Treffer
BGH Urteil

BGH: Keine GmbH-Untreue bei Sanierungs- und Liquidationszahlungen; Verjährung § 64 GmbHG

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 86/60
Datum
11.11.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft und ein Angeklagter legten Revision gegen ein LG-Urteil ein, das wegen GmbH-Untreue (§ 81a GmbHG) teilweise verurteilt hatte. Der BGH verneinte eine objektive Pflichtwidrigkeit der Zahlungen an eine überschuldete Beteiligungsgesellschaft, weil ernsthaft verfolgte Sanierungs- bzw. geordnete Liquidationsziele sowie der Schutz vor Reputationsschäden pflichtgemäß sein können. Daher wurde der verurteilte Angeklagte insoweit freigesprochen; die Revisionen wurden im Übrigen verworfen. Die Strafverfolgung wegen Teilnahme an einer Konkursverschleppung (§ 64 GmbHG) blieb wegen Verjährung ohne Erfolg; zudem wurden Kosten- und Auslagenentscheidungen teilweise berichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 81a GmbHG (a.F.) setzt objektiv eine pflichtwidrige Vermögensbetreuungshandlung zum Nachteil der GmbH voraus; eine bloße Vermögensminderung genügt nicht.

2

Zahlungen an eine notleidende Beteiligungsgesellschaft sind nicht pflichtwidrig, wenn sie aus Sicht der zahlenden GmbH auf ernsthaft verfolgten Sanierungsmaßnahmen beruhen und bei Risikogeschäften die Anforderungen an die Erfolgsaussichten nicht überspannt werden dürfen.

3

Auch nach Wegfall realistischer Sanierungsmöglichkeiten kann eine Unterstützung zur geordneten Abwicklung ohne Konkurs und zur Abwendung erheblicher Reputations- und Folgeschäden für die zahlende GmbH pflichtgemäß sein, sofern sich die Mittel in einem angemessenen Rahmen halten.

4

Die Pflicht zur Konkursantragstellung nach § 64 GmbHG beim Schuldnerunternehmen ist für die Beurteilung einer Untreuehandlung der zahlenden GmbH nicht entscheidend; maßgeblich bleibt die Pflichtwidrigkeit der Vermögensdisposition aus deren Perspektive.

5

Unterbrechung der Verjährung (§ 68 Abs. 2 StGB a.F.) wirkt nur gegenüber denjenigen Beschuldigten und denjenigen Taten, auf die sich die richterliche Ermittlungsmaßnahme erkennbar bezieht.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 20. Februar 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Regierungsdirektor a.D. Professor Dr. Hans ███ ██ aus ███, geboren am █████████ in ██,

2. den Kaufmann Gerhard ████ aus Triangel, Kreis ███████, geboren am █████████ in ██,

wegen Vergehens gegen §§ 81a, 84 GmbHG u.a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 11. November 1960 in der Sitzung vom 13. Dezember 1960, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██ als Vertreter der ███████████████████,

Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten Professor Dr. ██ und zu seinen Gunsten auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 20. Februar 1959 aufgehoben, soweit der Angeklagte Prof. Dr. ██ verurteilt worden ist.

Der Angeklagte Prof. ██████ wird auch insoweit auf Kosten der Landeskasse freigesprochen.

Dem Angeklagten Prof. Dr. ██ sind weiterhin die im Verfahren vor dem Landgericht und in der Revisionsinstanz wegen des Vorwurfs der GmbH-Untreue zum Nachteil der ██ █████ GmbH (NIG) erwachsenen ausscheidbaren, notwendigen Auslagen zu erstatten.

Im Übrigen werden die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Prof. Dr. ██ verworfen. Insoweit werden die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft der Landeskasse auferlegt, und hat der Angeklagte Prof. Dr. ██ die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit sie sich dagegen wendet, dass der Angeklagte ███ freigesprochen worden ist, wird auf Kosten der Landeskasse verworfen; jedoch wird das angefochtene Urteil dahin ergänzt, dass die ausscheidbaren notwendigen Auslagen, die diesem Angeklagten wegen des Vorwurfs der Beihilfe zur GmbH-Untreue des Angeklagten Prof. ██████████ zum Nachteil der NIG erwachsen sind, der Landeskasse auferlegt werden.

Von Rechts wegen

Gründe

A.

Das Landgericht hat den Angeklagten Prof. Dr. ██ unter Freisprechung im Übrigen wegen GmbH-Untreue in der Zeit von April 1953 bis März 1954 zum Nachteil der NIG (Vergehen gegen § 81a GmbHG) verurteilt.

