Revision verworfen: gemeinschaftlicher versuchter schwerer Raub und gemeinschaftlicher Totschlag
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 86/53
- Datum
- 13.05.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Versuch des schweren Raubes liegt vor, wenn der Täter bereits eine nahe Möglichkeit geschaffen hat, den Bruch fremden Gewahrsams mit Gewalt durchzuführen.
Ein strafbefreiender freiwilliger Rücktritt vom Versuch setzt einen endgültigen Verzicht auf die Tatbestandsverwirklichung voraus; eine nur vorübergehende oder aufgeschobene Aufgabe genügt nicht (§ 46 StGB).
Wer objektiv einen ursächlichen Tatbeitrag leistet und wenigstens bedingten Tötungsvorsatz hatte, ist als Mittäter auch für eine von einem Gesinnungsgenossen verwirklichte Tötung strafbar.
Ein früher gefasster Vorsatz kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Mittäter im Moment der Tatausführung seinen Vorsatz aufgibt, sofern sein vorheriger Beitrag die Tat weiterhin kausal fördert und der andere nach dem Plan handelt.
Die Ablehnung eines Beweisantrags auf Ortsbesichtigung ist zulässig, wenn vorhandenes Bildmaterial die Örtlichkeit hinreichend klar darstellt und der Antrag nicht konkret darlegt, welche zusätzlichen Tatsachen durch eine Besichtigung bewiesen werden sollen (§ 244 Abs. 5 StPO).
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 2. Oktober 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Kaufmann Bernhard K. aus ███, Kreis ███, ███, ██, dort geboren am ██████ 1926,
2.) den Werkzeugmacher Wilhelm F██ aus ██, ████, ██, dort geboren am ███ 1928,
wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes und gemeinschaftlichen Totschlages
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geler als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär [REDACTED]
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten ██ und ███ gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 2. Oktober 1952 werden verworfen.
Die seit dem 2. Oktober 1952 erlittene Untersuchungshaft wird ihnen auf die Strafen angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen.
Das Schwurgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes in zwei Fällen und wegen gemeinschaftlichen Totschlages verurteilt, und zwar
K. zu einer Gesamtstrafe von 15 Jahren Zuchthaus, ████████████ zu einer Gesamtstrafe von 13 Jahren Zuchthaus.
Ferner hat es beiden Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 10 Jahren aberkannt und zwei Pistolen eingezogen.
Gegen dieses Urteil haben beide Angeklagten Revision eingelegt. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
A. Verfahrensrügen
I.
Rein verfahrensrechtlicher Natur sind die Rügen des Angeklagten Fahlbusch,
1. die Einzelstrafen für die drei Taten seien weder in den Urteilstenor aufgenommen, noch bei der mündlichen Urteilsbegründung angegeben worden,
2. das Schwurgericht habe zu Unrecht den Antrag des Angeklagten abgelehnt, einen Ortstermin im Postamt in der Dernburgstraße abzuhalten.
Beide Rügen sind unbegründet.
zu 1) Der Strafausspruch des Urteils hat stets nur die Gesamtstrafen, nicht auch die Einzelstrafen anzugeben. Auch bei der Urteilsverkündung, die nach § 268 StPO nur den wesentlichen Inhalt der Urteilsgründe anzugeben braucht, brauchen die Einzelstrafen nicht angegeben zu werden.
zu 2) Der Verteidiger hatte beantragt, einen Ortstermin abzuhalten „zwecks Nachprüfung der Behauptung des Angeklagten, seine Darstellung hinsichtlich der Vorgänge gelegentlich des Todes des Postbeamten █████████ sei richtig und werde durch die Besichtigung des Tatorts unterstützt“.
In der Verhandlungsniederschrift ist vermerkt: „Die beiden Lichtbildmappen wurden den Beteiligten zur Einsichtnahme vorgelegt und zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht.“
Es wurde weiter beschlossen und verkündet: „Der Beweisantrag auf Abhaltung eines Lokaltemins wird abgelehnt, da sich das Schwurgericht an Hand des vorliegenden Bildmaterials ein genügend klares Bild von der Örtlichkeit machen kann.“
Dieser Gerichtsbeschluss ist nach § 244 Abs. 5 StPO nicht zu beanstanden. Welche Tatsachen im einzelnen durch eine Ortsbesichtigung bewiesen werden sollten, die sich nicht aus dem vorliegenden, sehr klaren Bildmaterial ergaben, ließ der Beweisantrag nicht erkennen.
