Sicherungsverfahren: Einstellung mangels Eröffnungsbeschluss (§ 207 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 283/67
- Datum
- 21.06.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung im Sicherungsverfahren setzt einen vorherigen Eröffnungsbeschluss nach §§ 203, 207 StPO voraus; dies ist Verfahrensvoraussetzung auch nach § 429b Abs. 1 StPO.
Ein Beschluss, der lediglich den Antrag auf Durchführung einer Voruntersuchung ablehnt, kann nicht als Eröffnungsbeschluss gelten, weil er den Anforderungen des § 207 StPO (Angabe des Tatvorwurfs und des zuständigen Gerichts) nicht entspricht.
Eine Hauptverhandlung, die ohne Eröffnungsbeschluss und ohne Verlesung der Antragsschrift durchgeführt wird, leidet an einem Verfahrensvoraussetzungsmangel, der zur Einstellung des Verfahrens führt.
Wird das Verfahren wegen des Fehlens einer wesentlichen Verfahrensvoraussetzung eingestellt, so macht dies ein darauf beruhendes, noch nicht rechtskräftiges Urteil hinfällig.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 21. November 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 283/67
BESCHLUSS in dem Sicherungsverfahren gegen den Rentner Norbert ████████ aus ██████, ████, geboren am ███ 1930 in ███, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen Unterbringung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 21. Juni 1967
Tenor
Auf die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 21. November 1966 wird das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
Gründe
Die Strafkammer hat im Sicherungsverfahren gemäß § 429a ff. StPO die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- und Pflegeanstalt (richtig: oder) Pflegeanstalt angeordnet. Dagegen wendet sich die Revision des Beschuldigten mit Verfahrens- und Sachrüge. Sie hat die Einstellung des Verfahrens zur Folge.
Es fehlt nämlich an einem Eröffnungsbeschluss und damit an einer Verfahrensvoraussetzung. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Antragsschrift vom 22. Februar 1966 eingereicht hatte, beantragte der Beschuldigte, die Voruntersuchung durchzuführen. Diesen Antrag lehnte die Strafkammer durch Beschluss vom 6. April 1966 ab. Ein Beschluss gemäß §§ 203, 207 StPO über die Eröffnung des Hauptverfahrens erging nicht. Es wurde Termin zur Hauptverhandlung anberaumt; ohne Eröffnungsbeschluss und ohne Verlesung der Antragsschrift wurde am 23. Juni 1966 verhandelt (Bl. 123 ff. d. A.). Nachdem die Hauptverhandlung vertagt worden war, ist später, auch in der neuen Hauptverhandlung vom 21. November 1966, kein Eröffnungsbeschluss ergangen. Ein Eröffnungsbeschluss ist aber Verfahrensvoraussetzung auch für das Sicherungsverfahren (§§ 429b Abs. 1, 203, 207 StPO; vgl. BGH, Urt. vom 19. Mai 1953 – 5 StR 862/52). Der Beschluss vom 6. April 1966, durch den der Antrag des Beschuldigten, eine Voruntersuchung durchzuführen, abgelehnt worden ist, kann schon deswegen nicht als Eröffnungsbeschluss angesehen werden, weil er nicht den Erfordernissen des § 207 StPO entspricht, insbesondere nicht erkennen lässt, was dem Beschuldigten zur Last gelegt wird und vor welchem Gericht das Hauptverfahren stattfinden soll. Wegen dieses Fehlens einer Verfahrensvoraussetzung war daher das Verfahren einzustellen.
Das mit der Revision angefochtene, also noch nicht rechtskräftige Urteil vom 21. November 1966 wird durch die Einstellung des Verfahrens hinfällig (vgl. BGH NJW 1954, 360 Nr. 18).
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