Dagegen wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie ist der Auffassung, der Angeklagte habe sich schon seit Oktober 1952 der GmbH-Untreue zum Nachteil der NIG schuldig gemacht; außerdem habe die Strafkammer zu Unrecht angenommen, die Strafverfolgung gegen Prof. Dr. ██ wegen Anstiftung des Mitangeklagten Dr. ███████ zu einem Vergehen nach § 84 GmbHG, das mit der GmbH-Untreue tateinheitlich verbunden wäre, sei verjährt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und erhebt außerdem die Sachrüge. Sie erstrebt die Freisprechung des Angeklagten in vollem Umfang und will außerdem erreichen, dass auch die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Landeskasse auferlegt werden.

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das zu Ungunsten des Angeklagten eingelegt worden ist, bleibt begündet. Es führt jedoch gemäß § 301 StPO ebenso wie die vom Angeklagten eingelegte Sachbeschwerde zur Freisprechung des Angeklagten in vollem Umfang und außerdem zu einer Berichtigung der Kostenentscheidung zugunsten des Angeklagten.

Diese Änderung der Kostenentscheidung erstreckt sich jedoch nur auf die ausscheidbaren notwendigen Auslagen, die dem Angeklagten wegen des Vorwurfs der GmbH-Untreue zum Nachteil der NIG erwachsen sind. Soweit der Angeklagte von dem Vorwurf der GmbH-Untreue zum Nachteil der Niedersachsen-GmbH freigesprochen worden ist, ist die gegen die Kostenentscheidung gerichtete Revision des Angeklagten unbegründet.

I.

1. a) Die Revision der Staatsanwaltschaft meint zunächst, die Strafkammer hätte den Angeklagten Prof. Dr. ██ auch für die Zeit vor April 1953 wegen GmbH-Untreue zum Nachteil der NIG verurteilen müssen, weil Zahlungen an eine überschuldete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (hier die █████-Werk GmbH) überhaupt nur dann zulässig seien, wenn dadurch die Überschuldung innerhalb der Dreimonatsfrist des § 64 GmbHG beseitigt werden könne. Anderenfalls müsse der Geschäftsführer einer überschuldeten GmbH die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des Vergleichsverfahrens beantragen.

Diesen Ausführungen der Revision kann nicht zugestimmt werden. Es kommt für die Frage, ob der Angeklagte Prof. Dr. ██ pflichtwidrig gehandelt und den Tatbestand des § 81a GmbHG erfüllt hat, nicht darauf an, ob der Geschäftsführer der notleidend gewordenen Gesellschaft, der Mitangeklagte ███████ als Geschäftsführer der █████-Werk GmbH, nach § 64 GmbHG zur Anmeldung des Konkurses oder Vergleichsverfahrens verpflichtet war, sondern darauf, ob die Zahlungen der NIG, deren Geschäftsführer der Angeklagte Prof. Dr. ██ war, pflichtwidrig waren, d. h. einen Zweck verfolgten, der vom Standpunkt der NIG aus zu beanstanden war. Das war nicht der Fall, wenn die Zahlungen geleistet wurden, um die █████-Werk GmbH wieder lebensfähig zu machen und sie in die Lage zu versetzen, aus dem zu erwartenden Gewinn die von der NIG erhaltenen Gelder zurückzuerstatten. Nur darauf, ob der Angeklagte Prof. ██ aus dem Vermögen der NIG aus diesem Gedanken heraus Aufwendungen für die █████-Werk GmbH machte und hierbei nicht pflichtwidrig zu Werke ging, kommt es an.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Sanierungspläne in ihrer Durchführbarkeit immer mit einem gewissen Risiko verbunden sind. Das muss im vorliegenden Fall umso mehr gelten, als es zu den Sonderaufgaben der NIG gehörte, notleidende, praktisch konkursreife Unternehmen im staats- und sozialpolitischen Interesse zu sanieren.

Hiernach waren auch von einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführer an die Aussichten der Sanierungspläne keine besonders großen Anforderungen zu stellen. Handelte der Angeklagte aber mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, so handelte er nicht pflichtwidrig (vgl. hierzu Eb. Schmidt in Gadow/Heinichen, Aktiengesetz 1939, § 294 Anm. 20).

b) Dass der Angeklagte in diesem Sinne nicht pflichtwidrig gehandelt hat, ergeben die Feststellungen des Landgerichts. Die Strafkammer sagt hierzu allerdings nur, der Angeklagte habe bis März 1953 nicht bewusst pflichtwidrig gehandelt. Sie stellt hierbei in erster Linie darauf ab, der Angeklagte habe in dieser Zeit unwiderlegbar an den Erfolg seiner Sanierungspläne geglaubt. Das Landgericht ist aber der Auffassung, die Zahlungen bis März 1953 seien deshalb objektiv pflichtwidrig gewesen, weil schon damals keine kurzfristig realisierbaren Sanierungsmöglichkeiten bestanden hätten. Dazu steht es aber im Widerspruch, wenn später dargelegt wird, dass die Sanierungsprojekte während dieser Zeit nicht von vornherein ungeeignet und aussichtslos waren und dass auch langfristige Sanierungsprojekte hätten in Kauf genommen werden dürfen, wie dies auch bei anderen konkursreifen Unternehmen mit Erfolg geschehen sei.