II.
Die übrigen Verfahrensrügen der Angeklagten fallen, soweit sie nicht unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung enthalten, mit der Sachrüge zusammen. Sie laufen darauf hinaus, die Gründe des angefochtenen Urteils seien in sich widersprüchlich, der festgestellte Sachverhalt rechtfertige auch nicht die Verurteilung der Angeklagten.
B. Sachrügen
I.
Das Schwurgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
1. Beide Angeklagten, die vorher die Gelegenheit dazu ausgekundschaftet hatten, fuhren am Abend des 11.12.1950 mit einem gemieteten Auto hinter dem Wagen des Wechselstubeninhabers von ███████████ her, um dem Fahrer die aus der Wechselstube stammenden Geldpakete fortzunehmen, sobald er vor der Wohnung von █████████ halten würde. Beide Angeklagten hatten schussbereite Pistolen bei sich. Sie fuhren längsseits an den vor der Villa des von ███████ ███████ haltenden Wagen heran. Nach ihrem Plan sollte █████ die Tür öffnen, herausspringen und dem Fahrer die Geldpakete entreißen. Im letzten Augenblick verließ sie jedoch der Mut, so dass sie wieder nach Hause fuhren.
2. Am 13.12.1950 kurz vor 19 Uhr begaben sich beide Angeklagten in das Postamt Charlottenburg, Dernburgstraße, um entsprechend einem seit langem gehegten Plan unter Bedrohung des anwesenden Postbeamten das in der Post befindliche Geld an sich zu bringen. ███ hatte seine geladene und entsicherte Pistole bei sich; ob auch K. an diesem Abend eine Pistole bei sich trug, hat sich nicht mit Sicherheit feststellen lassen, er hat aber auf der Hinfahrt dem ███ auf dessen Frage erklärt, er habe sie bei sich. Kurze Zeit nachdem der Postangestellte ██ um 19 Uhr die Eingangstür geschlossen hatte, bat ███ diesen, ihn hinauszulassen. Als beide durch den Schalterraum gingen, kam ███ aus der Telefonzelle heraus. ███ schloss nunmehr die Tür auf. ███ zog seine Pistole aus der Brusttasche und hielt sie dem hinter dem ███ stehenden █████████ mit den Worten „Hände hoch!“ vor die Brust. ███ versuchte, █████████ durch Schließen der Tür aus dem Postamt herauszudrängen; dieser lief aus dem Postamt hinaus. Da ███ infolge des Widerstandes des █████████ nicht ebenfalls hinauskommen konnte, geriet er mit ███ ins Handgemenge. ███ kehrte daraufhin zurück und suchte dem ██████████ mit Gewalt den Fluchtweg zu öffnen. Dabei schoss er auf ███████ und traf ihn tödlich.
II.
1. Mit Recht beurteilt das Schwurgericht im Falle von ███████ das Verhalten beider Angeklagten als versuchten schweren Raub. Es enthält nicht, wie die Revisionen meinen, nur eine Vorbereitungshandlung, sondern bereits eine Ausführungshandlung des geplanten Raubes. Hierzu genügt es, wenn der Täter die nahe Möglichkeit schafft, den Bruch des fremden Gewahrsams mit Gewalt durchzuführen (vgl. RGSt 69, 327; RG HRR 1936 Nr. 1204). Diese Möglichkeit hatten die Angeklagten geschaffen, indem sie bewaffnet dicht an das haltende Auto des von ███████████ heranfuhren. Der Fall liegt anders als derjenige, der dem Urteil des BGH NJW 52, 514 zugrunde liegt, so dass es nicht darauf ankommt, ob die Bedenken zutreffend sind, die ████████ in der Anmerkung zu dieser Entscheidung geäußert hat.
