage entsprechend neu zu fassen.
2. Nach den Feststellungen machte der Angeklagte am 29. Januar 1970 in einem Ermittlungsverfahren wahrheitswidrige Angaben, die den dortigen Beschuldigten ein Alibi verschaffen und sie auf diese Weise der Bestrafung entziehen sollten. Im März 1970 versuchte er ohne Erfolg, einen Dritten zu einer Falschaussage in gleichem Sinn zu bewegen. Das Landgericht sieht in diesem Verhalten fortgesetzte Begünstigung in Tateinheit mit misslungener Anstiftung zum Meineid.
Der Schuldspruch kann nicht bestehen bleiben.
§ 258 Abs. 1 StGB 1975 setzt, anders als die Begünstigung nach § 257 Abs. 1 StGB aF, den Erfolg der Strafvereitelung voraus; dabei kann es genügen, dass der Beschuldigte zwar nicht endgültig, aber doch für geraume Zeit der Bestrafung entzogen wird (vgl. RegEntw. EGStGB [Drucksache 7/550] S. 249; wie hier Dreher, StGB 36. Aufl., § 258 Anm. 5). Dafür, dass dies hier der Fall war, ergibt das Urteil keine Anhaltspunkte. Ihm kann nur entnommen werden, dass die Beschuldigten am 10. Dezember 1970 verurteilt wurden, nicht aber auch, ob und inwieweit ihre Strafverfolgung durch das Handeln des Angeklagten beeinflusst worden war. Da unter diesen Umständen nicht ausgeschlossen ist, dass der Angeklagte nur wegen versuchter Strafvereitelung bestraft werden kann, kann die Verurteilung wegen vollendeter Begünstigung nicht bestehen bleiben.
Damit ist auch die tateinheitliche Verurteilung wegen misslungener Anstiftung zum Meineid aufgehoben.
3. Der Schuldspruch wegen Betrugs begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auch hier ist jedoch der Strafausspruch aufzuheben, da die Höhe der verhängten Geldstrafe von den anderen Einzelstrafen beeinflusst sein kann.
| Schumacher | Kirchhof | Meyer | |||
| Willms | Müller |