Diese an sich nur zum Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit gemachten Ausführungen zeigen, dass auch objektiv keine Pflichtwidrigkeit vorgelegen hat, wobei auch wieder zu berücksichtigen ist, dass es sich um Risikogeschäfte handelte. Nicht jede vorsätzliche Minderung des Vermögens einer GmbH erfüllt den gesetzlichen Tatbestand der Untreue. § 81a GmbHG setzt vielmehr schon objektiv ein pflichtwidriges Handeln zum Nachteil einer GmbH voraus. Trotz Herbeiführung einer Vermögensminderung liegt hiernach eine Untreue nicht vor, wenn der Handelnde im Hinblick auf die von ihr (hier der NIG) verfolgten Zwecke annehmen konnte, pflichtgemäß in der Gesellschaft zu handeln (vgl. BGH I ZR 169/52 = GmbHG § 30 mit weiteren Nachweisen).

Die Auffassung der Strafkammer, nur kurzfristig realisierbare Objekte hätten weitere Zahlungen rechtfertigen können, ist rechtlich nicht haltbar. Nicht auf die Zeit kam es entscheidend an, sondern darauf, ob die Projekte ernsthaft betrieben wurden und Aussicht auf Erfolg versprachen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft macht nun allerdings geltend, dies sei nicht der Fall. Hiermit wendet sie sich jedoch im Wesentlichen unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung und berücksichtigt nicht, dass es sich um Risikogeschäfte handelte, wobei sich das Risiko in ganz besonderem Maße schon aus den Sonderaufgaben der NIG ergab. Gerade unter Berücksichtigung dieser Tatsache ergibt das Urteil nichts, was der Überzeugung der Strafkammer von der Ernsthaftigkeit der Sanierungspläne entgegenstand. Der Ernsthaftigkeit einzelner Pläne steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte gleichzeitig oder nacheinander, während der Bemühungen um eines der erörterten Vorhaben, oder wenn dieses sich als wenig aussichtreich erwies, neue Pläne ausarbeitete. Er tat nur seine Pflicht, wenn er allen Möglichkeiten nachging, im Einzelnen die █████-Werk GmbH wieder flott zu machen.

Im Einzelnen braucht der Senat nur auf folgendes einzugehen: Was die Revision über die Sanierungsmöglichkeit durch die Beteiligung der Flachsreste vorbringt, ist gegenstandslos, weil sich hierauf die Strafkammer in diesem Zusammenhange nicht gestützt hat.

Im Gegensatz zur Auffassung der Strafkammer und der Revision der Staatsanwaltschaft war in diesem Zusammenhang jedoch auch der Plan einer Umstellung der Produktion auf Bitumenfilz von Bedeutung. Der Meinung der Strafkammer, dieses seit Ende Dezember 1952 erörterte Projekt könne nicht herangezogen werden, weil es sich nicht mehr im Rahmen der NIG gehalten habe, vermag der Senat nicht beizupflichten. Zwar sollte das Fertigungsprogramm gewechselt werden und war eine Gemeinschaftsproduktion von █████ ██ und der █████-Werk GmbH vorgesehen. Da aber Aussicht bestand, dass die █████-Werk GmbH auf diese Weise Gewinne erzielen würde, und da auch nach Meinung des Aufsichtsrats dadurch die öffentliche Hand hätte vor Verlusten bewahrt werden können, ist nicht einzusehen, warum es pflichtwidrig gewesen sein sollte, wenn der Angeklagte Prof. Dr. ██ dieses Umstellungsprojekt betrieb. Er hat auch entgegen der Auffassung der Revision dieses Projekt ernsthaft verfolgt. Dies zeigt sich u.a. daran, dass er sich an die Bankengläubiger der █████████ GmbH gewandt hat, um durch Veräußerung des Anlagevermögens der █████-Werk GmbH die Mittel für die Umstellung der Produktion zu gewinnen. Im Übrigen stellt die Strafkammer auch ausdrücklich fest, das Bitumenfilz-Projekt sei bis zum 23. Februar 1953 ernsthaft erörtert worden.

Hiermit ist der Revision der Staatsanwaltschaft zugleich die von ihr vermisste Aufklärung gegeben, ab wann der Angeklagte Prof. Dr. ██ die Sanierungsprojekte nicht mehr für geeignet gehalten hat, die █████-Werk GmbH erfolgreich zu sanieren.

