Revision wegen unklarer Feststellungen bei Verurteilung wegen Meineids
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 838/52
- Datum
- 19.05.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil wegen Meineids muss erkennen lassen, ob die eidesstattliche Versicherung objektiv unrichtig war.
Rechtliche Schlussfolgerungen aus vertraglichen Abreden sind nur überprüfbar, wenn der Tatrichter die relevanten vertraglichen Einzelheiten festgestellt hat.
Ob aus einer Sicherungsübereignung ein Rückgewähranspruch hervorgeht, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls und bedarf konkreter Feststellungen.
Das Revisionsgericht muss erkennen können, auf welchen Zeitpunkt und welche späteren Ereignisse sich der Tatrichter bei seiner rechtlichen Würdigung stützt; unklare oder unvollständige Bezugnahmen sind zu klären.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 10. Juli 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Vertreter Walter ██████ aus ██████, dort geboren am ██████ 1903, wegen Meineides hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 10. Juli 1952 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Meineides zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Seine Revision gegen dieses Urteil, mit der die Verletzung sachlichen Strafrechts gerügt wird, hat Erfolg.
Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die angefochtene Entscheidung nicht genügend erkennen lässt, ob der von dem Angeklagten geleistete Offenbarungseid objektiv falsch war.
Das Landgericht geht davon aus, dass der Angeklagte eine Forderung auf Rückgabe eines zur Sicherung übereigneten Kraftfahrzeuges wahrheitswidrig im Vermögensverzeichnis nicht angegeben habe. Hinsichtlich des Bestandes dieses Rückgabeanspruches enthält das Urteil nur folgende Feststellungen:
"Zur Sicherung dieser Forderung ließ sich die Firma ██████ durch Vertrag vom 11. April 1951 bis zur Rückzahlung sicherheitshalber das Eigentum an dem Wagen übertragen. Bei Beendigung des Vertreterverhältnisses, am 20. August 1951, schloss der Angeklagte erneut eine Vereinbarung mit der Firma █████, die Rückzahlung des Darlehens und das Sicherungseigentum an dem Wagen betreffend, ab."
Die Einzelheiten dieser Abreden sind in den Urteilsgründen nicht aufgeführt. Nur im Zusammenhang mit den Rechtsausführungen erwähnt die Strafkammer, dass der Angeklagte zwar nicht "formellrechtlich", jedoch "wirtschaftlich" Eigentümer des Wagens gewesen sei und "sein rechtliches Eigentum bei Bezahlung der Darlehenssumme wieder aufleben konnte. Insbesondere hatte er eine Forderung gegenüber der Firma ███ auf Rückgabe des zur Sicherung übereigneten Wagens."
Diese Ausführungen sind rechtlicher Natur. Das Revisionsgericht muss in der Lage sein, solche Folgerungen des Tatrichters auf ihre Richtigkeit nachzuprüfen. Hierzu hätte es der genauen Angabe aller vertraglichen Einzelheiten bedurft.
Denn nicht jeder Sicherungsübereignungsvertrag, den ein Schuldner abgeschlossen hat, ist ohne weiteres im Vermögensverzeichnis aufzuführen. Ob sich aus einem derartigen Vertrage die Forderung auf Rückgewähr der zur Sicherheit übereigneten Sache ergibt, richtet sich immer nur nach den Umständen des einzelnen Falles (vgl. BGH 5 StR 160/52 vom 3. Juli 1952 in NJW 1952, 1023).
Das angefochtene Urteil lässt weiterhin nicht erkennen, ob die Strafkammer bei der Annahme des Bestehens eines Rückgabeanspruches (irrig) von der Lage im Augenblick des Vertragsabschlusses (20. August 1951) ausgegangen ist oder ob sie (zutreffend) auch alle späteren Ereignisse, die bis zum 21. September 1951 noch eingetreten waren und die möglicherweise einen Rückforderungsanspruch hinfällig gemacht haben könnten, bei ihren rechtlichen Erwägungen mit berücksichtigt hat. Auch insoweit werden daher in der neuen Hauptverhandlung eingehendere Feststellungen zu treffen sein.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
| Dr. Koffka | Sarstedt | Siemer | |||
| Dr. Geier | Schmidt |