Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Strafaussprech bei Untreue (§266 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 864/52
- Datum
- 12.02.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuführung staatlicher Gelder an eine nicht ordnungsgemäß überwachte Sonderkasse kann bereits einen Vermögensnachteil i.S.v. § 266 StGB darstellen.
Die vorübergehende Entziehung von Mitteln durch Stundungen oder Nichtabführung begründet eine Vermögensschädigung, auch ohne nachweisbaren Zins- oder Substanzverlust.
Die tatrichterliche Würdigung des Bewusstseins der Vermögensschädigung ist für die Revision grundsätzlich bindend; reine Angriffe auf die Beweiswürdigung sind unbeachtlich.
Bei der Strafzumessung dürfen pauschale oder unpräzise Begriffe wie "Korruption" nur verwendet werden, wenn die Feststellungen deren Annahme tragen; andernfalls ist die Strafaussprech aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 11. Juli 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kreissekretär Hans █████████████ aus ████, geboren am ████ 1894 in ███, wegen Untreue
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der ███████████████████,
Justizobersekretär █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 11. Juli 1952 im Strafaussprach – mit den Feststellungen dazu – aufgehoben.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe und die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Besatzungsmacht hatte Häuser nebst Einrichtung zur Nutzung beschlagnahmt. Weitere Einrichtungsgegenstände hatte sie zu Eigentum in Anspruch genommen. Sodann hatten unsere Dienststellen Einrichtungsgegenstände bei Umzügen von einer in die andere Wohnung mitgenommen. Als dann die Häuser und die Einrichtung zurückgegeben wurden, war vielfach nicht mehr festzustellen, wem die Möbel gehörten. Diese sogenannten „herrenlosen“ Möbel wurden den deutschen Behörden zum „öffentlichen Verkauf“ übergeben.
Der Angeklagte leitete eine Feststellungsbehörde, zu deren Aufgaben es gehörte, bei der Rückgabe solcher Quartiere mitzuwirken, „herrenlose“ Möbel auf Lager zu nehmen, veräußern zu lassen oder selbst zu veräußern und den Erlös an die Stadtkasse abzuführen. Er verkaufte solche Möbel teilweise an Angestellte der Behörde und andere Personen, übernahm auch einige Möbel selbst. In einem Teil dieser Fälle nahm er den Kaufpreis sofort entgegen, in anderen Fällen stundete er ihn. Die gezahlten Beträge führte er zum Teil ordnungsgemäß an die Stadtkasse ab, zum Teil legte er sie in eine von ihm eingerichtete „schwarze Kasse“. Aus den Mitteln dieser Kasse schaffte er Büromaterial und anderes für die Behörde an. Dass er sich selbst bereichert oder dies beabsichtigt hätte, ist nicht festgestellt.
Das Landgericht hat ihn wegen fortgesetzter Untreue zu vier Monaten Gefängnis und 300 DM Geldstrafe verurteilt. Es findet den Treubruch einmal in den Stundungen, zum anderen in der Führung der „schwarzen Kasse“.
Das Vermögen der Stadt sei, so führt das angefochtene Urteil aus, dadurch geschädigt, dass das Geld nicht sofort in die Stadtkasse gekommen sei, wohin es gehört habe, ferner dadurch, dass die Stadt keinen Überblick über diese Mittel gehabt habe, und schließlich dadurch, dass beim Einkauf nicht die billigeren Behördenpreise ausgenutzt worden seien.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Strafaussprach Erfolg.
Ein erheblicher Teil der Revisionsausführungen bezieht sich auf Dinge, die das angefochtene Urteil dem Angeklagten nicht zum Vorwurf macht. Das gilt zunächst von dem Umstand, dass der Angeklagte verschiedentlich Möbel für Behördenangehörige und andere zurückgestellt hat. Hier verneint das Landgericht, dass das Verhalten des Angeklagten zu einer Schädigung der Stadt geführt habe. Ferner gilt es von den Ausführungen der Revision über den Zinsverlust. Die Strafkammer erblickt die Schädigung nicht in dem Zinsverlust, sondern darin, dass die Gelder der ordnungsmäßigen Verwendung vorübergehend entzogen waren, einmal durch die Stundungen, zum anderen durch die Führung der „schwarzen Kasse“. Hinsichtlich dieses Punktes bezieht sich das Landgericht mit Recht auf die Entscheidung RGSt 71, 155 (JW 1939, 2393). Dort wird ausgeführt, dass „schon in der Lockerung und Gefährdung der Herrschaft des Vollmachtgebers über die ihm zustehenden Forderungen und andere ihm gehörige Vermögensstücke ein Nachteil im Sinne des § 266 StGB gesehen werden“ kann, und dass „deshalb auch die Zuführung staatlicher Gelder an eine Sonderkasse unter Nichtachtung der zur ordnungsgemäßen Überwachung der Einnahmen und Ausgaben im Staatshaushalt gegebenen Vorschriften für den Staat bereits einen Vermögensnachteil darstellt“.
Diese Entscheidung ist zwar zu § 266 StGB alter Fassung ergangen; es besteht jedoch keinerlei Grund, diese Grundsätze nicht auch auf die jetzt geltende Fassung des § 266 StGB anzuwenden.
Soweit die Revision geltend zu machen sucht, dass dem Angeklagten bei seinen Einkäufen die billigeren Behördenpreise zugestanden worden seien, kämpft sie in unbeachtlicher Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts an.
Auch die Revisionsausführungen darüber, dass den vom Angeklagten verursachten Nachteilen gewisse Vorteile gegenübergestanden hätten, gehen fehl. Wenn der Angeklagte Beförderungs- und Versteigerungskosten dadurch erspart hat, dass er einen Teil der Möbel unter der Hand verkaufte, so hat diese Ersparnis nichts mit der Schädigung zu tun, die ihm zur Last gelegt wird. Das angefochtene Urteil macht einen strafrechtlichen Vorwurf nicht daraus, dass er Möbel unter der Hand verkauft hat, sondern nur daraus, dass er den Kaufpreis teilweise – was ihm nicht zustand – stundete, teilweise in die „schwarze Kasse“ gebracht hat. Durch diese Handlungen ist kein Vorteil entstanden, der den Nachteil ausgleichen könnte.
Was die Revision zum inneren Tatbestand ausführt, sind wiederum unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Das Landgericht stellt bindend fest, dass der Angeklagte sich der durch seine Eigenmächtigkeiten verursachten Vermögensschädigung bewusst gewesen ist. Bedenken dagegen bestehen umso weniger, als der Angeklagte ein erfahrener, ordnungsgemäß ausgebildeter Verwaltungsbeamter war.
Dagegen musste das Urteil im Strafaussprach aufgehoben werden. Das Landgericht bezeichnet das Verhalten des Angeklagten als „Korruption“. Dieser Ausdruck ist nicht ganz eindeutig. Im Allgemeinen bezeichnet er ernstere Verfehlungen, als sie hier dem Angeklagten nachgewiesen sind, und zwar besonders Straftaten aus Eigennutz, insbesondere Bestechlichkeit. Die Höhe der verhängten Strafe legt die Besorgnis nahe, dass dem Landgericht bei der Strafzumessung dieser Begriff der „Korruption“ vorgeschwebt hat. Die von der Strafkammer im Einzelnen getroffenen Feststellungen bieten jedoch keine Grundlage für eine solche Annahme. Denn das Verhalten des Angeklagten liegt nahe an der Grenze dessen, was nur disziplinarisch zu ahnden ist.
| Dr. Koffka | Dr. Geier | Siemer | |||
| Sarstedt | Schmidt |