Dieser Zeitpunkt muss also nach dem 23. Februar 1953 gelegen haben. Von diesem Tage bis zum April 1953 sind jedoch im Urteil keine Zahlungen der NIG an die █████-Werk GmbH festgestellt.

c) Soweit sich die Revision der Staatsanwaltschaft noch gegen die Ansicht der Strafkammer wendet, es lägen keine Anhaltspunkte für eine bewusste Täuschung oder für eine unvollständige Unterrichtung des Aufsichtsrats vor, greift sie ausschließlich in unzulässiger Weise die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung an.

Insgesamt ergeben daher die bisherigen Ausführungen, dass bis März 1953 die an oder für die █████-Werk GmbH geleisteten Zahlungen nicht nur subjektiv, sondern auch objektiv nicht pflichtwidrig waren und daher bis zu diesem Zeitpunkt eine GmbH-Untreue nicht vorliegt. Die hiergegen zu Ungunsten des Angeklagten Prof. Dr. ██ eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist daher unbegründet.

Bei den bisherigen Darlegungen ist allerdings stets von der Auffassung des Landgerichts ausgegangen, der Angeklagte ██ sei für die Zahlungen an die █████-Werk GmbH verantwortlich, er habe insoweit als Geschäftsführer zum Nachteil der NIG gehandelt. Demgegenüber hat die Revision des Angeklagten beachtliche Ausführungen gemacht, die dahin gehen, bei den hier in Frage kommenden Leistungen habe nach § 9 der Satzung der NIG nicht der Angeklagte als deren Geschäftsführer zu entscheiden gehabt, sondern der Aufsichtsrat, und dieser habe auch entschieden, und nicht nur – wie die Strafkammer angenommen hat – den Vorschlägen des Geschäftsführers zugestimmt, ohne selbst zu entscheiden.

Der Senat braucht zu dieser Frage aus den folgenden Gründen keine Ausführungen zu machen. Wie dargelegt worden ist, waren die hier in Betracht kommenden Zahlungen für einen ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter nicht pflichtwidrig. Das gilt sowohl für den Angeklagten Prof. Dr. ██ als Geschäftsführer als auch für die Mitglieder des Aufsichtsrats der NIG, falls diese und nicht der Angeklagte im Sinne des § 81a GmbHG „gehandelt“ haben sollten. Auch wenn man hiervon ausgeht, hat sich der Angeklagte nicht strafbar gemacht, weil dann der Aufsichtsrat sich nicht strafbar gemacht hätte.

2. Nach § 301 StPO hat jedes Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft die Wirkung, dass die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert werden kann. Außerdem ist nicht nur auf die Revision des Angeklagten, sondern auch auf die der Staatsanwaltschaft nachzusehen, ob die Verurteilung wegen einer von April 1953 bis zum März 1954 begangenen Untreue zu Recht ergangen ist; dies ist notwendig, weil beide Zeitabschnitte entsprechend dem Eröffnungsbeschluss eine fortgesetzte Tat bilden würden und die Revision nicht auf einen Teil einer fortgesetzten Handlung beschränkt werden kann. Die Wirkung zugunsten des Angeklagten hat zur Folge, dass der Angeklagte in vollem Umfang freizusprechen ist, weil für den gesamten Zeitraum, nicht nur für die Zeit von Oktober 1952, sondern auch für die vom 1. April 1953 bis zum März 1954, (objektiv) GmbH-Untreue nicht vorliegt.

Auch insoweit lässt der Senat die Frage offen, ob der Angeklagte ██ als (Allein-)Täter oder Teilnehmer anzusehen wäre, und ob er als Geschäftsführer im Sinne des § 81a GmbHG gehandelt hat. Denn auch für die Zeit von April 1953 bis zum März 1954 gilt alles, was zum Verhalten des Angeklagten als Geschäftsführers auszuführen ist; auch für den Aufsichtsrat, falls man diesen als den Verantwortlichen und den Angeklagten nur als Teilnehmer ansieht.

a) Nach dem 1. April 1953 bestanden allerdings keine Sanierungsmöglichkeiten mehr. Der Angeklagte Prof. Dr. ██ war zu dieser Zeit auch bereits entschlossen, die █████-Werk GmbH zu liquidieren. Die Zahlungen verminderten also das Vermögen der NIG, ohne dass Aussicht vorhanden war, sie wieder hereinzubringen.

b) Die Strafkammer geht weiterhin davon aus, dass für die Zeit nach dem 1. April 1953 eine Rechtspflicht, die „Kleingläubiger“ zu befriedigen, nicht bestand. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in BGH NJW 1960, 285, 287. Außerdem könnte – falls es auf diese Frage entscheidend ankäme – von Bedeutung sein, die Strafkammer habe zu Unrecht den Hilfsbeweisantrag der Verteidigung abgelehnt, es solle ein Sachverständiger darüber gehört werden, wie weit die nach dem 16. Juni 1953 von der NIG bezahlten Schulden vor diesem Zeitpunkt entstanden waren.

