Revision: Aufhebung eines Betrugsschuldspruchs und Zusammenfassung von Buchführungsdelikten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 819/83
- Datum
- 29.11.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen vollendeten Betruges müssen die Urteilsfeststellungen substantiiert darlegen, dass die Forderungen des Geschädigten zum Tatzeitpunkt tatsächlich in ihrem Bestand gefährdet oder wertgemindert waren.
Bloße, später festgestellte finanzielle Schwierigkeiten des Schuldners genügen nicht, um ohne konkrete Anhaltspunkte eine Wertminderung der Forderung zum Tatzeitpunkt anzunehmen.
Bei fortgesetzter Verletzung der Buchführungspflichten durch andauerndes Unterlassen der ordnungsgemäßen Belegsammlung und Buchung ist die Gesamtheit der Pflichtverletzungen als eine einheitliche Tat zu qualifizieren.
Ist das Urteil in wesentlichen Feststellungen mangelhaft, hebt das Revisionsgericht die betreffenden Teile auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 15. Juni 1983
Rubrum
5 StR 819/83 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen 1. Gunnar ████ aus HO, geboren am 15. 1940 in ██ (Norwegen), █████ 2. Monika ███████ aus HaC, dort geboren am ████████ 1943, wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. November 1983 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten Gunnar ██████ wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Juni 1983, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch wegen vollendeten Betruges (Fall Ko) sowie in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, b) im Schuldspruch wegen Verletzung der Buchführungspflicht dahin geändert, dass der Angeklagte dieses Vergehens nur in einem Fall schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten Gunnar ██████ und die Revision der Angeklagten Monika ███████ werden als unbegründet verworfen. Die Angeklagte Monika ███████ hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Schöffengericht in Hamburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision des Angeklagten Gunnar ██████ zu entscheiden hat.
Gründe
1. Zur Verurteilung des Angeklagten Gunnar ██████ wegen Betruges (Fall Ko) hat der Generalbundesanwalt u. a. ausgeführt: „Der Schuldspruch hat ... keinen Bestand, weil die Urteilsgründe nicht ausreichend belegen, dass im Zeitpunkt der Zahlungen bis Ende Februar 1979 die Rückzahlungsansprüche des Zeugen Ko tatsächlich in ihrem Bestand gefährdet und deshalb minderwertig waren. Die nur allgemeine Feststellung, die GmbH habe sich im Herbst 1978 in finanziellen Schwierigkeiten befunden, sowie die Feststellungen zur Forderung der Firma ███ und zur Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens ein Jahr später reichen hier jedenfalls deshalb nicht aus, weil die Strafkammer in anderem Zusammenhang davon ausgeht, dass noch 1979 eine Überschuldung möglicherweise nicht eingetreten war (UA S. 50, 51). Angesichts der Fortsetzung der Zahlungen des Zeugen Ko kann auch nicht angenommen werden, dass schon aus der mangelnden Vertrauenswürdigkeit des Angeklagten eine Wertminderung der – noch nicht gesicherten – Ansprüche des Zeugen Ko entstanden war.“
Dem tritt der Senat bei.
2. Der Generalbundesanwalt hat ferner zutreffend ausgeführt: „Der Schuldspruch bedarf der beantragten Änderung, soweit der Angeklagte wegen Verletzung der Buchführungspflicht in drei Fällen nach § 283b Abs. 1 Nr. 3 StGB und der Verletzung der Buchführungspflicht nach § 283b Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist. Nach den Feststellungen sind die Tatbestandsmerkmale der genannten Bestimmungen jeweils erfüllt. Es handelt sich jedoch entgegen der Annahme der Strafkammer um eine einzige Tat. Der Angeklagte hatte seit Oktober 1976 fortgesetzt nicht für eine ordentliche Belegsammlung und Buchung gesorgt und damit bewirkt, dass Handelsbücher nicht oder nur in unzureichender Weise geführt wurden. Damit hatte er zugleich bewirkt, dass die Bilanzen für 1976 und 1977 verspätet und für 1978 überhaupt nicht erstellt wurden. Es kann nicht zweifelhaft sein, dass er diese Folge bei der Zuwiderhandlung gegen § 283b Abs. 1 Nr. 1 StGB erkannt und in seinem Vorsatz aufgenommen hatte (vgl. UA S. 50). Bei dieser Sachlage liegt nach den Rechtsprechungsmaßstäben des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH bei Holtz MDR 1981, 100) nur eine Tat nach §§ 283b Abs. 1 Nr. 1, 283b Abs. 1 Nr. 3, 52 StGB vor.“
| Horstkotte | Herrmann | Rebitzki | |||
| Schuster | Niepel |