Revision wegen Falscheids: Offenbarungseidsangaben zu Sicherungsübereignung nicht stets erforderlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 160/52
- Datum
- 03.07.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Im Offenbarungseidsverfahren nach § 807 ZPO müssen abgeschlossene Sicherungsübereignungsverträge nur dann in das beschworene Vermögensverzeichnis eingetragen werden, wenn zum Zeitpunkt der Eidesleistung ein Anspruch auf Rückübereignung oder Herausgabe eines Übererlöses besteht.
Fehlt ein zum Zeitpunkt der Eidesleistung bestehender Rückübertragungs- oder Herausgabeanspruch, so begründet die Nichtangabe der übereigneten Sachen keinen objektiv falschen Eid im Sinne des § 163 StGB.
Sachen ohne wirtschaftlichen Wert sind nicht in das Vermögensverzeichnis nach § 807 ZPO aufzunehmen.
Zur Prüfung des Tatbestands des Falscheids nach § 163 StGB ist maßgeblich die rechtliche Lage und das Vorliegen eines tatsächlich durchsetzbaren Anspruchs zum Zeitpunkt der Eidesleistung; spätere oder bloß mögliche Ansprüche genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 23. Oktober 1951
Leitsatz
Im Offenbarungseidsverfahren nach § 807 ZPO brauchen vor Eidesleistung geschlossene Sicherungsübereignungsverträge nicht stets angegeben zu werden. Dies ist nur dann erforderlich, wenn bei der Eidesleistung noch ein Anspruch auf Rückübereignung oder Herausgabe eines etwaigen Übererlöses besteht. Steht bereits fest, dass derartige Ansprüche nicht vorliegen, so liegt bei Nichtangabe der an einen Gläubiger zur Sicherheit übereigneten Sachen kein objektiv falscher Eid vor.
Tenor
Das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 23. Oktober 1951 wird aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Revision trägt die Landeskasse.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen fahrlässigen Falscheides zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen und des sachlichen Rechts rügt, ist begründet.
I.
Die Revision beanstandet verfahrensrechtlich, dass dem Angeklagten kein Pflichtverteidiger bestellt worden ist, und erblickt hierin eine Verletzung des § 140 II StPO.
Die Eingabe des Angeklagten vom 15. August 1951 enthielt zwar keinen Antrag, ihm einen Pflichtverteidiger beizuordnen. Der Sachverhalt konnte jedoch nahelegen, wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage dem Angeklagten gemäß § 140 II StPO von Amts wegen einen Verteidiger zu bestellen. Diese Frage brauchte jedoch nicht abschließend geprüft zu werden. Denn die sachliche Rüge führt zur Aufhebung des Urteils und zum Freispruch des Angeklagten.
II.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte am 20. Oktober 1950 vor dem Amtsgericht in Schleswig auf Antrag eines Gläubigers den Offenbarungseid geleistet. In dem beschworenen Vermögensverzeichnis hat der Angeklagte unter B 3 (Forderungen auf Rückgabe von Sachen, die in Verwahrung gegeben, verliehen, vermietet, verpfändet, zur Sicherung übereignet, zum Schein veräußert oder auf Abzahlung verkauft sind) angegeben: Maschinen und Geräte zur Seifenherstellung, zur Sicherung übereignet für 2.000,— DM Darlehn (Flüchtlingsfond, Landesbank Kiel).
Dagegen hat der Angeklagte, in dessen Betrieb anfangs Seife und später Kohlenanzünder hergestellt wurden, nicht vermerkt, dass er durch den vor dem Notar ████████ in ██ am 1. Februar 1950 abgeschlossenen Vertrag seinem Gläubiger ███████████████████ Maschinen, Geräte und Material zur Herstellung der Kohlenanzünder übereignet hatte.
