Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Verleumdung (§187 StGB) verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 835/52
Datum
05.02.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, Redakteur, wurde wegen verbreiteter unwahrer Tatsachenbehauptungen in einem Zeitungsartikel nach §187 StGB verurteilt. Der BGH verwirft die Revision; die Feststellungen zur Unwahrheit und zum Wissen um die Falschheit seien tragfähig. Verfahrensrügen (Vereidigung, Aufklärungspflicht, Beweiswürdigung) greifen nicht durch. Die Strafzumessung ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verleumdung (§187 StGB) setzt voraus, dass unwahre Tatsachen behauptet oder verbreitet werden und der Täter wider besseres Wissen handelt, wobei die Äußerung geeignet sein muss, den Betroffenen verächtlich zu machen.

2

Bleibt die Vereidigung eines Zeugen aus, genügt für die Protokollierung der Hinweis auf die einschlägige gesetzliche Grundlage (§64 StPO i.V.m. §61 Nr.2 StPO), sodass daraus keine Rechtsverletzung folgt.

3

Die Glaubwürdigkeit eines unvereidigten Zeugen kann durch Umstände und Bestätigung durch beeidigte Zeugen begründet werden; die Beurteilung obliegt dem Tatrichter und ist nur bei willkürlicher oder rechtsfehlerhafter Würdigung zu beanstanden.

4

Die Aufklärungspflicht des Gerichts (§244 Abs.2 StPO) erstreckt sich nur auf tatrelevante Umstände; nicht erhebliche Nachforschungen oder das Hinzuziehen eines Sachverständigen zu redaktionellen Gepflogenheiten sind nicht geboten.

5

Fehlt im Urteil eine ausdrückliche Erörterung, ob eine Geldstrafe (§27b StGB) genügt, ist dies unschädlich, wenn aus der Gesamtwürdigung des Gerichts hervorgeht, dass die Möglichkeit bewusst verworfen wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 4. Juli 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Redakteur Kurt ██ aus ██ ███, geboren am █████ in ██, wegen verleumderischer Beleidigung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 4. Juli 1952 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

— Von Rechts wegen —

Gründe

Der Angeklagte ist der Leiter der Inlandsredaktion des „Spiegel“. Von ihm erschien am 15. August 1951 im „Spiegel“ ein Artikel „Erntestreik – Wirkt wie Ekrasit“, der sich mit dem Landarbeiterstreik in Niedersachsen im Jahre 1951 befasste. In dem Artikel berichtete der Angeklagte auch über eine Unterredung mit dem Polizeioberinspektor ████████ ███, der damals Leiter der Polizei in ██ war. Die Strafkammer ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die in dem Artikel wiedergegebenen Äußerungen des ████████ von diesem nicht abgegeben worden seien. Sie seien vom Angeklagten wider besseres Wissen verbreitet worden und geeignet, ██████ verächtlich zu machen, „da sie ihn als den Typ eines gewalttätigen, obendrein gegen Arbeiter eingestellten Polizeibeamten schildern“.

Die Strafkammer sieht den Tatbestand des § 187 StGB als gegeben an. Sie hat dem Angeklagten die Zubilligung mildernder Umstände versagt und gegen ihn auf eine Gefängnisstrafe von zwei Monaten erkannt. Außerdem ist dem Polizeioberinspektor i. R. █████████ die Befugnis zugesprochen worden, den verfügenden Teil des Urteils in folgenden Zeitungen auf Kosten des Angeklagten zu veröffentlichen: der „Welt“, der „Neuen Zeitung“, dem „Spiegel“, der „Braunschweiger Presse“.

Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist unbegründet.

I. Die Verfahrensrügen

1.) Der Polizeioberinspektor ██████ ist in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen worden. Nach der Sitzungsniederschrift blieb er „gemäß § 61 Nr. 2 StPO“ unvereidigt. Die Revision hält diese Begründung nicht für ausreichend. Die Rüge ist unbegründet.

a) Soweit die Revision mit diesem Vorbringen etwa rügt, in der Sitzungsniederschrift sei ein Vorgang unvollständig und undeutlich beurkundet worden, kann sie damit keinen Erfolg haben. Denn auf einem etwaigen Mangel des Protokolls kann das Urteil nicht beruhen.

