Treffer
BGH Urteil

Revision: Einstellung wegen unzureichendem Eröffnungsbeschluss im Sicherungsverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 862/52
Datum
19.05.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschuldigte legte Revision gegen die Unterbringungsentscheidung ein. Der BGH hob das Urteil auf und stellte das Verfahren ein, weil der Eröffnungsbeschluss die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht bestimmbar machte. Nach § 429b StPO gelten die Vorschriften des Strafverfahrens; insbesondere genügt die Antragsschrift/der Beschluss nicht den Anforderungen des § 207 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für das Sicherungsverfahren nach § 429b StPO gelten die Vorschriften des Strafverfahrens entsprechend; an die Antragsschrift und den Eröffnungsbeschluss sind die Anforderungen einer Anklageschrift zu stellen.

2

Der Eröffnungsbeschluss nach § 207 StPO muss die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat unter Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale und des anzuwendenden Strafgesetzes bezeichnen.

3

Fehlt ein ordnungsgemäßer Eröffnungsbeschluss, der wenigstens in Verbindung mit der Antragsschrift die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat bestimmbar macht, ist das Verfahren einzustellen.

4

Tatsächliche Angaben in Anklage oder Antrag müssen so konkret sein, dass aus ihnen die behauptete strafbare Handlung eindeutig hervorgeht; bloße, nicht zureichend qualifizierbare Umstände genügen nicht zur Bestimmung der Tat.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 28. August 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Unterbringungssache gegen ██ den Textilkaufmann Hugo aus ███, geboren ███████ 1898 in Warschau, wegen Opiumvergehens

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Mai 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 28. August 1952 samt den Feststellungen aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer „Heil- und Pflegeanstalt“ angeordnet und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beschuldigten. Sie rügt Verletzung der §§ 264, 267 StPO und der §§ 3, 10 des Opiumgesetzes.

Die Revision muss schon deshalb zur Aufhebung des Urteils führen, weil es an einer Prozessvoraussetzung fehlt.

Zu den Prozessvoraussetzungen, deren Fehlen in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen ist, gehört auch der Eröffnungsbeschluss. Nach § 429b StPO gelten für das Sicherungsverfahren die Vorschriften für das Strafverfahren entsprechend. Anstelle der öffentlichen Klage tritt der Antrag. Die Antragsschrift muss den Erfordernissen einer Anklageschrift entsprechen. Dass auch der Eröffnungsbeschluss im Sicherungsverfahren den Anforderungen an einen solchen im Strafverfahren entsprechen muss, ergibt sich aus § 429b Abs. 1 StPO. Der Eröffnungsbeschluss enthält nur die Beschuldigung, der Beschuldigte habe „im Zustande der Unzurechnungsfähigkeit (Rauschgiftsucht) Handlungen begangen, die gemäß §§ 3 und 10 des Opiumgesetzes in der Fassung vom 9. Januar 1934 mit Strafe bedroht seien“. Dieser Eröffnungsbeschluss entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Nach § 207 StPO muss in dem Beschluss, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat unter Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale und des anzuwendenden Strafgesetzes bezeichnet werden. Im vorliegenden Fall ist nur das anzuwendende Strafgesetz angegeben, ohne dass die Tat bezeichnet worden ist. Der Eröffnungsbeschluss kann zwar aus der Anklageschrift ausgelegt werden (vgl. RGSt 68, 105; BayObLG Bd. 1 Nr. 156). Im vorliegenden Fall ergibt sich aber auch aus der Antragsschrift nicht, in welchem Verhalten des Beschuldigten ein Vergehen gegen das Opiumgesetz gesehen werden soll. Die einzige tatsächliche Angabe, die sich in der Antragsschrift befindet und die auf die Tat des Beschuldigten hinweisen könnte, ist die, der Beschuldigte sei am 1. November 1950 in der Marien-Apotheke festgenommen worden, als er dort im Begriff war, ein Morphiumrezept des █████ ███ einzulösen.

Hierin allein könnte aber niemals ein Vergehen nach §§ 3, 10 des Opiumgesetzes gesehen werden, und es ist auch nicht anzunehmen, dass die Antragsschrift es hierin sehen wollte.

Da es hiernach an einem ordnungsmäßigen Eröffnungsbeschluss fehlt, der wenigstens in Verbindung mit der Antragsschrift die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat bestimmbar macht, muss das Verfahren eingestellt werden (vgl. RGSt 68, 105/108).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. GeierDr. KoffkaSiemer
SarstedtSchmidt

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