Das Landgericht ist der Ansicht, dass hierdurch das Vermögensverzeichnis unvollständig gewesen sei, weil der Angeklagte die ihm gegen ███████████████████ zustehenden Forderungen auf Rückgewähr der zur Sicherheit übereigneten Sachen nicht angegeben habe. Das Landgericht ist weiter der Ansicht, dass die Unvollständigkeit des beschworenen Vermögensverzeichnisses auf eine Fahrlässigkeit des Angeklagten beruhe. Es habe ihm auffallen müssen, dass er einerseits die Sicherungsübereignung zu Gunsten der Landesbank in Kiel angegeben, andererseits aber die entsprechenden Angaben über seine Vereinbarung mit ███ unterlassen habe. Zweifel in dieser Richtung habe er notfalls noch im Termin zur Leistung des Offenbarungseides durch Rückfrage beim Vollstreckungsrichter aufklären müssen.
Die im Einzelnen von der Strafkammer getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung wegen Vergehens nach § 163 StGB nicht.
Offenbar geht das Landgericht rechtsirrig davon aus, dass im Vermögensverzeichnis jeder Sicherungsübereignungsvertrag anzugeben sei, den der Schuldner abgeschlossen hat, beziehungsweise dass sich aus jedem derartigen Vertrag eine Forderung auf Rückübereignung der zur Sicherheit übereigneten Sachen ergebe. Das Landgericht übersieht weiter, dass es nicht auf die Lage im Augenblick des Vertragsabschlusses ankommt, sondern dass durch spätere Ereignisse die Rückforderung ausgeschlossen sein kann.
Mit Recht weist in dieser Beziehung die Revision darauf hin, dass nach den notariellen Verträgen vom 1. Februar 1950 dem Gläubiger ███████████████████ freigestellt war, bei Fälligkeit seiner Forderungen in Höhe von █████ die ihm zur Sicherheit übereigneten Sachen in Besitz zu nehmen. Der Sinn dieser Abmachung konnte entweder sein, die übereigneten Sachen sollten dem Gläubiger mit Inanspruchnahme endgültig verfallen sein, oder bei Fälligkeit der gesicherten Forderungen sollte ein freihändiger Verkauf für Rechnung des Schuldners stattfinden und ein etwaiger Überschuss an den Schuldner herausgegeben werden (vgl. RGZ 83, 53).
Da nach den Feststellungen des Urteils der Gläubiger ███████████████████ vor Leistung des Offenbarungseides von seinem Recht zur Inbesitznahme der Sachen, die sich nach dem Vertrag ursprünglich beim Angeklagten befanden, Gebrauch gemacht hatte, war somit ein Rückforderungsrecht des Angeklagten auf die zur Sicherung übereigneten Gegenstände mit Ausnahme von einigen beim Angeklagten verbliebenen Munitionskisten nicht mehr vorhanden. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich auch einwandfrei, dass ein Überschuss weder erzielt noch zu erwarten war. Auch ein Anspruch hierauf, der im Vermögensverzeichnis anzugeben gewesen wäre, war also nicht vorhanden.
Schließlich hat der Angeklagte auch hinsichtlich der vom Zeugen ██████████ in Anspruch genommenen Munitionskisten seine Eidespflicht nicht verletzt. Die Kisten waren offensichtlich wertlos, sodass sie schon aus diesem Grunde ███ nicht herausverlangt hatte. Gegenstände ohne Vermögenswert brauchen aber in das Vermögensverzeichnis nicht aufgenommen zu werden (Stein-Jonas, 17. Aufl., § 807 III 1; RGSt 60, 38).
Nach alledem ist schon der äußere Tatbestand des § 163 StGB nicht erfüllt. Gemäß § 353 StPO war daher das angefochtene Urteil aufzuheben. Nach § 354 I StPO war der Angeklagte mit der Kostenfolge des § 467 StPO freizusprechen.
Die Entscheidung entspricht den Anträgen des Oberbundesanwalts.
Sarstedt Dr. Neumann:
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| Dr. Koffka |