Zu Unrecht meinen auch die Revisionen, die Angeklagten seien von diesem Versuch freiwillig zurückgetreten. Wie das Schwurgericht zutreffend ausführt, kommt ein strafbefreiender Rücktritt dann nicht in Betracht, wenn der Täter zwar die Ausführung seines verbrecherischen Entschlusses für den Augenblick, nicht aber endgültig aufgibt (vgl. RGSt 72, 349; BGH 5 StR 898/52 vom 26.2.1953). Diese Auffassung entspricht dem gesetzgeberischen Zweck des § 46 StGB. Es liegt kein Grund vor, einem Täter, der nur die Ausführung der Tat auf einen späteren Zeitpunkt verschiebt, Straffreiheit zu gewähren. Dass die Angeklagten ihre Raubabsicht nicht endgültig aufgegeben haben, stellt das Urteil ausdrücklich fest.
2. Auch den Überfall auf das Postamt hat das Schwurgericht mit Recht als versuchten schweren Raub gewürdigt. Dass in diesem Fall bereits ein Anfang der Ausführung vorlag, kann nicht zweifelhaft sein. Ein etwaiger Rücktritt vom Versuch wäre, wie das Schwurgericht zutreffend ausführt, in keinem Fall freiwillig gewesen, so dass es nicht darauf ankommt, ob ███████ oder K. den Plan, das Postamt zu berauben, bei ihrer Flucht endgültig oder nur für diesen Tag aufgegeben hatten.
3. Rechtliche Bedenken bestehen auch nicht gegen die Annahme des Schwurgerichts, ███████ habe den ███ vorsätzlich getötet. Das Schwurgericht stellt entgegen der Einlassung des ██ fest, dass dieser einen gezielten Schuss mit Tötungsvorsatz abgegeben habe. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Hilfserwägung des Urteils, ████████ hätte auch dann den ███ mindestens mit bedingtem Vorsatz getötet, wenn der Schuss im Handgemenge losgegangen wäre, frei von Widersprüchen ist. Auch das schriftliche Geständnis des ██ hat das Schwurgericht erkennbar nur hilfsweise gewürdigt, so dass es nicht darauf ankommt, ob bei seiner Würdigung ein mit der Revision angreifbarer Fehler vorliegt. Da ██ den tödlichen Schuss allein abgegeben hat, wäre seine Verurteilung selbst dann gerechtfertigt, wenn ██████ zu Unrecht als Mittäter bei diesem Totschlag verurteilt worden wäre.
4. Keine durchgreifenden Bedenken stehen auch gegen die Verurteilung des K. als Mittäter beim Totschlag.
a) Zutreffend geht das Schwurgericht davon aus, dass auch der Angeklagte K. objektiv zu der Tötung des ███ beigetragen hat. Dieser Tatbeitrag liegt schon in seiner Teilnahme an dem Raubüberfall und seinem Ringen mit ███.
b) Auch der Vorsatz des K. ist einwandfrei festgestellt. Dem Schwurgericht ist darin zuzustimmen, dass es nicht darauf ankommt, ob K. noch im Augenblick, als ███ die Pistole abfeuerte, mit der Abgabe eines tödlich wirkenden Schusses einverstanden war, wenn er bei den Verabredungen mit ███ oder während des Raubüberfalls wenigstens einen bedingten Tötungsvorsatz hatte. Wirkt das Tun eines Mittäters bei der Tatausführung des anderen ursächlich fort, so ist er auch dann Täter, wenn er in diesem Augenblick seinen Vorsatz aufgegeben hat, vorausgesetzt, dass der andere nach dem ursprünglichen Plan handelt (RGSt 54, 177/179; RG HRR 1936 Nr. 1204). Das würde auch dann gelten, wenn K. dem ███████ vor Abgabe des tödlichen Schusses zu erkennen gegeben hätte, dass er diesen auf keinen Fall wünsche, da er hierdurch seinen vorher mit Tötungsvorsatz geleisteten Tatbeitrag nicht rückgängig machen konnte.
Die Feststellungen des Urteils ergeben auch widerspruchsfrei, dass K. bei den Besprechungen mit Fahlbusch und bei den Vorbereitungen für den Raub an die Möglichkeit gedacht hat, es könne bei der Durchführung der Tat oder der Sicherung der Flucht zu einem tödlich wirkenden Schuss auf einen Menschen kommen, und notfalls hiermit einverstanden war. Es ist deshalb unerheblich, ob die Ausführungen des Urteils zur inneren Einstellung des K. im Augenblick, als ███████ den Schuss abgab, widerspruchsfrei sind.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Geier | Sarstedt | Siemer | |||
| Dr. Koffka | Dr. Schmidt |