Revision verworfen: Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung an Synagoge bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 163/53
- Datum
- 06.08.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 257 StPO ist eine Ordnungsvorschrift; ihre Verletzung begründet allein keine zulässige Rüge der Revision.
Eine Belehrung nach § 265 StPO über die Möglichkeit einer Verurteilung wegen Anstiftung oder Beihilfe ist nicht erforderlich, wenn der Eröffnungsbeschluss eine Tatausführung als Täter darlegt und der Angeklagte auch als Täter verurteilt wird.
Das Revisionsgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen des Tatgerichts gebunden, sofern diese nicht gegen Denkgesetze, die allgemeine Lebenserfahrung verstoßen oder in sich widersprüchlich sind.
Ein Verbotsirrtum ist ausgeschlossen, wenn die Rechtswidrigkeit der Handlung für jeden rechtlich denkenden Menschen offenkundig ist; politische Rücksichten begründen keinen Rechtsirrtum.
Eine politische Internierungs- oder Haftmaßnahme der Besatzungsmacht, die nicht wegen der konkret verurteilten Straftat angeordnet wurde, darf nicht auf die Strafe angerechnet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 15. Oktober 1952
Rubrum
In der Strafsache gegen den ██████████████████████ Karl ██████ Vv ██ aus PC bei ████████ ███████ an ███ ██ ██ in ███ (Kreis ███) wegen schwerer Brandstiftung hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. August 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Horchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ██████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 15. Oktober 1952 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung an einem zu gottesdienstlichen Versammlungen bestimmten Gebäude zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt.
Die Strafkammer hat festgestellt:
Der Angeklagte war Kreisleiter der ehemaligen NSDAP des Kreises Altenkirchen; er erhielt in der Nacht vom 9. zum 10. November 1938 vom Propagandaamt bei der Gauleitung der NSDAP in Koblenz folgenden Funkspruch der Reichspropagandaleitung fernmündlich mitgeteilt: "Botschaftsrat vom Rath durch Judenhand ermordet. Brennen die Synagogen. Ortsgruppenleiter, in deren Ortsgruppenbereich Synagogen stehen, sind davon zu verständigen. Die Synagogen sind anzustecken."
Der Angeklagte gab den Befehl an den Ortsgruppenleiter in Hamm/Sieg fernmündlich weiter und erklärte ihm auf dessen Frage, wie er das machen solle: "Dann hole Dir Deine politischen Leiter und die SA." Einige Zeit später fuhr der Beschwerdeführer nach Hamm, wo die Synagoge noch nicht brannte; die Vorbereitungen hierzu waren aber auf Grund des von ihm übermittelten Befehls bereits im Gange, wie er erkannte. Er traf den Ortsgruppenleiter und erkundigte sich, ob die um die Synagoge stehenden Häuser gegen ein Übergreifen des Brandes gesichert seien; diese Frage wurde bejaht. Dass der Angeklagte noch weitere Anordnungen traf, war nicht festzustellen. Der Ortsgruppenleiter rief auf Grund des vom Angeklagten weitergegebenen Befehls einen Teil der politischen Leiter und der SA zusammen und setzte mit ihnen die Synagoge in Brand.
Der Angeklagte rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.
Seine Revision ist unbegründet.
Die Verfahrensrügen gehen fehl.
1. § 257 StPO ist eine Ordnungsvorschrift, auf deren Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann (RGSt 42, 168; OGHSt 1, 110 f; BGH in ständiger Rechtsprechung, z. B. 1 StR 170/51 vom 8. Mai 1951).
Dazu kommt folgendes: Die Sitzungsniederschrift ergibt zwar, dass, nachdem das Gericht erneut in die Beweiserhebung eingetreten war und vier Zeugen nochmals zur Sache gehört worden waren, die Beweisaufnahme geschlossen wurde, ohne dass § 257 StPO beachtet worden ist. Nach der Sitzungsniederschrift hat sich aber der Angeklagte anschließend nochmals geäußert; er hatte auch das letzte Wort.
Da dem Angeklagten im Eröffnungsbeschluss ein Verbrechen der Brandstiftung zur Last gelegt war und er auch als Täter verurteilt worden ist, war es nicht erforderlich, ihn zu belehren, dass seine Verurteilung möglicherweise auch wegen Anstiftung oder Beihilfe erfolgen könne. § 265 StPO ist nicht verletzt.
Auch die sachlichrechtliche Rüge hat keinen Erfolg.
2. Das Revisionsgericht hat von den tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer auszugehen; diese sind rechtlich bedenkenfrei getroffen, verstoßen weder gegen Denkgesetze noch gegen die allgemeine Lebenserfahrung und sind in sich widerspruchsfrei.
Die Feststellungen tragen die Verurteilung. Die Strafkammer hat die Anordnung der Reichspropagandaleitung zum Inbrandsetzen der Synagoge zutreffend als rechtswidrig angesehen. Sie hat ersichtlich die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte die Rechtswidrigkeit des Befehls erkannt hat und sich einem derartigen Befehl nicht nachkommen durfte, dass die Strafkammer das Vorliegen eines Verbotsirrtums des Angeklagten über die Rechtswidrigkeit seines Handelns, auf den sich die Brandstiftung eines Gotteshauses für jeden rechtlich denkenden Menschen völlig auf der Hand liegt, verneint hat, widerspricht sich die von der Revision vermisste Begründung nicht.
Dass der Angeklagte den ihm durch politische Rücksichten eingegebenen Auffassungen (dazu, dass er aus seinem damaligen, von politischen Rücksichten eingeengten Blickwinkel heraus für rechtmäßig gehalten habe) – mit denen das Landgericht Notstand verneint hat – lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.
Die Strafkammer hat auch im Übrigen die Tatbestandsmerkmale des § 306 Nr. 1 StGB nach der äußeren und inneren Tatseite rechtlich bedenkenfrei festgestellt. Dass in den Urteilsgründen § 74 StGB statt § 47 angeführt ist, ist ein offensichtliches Schreibversehen, das in der Urteilsformel keinen Ausdruck gefunden hat.
Da die Strafkammer festgestellt hat, dass die politische Internierungshaft von der Besatzungsmacht nicht wegen der hier abzuurteilenden Straftat angeordnet und vollzogen worden ist, durfte diese Haft nicht auf die Strafe angerechnet werden (BGH NJW 1952, 392 Nr. 22 und 5 StR 83/52 vom 12. März 1953; OGHSt 1, 150).
Die Revision ist nach alledem zu verwerfen.
| Mantel | Krumme | Schalscha | |||
| Dr. Horchner | Dr. Augustin |