Aufhebung und Rückverweisung nach Widerruf der Verfolgungsermächtigung (KRG Nr.10)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 83/52
- Datum
- 12.03.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme einer von der Besatzungsmacht erteilten Einzelgenehmigung zur Verfolgung nach dem Kontrollratsgesetz Nr.10 entzieht den deutschen Gerichten die Grundlage, nach diesem Gesetz zu verurteilen; das angefochtene Urteil ist insoweit aufzuheben und zurückzuverweisen.
Bei der neuen Verhandlung nach deutschem Recht dürfen die dort verhängten Strafen die im angefochtenen Urteil bereits ausgesprochene Strafhöhe nicht überschreiten.
Für die Festsetzung der Dauer der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ist § 32 Abs. 2 StGB maßgeblich.
Internierungshaft, die von der Besatzungsmacht zur Verfolgung der hier zu beurteilenden Straftat angeordnet und vollzogen worden ist, fällt unter § 60 StGB; bei tatsächlichen Zweifeln ist zugunsten des Angeklagten zu entscheiden.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 10. Mai 1951
Rubrum
In der Strafsache gegen
den Elektromechaniker Illi B █████, aus BC ██, geboren am ██ 1907 in ████,
den Klempnermeister Erwin B ██████, aus ██████, dort geboren am ███████ 1913,
wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. März 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ████
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten █████ und ████████████ wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 10. Mai 1951, soweit es diese Angeklagten betrifft, samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Gründe
Von Rechts wegen.
Die Angeklagten, die Zellenleiter der NSDAP waren, haben am 21. Juli 1944, also am Tage nach dem mißglückten Attentat auf Adolf Hitler, sich bei einer Zellenleiterbesprechung bereit erklärt, den jüdischen Schneider ███████████ aus seiner Wohnung zu holen, damit dieser einen an die Pankebrücke mit Farbe aufgemalten Sowjetstern mit Hammer und Sichel entferne. Sie haben ███ nachts gewaltsam aus seinem Schlafzimmer geholt und ihn bereits in der Wohnung mißhandelt. Während dann F(___) damit beschäftigt war, das an der Pankebrücke angebrachte Zeichen samt Hammer und Sichel zu entfernen, wurde er von einer Menschenmenge, die sich ansammelte, auf das gröbste mißhandelt. Die Angeklagten beteiligten sich an diesen Ausschreitungen und taten auch nichts, um den Ausschreitungen der anderen Einhalt zu gebieten. Schließlich wurde F(___) in die Panke geworfen. ███████ ging ihm im Wasser entgegen, versuchte ihn unterzutauchen und schlug mit dem Koppel auf ihn ein. Er schleppte ihn ans Ufer, wo ihn ████████ in Empfang nahm. Beide ließen von F(___) erst ab, als Fliegeralarm gegeben wurde. ██████████ ist einige Tage später an den Folgen der Mißhandlungen gestorben.
Das Schwurgericht hat beide Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Verbrechens gegen die Menschlichkeit verurteilt, und zwar ███████████ zu 15 Jahren Zuchthaus, ███ zu 12 Jahren Zuchthaus. Außerdem hat es bei ███████████ die bürgerlichen Ehrenrechte auf 15 Jahre, bei ███ auf 12 Jahre aberkannt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten. Sie hat Erfolg.
Die französische Militärregierung hat die durch ihr Schreiben vom 12. Januar 1951 (Bd. III Bl. 12 d. A.) erteilte Einzelgenehmigung zur Verfolgung der Angeklagten nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 durch ihr Schreiben vom 1. Juli 1952 an den Senator für Justiz zurückgenommen. Damit ist den deutschen Gerichten die Möglichkeit, die Angeklagten aus dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 zu verurteilen, entzogen. Das Urteil muss daher aufgehoben werden.
Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Schwurgericht die Taten nach deutschrechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der §§ 211, 212 StGB zu prüfen haben. Auch wenn das Schwurgericht zu dem Ergebnis kommt, dass sich die Angeklagten des Mordes schuldig gemacht haben, darf es die im angefochtenen Urteil verhängten Strafen nicht überschreiten.
Für die Dauer der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte muss dabei die Vorschrift des § 32 Abs. 2 StGB beachtet werden.
Zur Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft wird auf folgendes hingewiesen:
Die Internierungshaft fällt unter § 60 StGB, wenn sie von der Besatzungsmacht zwecks Verfolgung der hier abzuurteilenden Straftat angeordnet und vollzogen ist (vgl. OGHSt 1, 150). Das Schwurgericht hält es offenbar bei dem Angeklagten B für möglich, dass er wegen der hier abzuurteilenden Straftat von der Besatzungsmacht verhaftet worden sei. Es meint aber, die Internierungshaft dürfe trotzdem nicht angerechnet werden, weil nicht feststehe, dass B nur wegen dieser Straftat und nicht möglicherweise auch aus anderen Gründen so lange festgehalten worden sei. Diese Ausführungen sind rechtsirrig. Auch für § 60 StGB gilt der Grundsatz, dass bei Zweifeln in tatsächlicher Hinsicht zugunsten des Angeklagten entschieden werden muss.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Geier | Dr. Koffka | Siemer | |||
| Sarstedt | Schmidt |