Der Senat braucht die aufgeworfene Frage nicht zu beantworten und daher auch auf die von der Verteidigung in der Verhandlung vor dem Senat aufrechterhaltene Verfahrensbeschwerde der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO nicht einzugehen. Selbst wenn man zu Ungunsten des Angeklagten Prof. Dr. ██ davon ausgeht, für die NIG habe keine Pflicht bestanden, die nach dem 1. April 1953 abgedeckten Schulden der █████-Werk GmbH zu bezahlen, wäre das Verhalten des Angeklagten als Geschäftsführers der NIG (oder der Mitglieder des Aufsichtsrats) nicht pflichtwidrig gewesen. Denn das Bestreben, die █████-Werk GmbH ohne ein Konkursverfahren zu liquidieren, nahm der weiteren Unterstützung der █████-Werk GmbH die Pflichtwidrigkeit.

c) Eine Pflichtwidrigkeit kann auch dann entfallen, wenn das Unterlassen einer vermögensmindernden Handlung eine Schädigung des Rufes der Gesellschaft (hier der NIG) zur Folge haben konnte (BGHZ 13, 61, 66). Jedenfalls muss das gelten, wenn die Mittel, die nötig sind, um eine Schädigung abzuwenden, nach den gesamten Umständen erträglich erscheinen. Das ist hier der Fall. Die 7.900 DM, deren Zahlung dem Angeklagten von der Strafkammer zur Last gelegt wird, waren im Verhältnis zu den Forderungen der Großgläubiger und zum sonstigen finanziellen Engagement der NIG eine nur geringfügige Summe. Andererseits war zu berücksichtigen, dass ein Konkurs der █████-Werk GmbH, durch den die Kleingläubiger ihrer Forderungen verlustig gegangen wären, in der Öffentlichkeit erhebliches Aufsehen erregt hätte. Ein solcher Zusammenbruch konnte auch auf die übrigen Beteiligungsgesellschaften der NIG und damit für diese selbst schädliche Rückwirkungen haben. Es liegt auf der Hand, dass nach dem Konkurs der Glashütte ██████████, ebenfalls einer Beteiligungsgesellschaft der NIG, das Vertrauen der Öffentlichkeit zu allen Beteiligungsgesellschaften der NIG erschüttert werden konnte, wenn es auch noch zu einem Konkurs der █████-Werk GmbH kam. In der Öffentlichkeit hätte die Befürchtung aufkommen können, dass es auch den von der NIG betreuten Unternehmen ebenso ergehen würde, d. h. dass die NIG nichts unternehmen würde, um einen Konkurs auch der übrigen Beteiligungsgesellschaften abzuwenden und private Gläubiger vor Verlusten zu bewahren, die im Vertrauen darauf, dass die NIG die Sanierung betrieb, einem Unternehmen Kredite gewährt hatten, das an sich konkursreif war. Schädigende Wirkungen auf die Beteiligungsgesellschaften braucht nicht näher ausgeführt zu werden; das musste sich dann auch auf die NIG selbst auswirken.

Mindestens die naheliegende Gefahr einer derartigen Schädigung wird auch nicht durch die Erwägung der Strafkammer aus der Welt geschafft, dass die NIG mit ihren Beteiligungsgesellschaften keinen Konzern gebildet habe. Die Öffentlichkeit hätte sich nicht darum gekümmert, welche gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse bestanden; für sie war nur die Tatsache von Bedeutung, dass es sich um Gesellschaften handelte, deren Sanierung von der NIG betrieben wurde. Jedenfalls musste ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter (sei es also der Angeklagte Prof. Dr. ██ oder der Aufsichtsrat der NIG) mit Schädigungen der NIG rechnen, falls ein weiterer Zusammenbruch einer Beteiligungsgesellschaft bekannt wurde. Leistete er Zahlungen an die █████-Werk GmbH, um eine derartige Gefahr abzuwenden, so handelte er nicht pflichtwidrig, falls sich die Leistungen in einem angemessenen Rahmen hielten. Das haben entweder der Angeklagte selbst oder auf seine Veranlassung oder unter seiner Mitwirkung der Aufsichtsrat getan.

a) Wenn demnach die weiteren Zahlungen an die █████-Werk GmbH objektiv gerechtfertigt waren, so kommt es nicht darauf an, welche Motive der Angeklagte oder der Aufsichtsrat verfolgten, d. h. ob sie den Konkurs vermeiden wollten, um Angriffe gegen sich selbst zu verhindern.

e) Im Hinblick auf einen von der Revision der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Gesichtspunkt ist nur noch darzulegen, dass die Zahlungen von April 1953 bis März 1954 nicht schon deshalb pflichtwidrig waren, weil der Mitangeklagte Dr. ███████ innerhalb dieses Zeitraumes nach § 64 GmbHG gesetzlich verpflichtet war, Konkursantrag zu stellen, und weil der Angeklagte Prof. Dr. ██ ihn veranlasst hat, dies zu unterlassen.