b) Der Vorschrift des § 64 StPO ist ebenfalls Genüge geschehen. Hiernach ist, wenn die Vereidigung eines Zeugen unterbleibt, der Grund dafür anzugeben. Hierfür genügt es, wenn für die Beteiligten erkennbar ist, welche der gesetzlichen Bestimmungen das Gericht als gegeben ansieht, bei deren Vorhandensein nach dem Ermessen des Gerichts von der Vereidigung abgesehen werden kann (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 8.5.1951 – 1 StR 170/51 – und BGHSt 1, 175). Hier konnte aber durch die Anführung des § 61 Nr. 2 StPO in Verbindung mit dem vorher verlesenen Strafantrag des Zeugen ████████ für keinen der Beteiligten ein Zweifel auftauchen. Es war allseits erkennbar, dass er als Verletzter unvereidigt blieb.

2.) Das Gericht hat dem Zeugen ████████ geglaubt, obwohl er unvereidigt geblieben ist. Auch dies ist nicht zu beanstanden. Das Verfahren der Strafkammer steht im Einklang mit der von der Revision selbst angeführten Entscheidung BGHSt 1, 175 ff. (= JZ 51, 650 ff. mit Anm. von Nithammer). Es besteht kein Anlass, von dieser Entscheidung abzuweichen. Im Übrigen hat das Landgericht die Bekundung des Zeugen ████████ auch deshalb für glaubwürdig gehalten, weil sie in entscheidenden Punkten von den beeidigten Zeugen ██████ und ███████ bestätigt worden ist.

3.) Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) liegt nicht vor.

a) Die Revision ist der Ansicht, es hätten die Vorgänge bei dem gesamten Landarbeiterstreik im Raum Braunschweig aufgeklärt und hierzu die bei der zuständigen Staatsanwaltschaft entstandenen Vorgänge herangezogen werden müssen. Dem kann nicht gefolgt werden. Es kam nicht auf die Vorgänge bei dem Streik an, sondern auf den Inhalt der Unterredung mit dem Polizeioberinspektor ███████.

b) In dem „Spiegel“-Artikel des Angeklagten steht u. a. der Satz: „Die Ermittlungen führte Staatsanwalt von G____) (ein vertriebener Gutsbesitzersohn aus Ostpreußen, sagt Polizeiinspektor SC____))-“. Die Revision meint, es habe durch Vernehmung des genannten Staatsanwalts aufgeklärt werden müssen, ob dieser tatsächlich der Sohn eines aus Ostpreußen vertriebenen Gutsbesitzers sei. Diese Tatsache ist unerheblich. Aus ihr würde sich noch nicht ergeben, dass der Polizeioberinspektor dies gesagt hat. Darauf allein kam es aber an.

c) Die Revision beanstandet es weiter, dass die Gedächtnisprotokolle des Angeklagten nicht zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden seien, obwohl sie der Strafkammer vorgelegen hätten. Weder aus den Akten noch aus der Sitzungsniederschrift und dem Urteil ergibt sich, dass die Notizen des Angeklagten vorgelegt worden sind. Ein Beweisantrag in dieser Richtung ist nicht gestellt worden.

d) Die Revision macht schließlich geltend, das Landgericht habe es unterlassen, durch Vernehmung eines Sachverständigen sich die erforderliche Aufklärung über die Arbeitsweise eines Journalisten zu verschaffen. Ein Journalist könne in seinen Artikeln nur eine Gesamtwürdigung der Vorgänge nach seinen Notizen wiedergeben, nicht aber den genauen Wortlaut einer Unterredung. Dies sei nicht üblich; einem Journalisten könne es nicht verübelt werden, wenn er einige Redewendungen nicht wörtlich übernehme. Das mag sein, ist aber im vorliegenden Fall nicht erheblich. Denn die Strafkammer sieht als erwiesen an, dass ████████ Äußerungen, wie sie ihm der Angeklagte in den Mund gelegt hat, überhaupt nicht getan hat. Im Übrigen konnte sich die Strafkammer die Entscheidung, inwieweit durch das Verhalten eines Journalisten der Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt ist, nicht von einem Sachverständigen abnehmen lassen.

e) Der Angeklagte hatte den Antrag gestellt, den Personalsachbearbeiter der Regierung in Braunschweig als Zeugen zur Hauptverhandlung zu laden. Die Revision behauptet, dieser sei zwar geladen worden, aber nicht erschienen. An seiner Stelle sei ein Angestellter, der nicht Personalsachbearbeiter ist, erschienen und vernommen worden.

