Revision verworfen: Berücksichtigung langer Verfahrensdauer bei Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 82/96
- Datum
- 01.08.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen werden, wenn die zulässigen Angriffsgründe keinen genügenden Erfolg versprechen.
Eine über längere Zeitspanne zwischen Tat und Verurteilung verstrichene Verfahrensdauer ist als mildernder Umstand in der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Eine nach der Tat eingetretene positive Entwicklung des Täters kann bei der Bemessung der Strafe und bei der Ausgestaltung des Strafvollzugs berücksichtigt werden.
Die bloße positive Entwicklung des Täters nach der Tat führt nicht automatisch zur Anordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB; die Voraussetzungen dieser Maßnahme bleiben gesondert zu prüfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin sind vom unterlegenen Revisionsführer zu tragen.
Vorinstanzen
Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven, 25. August 1995
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss vom 1. August 1996 in der Strafsache gegen T.C. aus ████, Andreas, geboren am █████ 1967 in A.C., wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 1996
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven vom 25. August 1995 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der große zeitliche Abstand zwischen Tat und Aburteilung ist bei der Strafzumessung ausreichend berücksichtigt worden. Die nicht zuletzt auch aufgrund dessen ermöglichte – ungewöhnlich positive Entwicklung des allein deshalb nicht nach § 64 StGB unterzubringenden Angeklagten nach Begehung der sehr schweren Straftat wird selbstverständlich auch bei der Ausgestaltung des Strafvollzuges weiter zu berücksichtigen sein (s. § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB).
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