Wegen Anstiftung des Mitangeklagten Dr. ███████ zu einem Vergehen gegen § 64 GmbHG ist der Angeklagte Prof. ██ allerdings nur deshalb nicht bestraft worden, weil insoweit – wie noch auszuführen ist – mit Recht die Strafkammer zu dem Ergebnis gekommen ist, die Strafverfolgung sei verjährt. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Angeklagte Prof. ██ aus diesem Grunde keine weiteren Zahlungen an die █████-Werk GmbH hätte leisten dürfen. Die Tatsache, dass der Angeklagte Prof. Dr. ██ sich einer Anstiftung zu einer Konkursverschleppung schuldig gemacht hat, hat nichts mit der Frage zu tun, ob er damit zugleich eine Untreue zum Nachteil der NIG begangen hat. Entscheidend ist vielmehr, ob er Aussicht hatte, den Konkurs solange hinausschieben zu können, bis die Überschuldung beseitigt war. Darum hat er sich ernstlich bemüht, indem er versuchte, die Bankengläubiger zum Verzicht auf ihre Forderungen zu bewegen. Während die anderen Banken keinen Forderungsnachlass gewährten, verzichtete die Staatsbank Ende 1954 auf ihre Forderungen gegen die █████-Werk GmbH. Dies zeigt, dass die Bemühungen des Angeklagten nicht von vornherein aussichtslos waren. Damit war sein Verhalten auch in dieser Beziehung nicht pflichtwidrig.

II.

Soweit sich die Revision der Staatsanwaltschaft dagegen wendet, dass die Strafverfolgung des Angeklagten Prof. Dr. ██ wegen Anstiftung des Mitangeklagten Dr. ███████ zur Konkursverschleppung als verjährt betrachtet worden ist, ist sie gleichfalls unbegründet.

Die Strafkammer hat allerdings die Entscheidung RGSt 65, 361, 362 nicht richtig ausgelegt. Die letzte Zahlung der NIG an die █████-Werk GmbH am 19. März 1954 wurde nicht auf Grund eines zeitlich beschränkten Vorsatzes des Angeklagten Prof. Dr. ██ geleistet, sondern sollte gerade die Konkursanmeldung durch den Mitangeklagten Dr. ███████ noch länger hinausschieben. Die Verjährung der Strafverfolgung wegen der Teilnahme an dem Vergehen des Mitangeklagten Dr. ███████, mag sie eine Anstiftung oder eine Beihilfe gewesen sein, begann also erst am 13. August 1954, dem Tage der Konkursanmeldung, zu laufen. Sie ist aber weder durch den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Hannover vom 19. März 1955 noch durch den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss dieses Gerichts vom 28. März 1957 unterbrochen worden.

Nach § 68 Abs. 2 StGB wird die Verjährung nur hinsichtlich desjenigen unterbrochen, auf den sich die Handlung bezieht. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschluss vom 19. März 1955 (Bd. III Bl. 37 d. A.) außer auf den Angeklagten Dr. ███████ auch noch auf andere Personen, insbesondere den Angeklagten Prof. Dr. ██ bezogen hätte, sind nicht ersichtlich. Sowohl der Antrag der Staatsanwaltschaft (Ba. III Bl. 35 d. A.) als auch der Beschluss des Amtsgerichts bezeichnen als Beschuldigten nur den Angeklagten Dr. ███████. Auch der Bericht der Treuarbeit H 10865, auf den die Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag Bezug genommen hatte und auf den sich jetzt ihre Revision beruft, enthält keine Hinweise darauf, dass der Angeklagte Prof. Dr. ██ als Anstifter oder Gehilfe in Betracht kommen konnte.

Ebenso ist der Strafkammer darin zuzustimmen, dass auch der richterliche Beschluss vom 28. März 1957 die Verjährung der Strafverfolgung wegen Teilnahme des Angeklagten Prof. Dr. ██ an der Konkursverschleppung des Angeklagten Dr. ███████ nicht unterbrochen hat. Dieser Beschluss bezog sich nach seinem Rubrum nur auf die GmbH-Untreue des Angeklagten Prof. Dr. ██ zum Nachteil der Niedersachsen-GmbH, begangen durch Anlegung von Festgeldern bei dem Bankhaus ███████ & ███████ in Hannover. Nun betreffen zwar richterliche Handlungen in einem Ermittlungsverfahren, das mehrere Straftaten desselben Beschuldigten zum Gegenstand hat, in der Regel alle Taten, die zur Zeit der Vornahme der richterlichen Handlung schon Gegenstand des Verfahrens sind (BGH 5 StR 619/55 vom 24. April 1956 – bei Dellinger MDR 1956, 395). Im vorliegenden Fall ergibt sich aber aus dem Inhalt des Beschlusses, dass er sich ausschließlich auf die GmbH-Untreue des Angeklagten Prof. Dr. ██ zum Nachteil der Niedersachsen-GmbH bezog, denn durch die Durchsuchung der Geschäftsräume des Bankhauses ███████ & ███████ konnte das Verfahren wegen der Anstiftung zur Konkursverschleppung gar nicht gefördert werden. Außerdem führt auch der Antrag der Staatsanwaltschaft (Ba. III Bl. 47 d. A.) nur die Untreue auf und enthält den ausdrücklichen Hinweis, dass wegen der Konkursverschleppung gegen Dr. ███████ ein gesondertes Ermittlungsverfahren unter einem anderen Aktenzeichen laufe (vgl. hierzu Ba. I Bl. 149 d. A.).