Diese Behauptung ist unrichtig. Geladen war der Zeuge Polizeioberinspektor ██████████, der durch ein Schreiben der Staatsanwaltschaft an den Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks ██████████ als Personalsachbearbeiter ermittelt war. Dieser Zeuge ist ausweislich der Sitzungsniederschrift auch in der Hauptverhandlung erschienen und vernommen worden.

4.) Was die Revision unter Berufung auf §§ 261, 267 StPO vorträgt, deckt sich mit der sachlichen Rüge. Hervorzuheben ist nur, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, sich mit jeder Einlassung des Angeklagten ausdrücklich in den Gründen zu befassen.

II. Die sachliche Überprüfung

1.) Auf die sachliche Rüge ist das Urteil seinem gesamten Inhalt nach überprüft worden. Hierbei haben sich, was zunächst den Schuldspruch angeht, Rechtsverletzungen zu Ungunsten des Angeklagten nicht ergeben. Der Tatbestand des § 187 StGB ist fehlerfrei festgestellt. Dass die Strafkammer, wie die Revision meint, den Unterschied zwischen den Tatbeständen der üblen Nachrede (§ 186 StGB) und der Verleumdung (§ 187 StGB) nicht erkannt habe, ergibt das Urteil nicht. Es ist ausdrücklich festgestellt, der Angeklagte habe eine Tatsache, die Unterredung mit dem Zeugen ████████, unwahr und wider besseres Wissen wiedergegeben.

Was die Revision zu diesem Punkte vorbringt, wendet sich unzulässigerweise gegen die Feststellungen des Tatrichters, der allgemein gültige Erfahrungssätze nicht verletzt hat. Ein Erfahrungssatz des Inhalts, „dass man nur einen Menschen verleumdet, bei dem man Grund hat, ihm am Zeuge zu flicken“, besteht nicht.

Zu Unrecht vermisst die Revision auch Ausführungen darüber, inwieweit die Behauptungen in dem Artikel für den Zeugen █████████ beleidigend sind. Die Strafkammer führt aus, die Tatsachen seien „geeignet, den Zeugen █████████ verächtlich zu machen, da sie ihn als den Typ eines ██████████████ obendrein gegen Arbeiter eingestellten Polizeibeamten schildern“. Das ist ausreichend und nicht zu beanstanden.

Auch hinsichtlich des inneren Tatbestandes gibt das Urteil zu Beanstandungen keinen Anlass. Da jeder unbefangene Leser nach der rechtlich bedenkenfreien Annahme des Landgerichts die unwahren Behauptungen des Angeklagten dahin verstehen musste, dass ████████ ein gewalttätiger, gegen Arbeiter eingestellter Polizeibeamter sei, bedurfte es keiner näheren Darlegungen, dass auch der Beschwerdeführer als erfahrener Journalist, der die Bedeutung und die Wirkung von Worten besonders gut abzuschätzen weiß, diesen Sinn erkannt hat und sich dessen bewusst gewesen ist, dass seine Schilderung geeignet war, ██████ verächtlich zu machen. Dass das Landgericht diese Überzeugung erlangt hat, ist dem Urteilszusammenhang mit Sicherheit zu entnehmen. Dass eine besondere Beleidigungsabsicht nicht erforderlich ist, hat schon die Strafkammer zutreffend ausgeführt (vgl. hierzu auch RGSt 65, 360).

Auch die Ausführungen der Revision zum Strafausspruch sind unbegründet.

Allerdings ist es richtig, dass die Strafkammer nicht ausdrücklich erörtert hat, ob der Strafzweck gemäß § 27b StGB durch eine Geldstrafe erreicht werden konnte. Daraus, dass die Strafkammer dem Angeklagten mildernde Umstände versagt hat, ergibt sich aber, dass sie sich der Möglichkeit, das Verhalten des Angeklagten mit einer Geldstrafe zu ahnden, durchaus bewusst gewesen ist. Wenn das Gericht weiter sagt, es habe noch über die Mindeststrafe von einem Monat Gefängnis hinausgehen müssen, so muss hieraus geschlossen werden, dass es den § 27b StGB bewusst unangewendet gelassen und einen ausdrücklichen Ausspruch hierüber für überflüssig gehalten hat.

Die Revision war daher im gesamten Umfang mit der Kostenfolge des § 473 StPO zu verwerfen.

Dr. GeierSarstedtSiemer
Dr. KoffkaSchmidt

Zitiert (1)