III.

Soweit der Angeklagte Prof. Dr. ██ von der Anklage der GmbH-Untreue zum Nachteil der Niedersachsen-GmbH durch Vereinbarung zu niedriger Zinssätze mangels Beweises freigesprochen worden ist und die Kosten der Landeskasse auferlegt worden sind, hat die Staatsanwaltschaft ihre Revision ausdrücklich zurückgenommen. Die Revision des Angeklagten hat hierzu beantragt, der Landeskasse auch die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Insoweit ist die Revision des Angeklagten unbegründet. Die Strafkammer hat den dahingehenden, in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht gestellten Antrag der Verteidigung mit der Begründung abgelehnt, dies sei nach § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht geboten, weil nach wie vor ein begründeter Tatverdacht bestehe und auch nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO kein Anlass gegeben sei, der Landeskasse die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

IV.

Insgesamt ist daher die zu Ungunsten des Angeklagten Prof. Dr. ██ eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft unbegründet. Sie führt jedoch gemäß § 301 StPO ebenso wie die Revision des Angeklagten dazu, dass das Urteil insoweit zu ändern ist, als der Angeklagte Prof. Dr. ██ von dem Vorwurf der GmbH-Untreue zum Nachteil der NIG in vollem Umfang freigesprochen werden muss (§ 354 Abs. 1 StPO).

Da dieses wegen erwiesener Unschuld geschieht und da auch einer der in § 2 des Gesetzes, betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft, vorgesehenen Ausnahmefälle ersichtlich nicht gegeben ist, sind gemäß § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO der Landeskasse die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Da der Angeklagte jedoch von der weiteren selbständigen Beschuldigung, durch Anlegung von Festgeldern Untreue gegenüber der Niedersachsen-GmbH begangen zu haben, nur mangels Beweises freigesprochen und dieser Teil der Kostenentscheidung nicht zu beanstanden ist, können der Landeskasse nur die ausscheidbaren Auslagen auferlegt werden, die dem Angeklagten wegen des Vorwurfs der Organuntreue zum Nachteil der NIG notwendig erwachsen sind (BGH NJW 1960, 780).

Dem Angeklagten ███ ist zur Last gelegt worden, er habe sich in zwei Fällen der Beihilfe zur GmbH-Untreue des Angeklagten Prof. Dr. ██ schuldig gemacht, einmal der Untreue zum Nachteil der NIG und andererseits der Niedersachsen-GmbH. Hiervon hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen, ebenso von der weiteren Anklage, vor dem Parlamentarischen Untersuchungsausschuss des Niedersächsischen Landtages uneidlich falsch ausgesagt zu haben.

Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge.

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Zu dem Vorwurf der Beihilfe zur Untreue des Angeklagten Prof. Dr. ██ hat die Strafkammer zunächst ausgeführt, eine Beihilfehandlung des Angeklagten komme nur für die Zeit von April 1953 bis März 1954 in Frage. Für die frühere Zeit fehle es an einer vorsätzlich pflichtwidrigen Handlung des Haupttäters. Die Revision der Staatsanwaltschaft bringt demgegenüber vor, der Angeklagte ███ habe einen wesentlichen Anteil an den Handlungen des Angeklagten Prof. Dr. ██ gehabt, die dieser in der Zeit von September 1952 bis zum März 1953 begangen habe.

Für diese Zeit liegt aber, wie bei der Erörterung der Revision des Angeklagten Prof. Dr. ██ dargelegt ist (s. o. A I unter c), bei diesem weder objektiv noch subjektiv Untreue vor. Da mithin keine Haupttat vorliegt, kann der Angeklagte ███ nicht wegen Beihilfe dazu verurteilt werden. Aus den oben unter A IV dargelegten Gründen sind auch bei dem Angeklagten ███ die ihn wegen des Vorwurfs der Beihilfe zur GmbH-Untreue des Angeklagten ██ entstandenen ausscheidbaren Auslagen der Landeskasse auferlegt worden (§§ 301, 467 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Auch soweit die Revision der Staatsanwaltschaft die Freisprechung des Angeklagten ███ von der Beschuldigung, Beihilfe zur GmbH-Untreue des Angeklagten Prof. Dr. ██ zum Nachteil der Niedersachsen-GmbH durch Vereinbarung zu niedriger Zinssätze geleistet zu haben, angreift, kann sie keinen Erfolg haben. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt schied eine Bestrafung schon deswegen aus, weil es an einer Haupttat fehlte.

Die Strafkammer hat darüber hinaus das Tun des Angeklagten ███ unter allen sonstigen in Betracht kommenden Gesichtspunkten geprüft, ist aber insoweit ohne Rechtsirrtum zu einer Verneinung des inneren Tatbestandes gelangt.

Die Revision meint, der Angeklagte habe als Täter einer Untreue nach § 266 StGB sämtliche Tatumstände gekannt, welche die Verabredung eines zu niedrigen Zinssatzes pflichtwidrig erscheinen ließen. Hierbei ist folgendes verkannt: Auch eine objektiv das Vermögen mindernde Handlung kann pflichtmäßig sein, wenn dadurch gleichzeitig andere Nachteile vermieden werden. Wer irrtümlich glaubt, eine Vermögensminderung müsse zur Erreichung eines solchen Zieles im Interesse des Treugebers in Kauf genommen werden, ist trotz Kenntnis aller äußeren Tatumstände der Meinung, dass sein Handeln nicht pflichtwidrig sei. Das Bewusstsein des Täters von der Pflichtwidrigkeit seines Tuns ist ein unentbehrliches Merkmal des inneren Tatbestandes (RGSt 69, 203, 207; BGH 5 StR 240/53 vom 24. September 1953 S. 10).

Ein solches Bewusstsein ist dem Angeklagten ███ nicht nachgewiesen worden.

Der Sachverhalt ist schließlich auch dahin zu verstehen, dass dem Angeklagten seine Einlassung nicht widerlegt werden konnte, er habe der Niedersachsen-GmbH durch die Anlegung der Festgelder keinen Nachteil zufügen wollen. Auch das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals des § 266 StGB konnte daher nicht festgestellt werden.

Soweit die Revision vorbringt, die Strafkammer habe nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte in seinem Aktenvermerk vom 29. April 1953 eine bewusst unrichtige Darstellung des Sachverhalts gegeben habe, übersieht sie, dass das Urteil hierzu auf UA S. 202 eine Beweiswürdigung enthält, die mit der Revision nicht angegriffen werden kann.

3. Mit ihren Ausführungen gegen die Freisprechung des Angeklagten ███ von der Anklage der uneidlich falschen Aussage wendet sich die Revision im Wesentlichen gegen die tatsächlichen Feststellungen.

Die Strafkammer ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Erklärung des Angeklagten, er habe weder einen Versicherungsbetrug noch ein unseriöses Geschäft geplant, ein Werturteil über tatsächliche Vorgänge gewesen sei, in der nur dann eine Falschaussage liege, wenn er bei seiner Vernehmung anderer Überzeugung gewesen sei. Das hat das Gericht jedoch nicht als erwiesen angesehen. Unrichtige Angaben über tatsächliche Geschehnisse hat der Angeklagte nicht gemacht. Was die Revision über die Bewertung des Aktenvermerks vom 27. Oktober 1952 und der Aussage des Zeugen ███████████ ausführt, richtet sich ausschließlich gegen die Beweiswürdigung.

Die Strafkammer hat auch geprüft, ob der Angeklagte etwa vorsätzlich die Tatsache verschwiegen habe, dass sein Aktenvermerk auch etwas über die Behauptung völliger Unbrauchbarkeit der Presse enthielt. Es ist zwar etwas auffällig, dass der Angeklagte an diesen besonders wichtigen Teil seines Planes nicht gedacht haben sollte, obwohl er bei seiner Vernehmung von sich aus die Sprache auf den Vorwurf des Versicherungsbetruges gebracht hatte. Doch ist auch dies mit Rechtsgründen nicht angreifbar.

Es ist nicht von vornherein auszuschließen, dass der Angeklagte bei seiner Vernehmung zwar noch den ihm damals gemachten Vorwurf des Versicherungsbetruges in Erinnerung gehabt, aber nicht mehr daran gedacht hat, durch welche Äußerungen er sich diesen Vorwurf zugezogen hatte, zumal der Angeklagte bei seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war.

4. Nach alledem ist die Revision der Staatsanwaltschaft auch insoweit unbegründet, als sie sich gegen den Angeklagten ███ richtet; sie führt jedoch gemäß § 301 StPO zu einer Berichtigung der Kostenentscheidung.

C.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SiemerSarstedtSchmitt
KoffkaFaller

Zitiert (1)