Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Fortsetzungszusammenhang bei Bankrott und Bilanzunterlassung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 143/84
Datum
28.03.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Revision gegen ein Urteil wegen Betruges, Vorenthaltung von Beitragsanteilen, Bankrotts und Verletzung der Buchführungspflicht ein. Der BGH änderte den Schuldspruch dahingehend, dass Buchführungs- und Bilanzverstoß eine einheitliche Tat bilden und nur wegen Bankrotts zu verurteilen ist. Entsprechende Einzelstrafen und die Gesamtstrafe wurden aufgehoben. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verstöße gegen die Buchführungspflicht und die unterlassene Bilanzierung können bei bewusstem und fortdauerndem Unterlassen in Fortsetzungszusammenhang stehen und bilden dann nur eine Tat, so dass nur eine Strafbarkeit (hier: Bankrott) zu bejahen ist.

2

Voraussetzung für einen Fortsetzungszusammenhang ist, dass der Täter von vornherein erkennt und billigend in Kauf nimmt, dass die Verletzung der Buchführungspflicht zugleich die Unfähigkeit zur Aufstellung erforderlicher Bilanzen bewirkt.

3

Ändert die Revision den Schuldspruch zugunsten des Angeklagten, so kann dies die Aufhebung der betroffenen Einzelstrafen und der Gesamtstrafe sowie die Zurückverweisung der Sache zur neuen Entscheidung erforderlich machen.

4

Eine weitergehende Revision ist unbegründet, soweit die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufdeckt und die Prüfungen keinen Verfahrensmangel ergeben.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 27. Oktober 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Kaufmann Heinz D., geboren am [REDACTED], in [REDACTED], wegen Betruges u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. März 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten Heinz D. wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. Oktober 1983, soweit es ihn betrifft,

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges, der Vorenthaltung von Beitragsanteilen in zwei Fällen, des Bankrotts sowie der Verletzung der Buchführungspflicht schuldig ist,

2. in den Einzelstrafaussprüchen zu den Fällen des Bankrotts und der unterlassenen Bilanzierung bei der Firma 2000 GmbH (UA S. 45 bis 48) sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Revision führt mit der allgemein erhobenen Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs insoweit, als das Landgericht den Angeklagten wegen Bankrotts durch Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB) und wegen unterlassener Bilanzierung (§ 283 Abs. 1 Nr. 7 StGB) verurteilt hat (UA S. 45 bis 48, 60 letzter Absatz bis 61 vorletzter Absatz). Die Annahme zweier selbständiger Taten ist insoweit fehlerhaft. Beide Vergehen bilden vielmehr eine einzige Tat.

Der Angeklagte hat – wie den Feststellungen ohne weiteres entnommen werden kann – von vornherein erkannt und billigend in Kauf genommen, dass ihn die Außerachtlassung der Buchführungspflicht während des gesamten Zeitraums des Bestehens der Firma XT 2000 GmbH zugleich außerstandsetzen werde, die für diese Firma erforderlichen Bilanzen aufzustellen. Bei solcher Sachlage stehen aber die Verstöße gegen die Buchführungs- und Bilanzierungspflicht in Fortsetzungszusammenhang, sodass nur wegen einer Tat hier – wegen Bankrotts – zu verurteilen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH bei Holtz MDR 1981, 984; Beschluss vom 29. November 1983 – 5 StR 819/83).

Die hiernach gebotene Änderung des Schuldspruchs, der § 265 StPO hier nicht entgegensteht, nötigt zur Aufhebung der in den beiden betroffenen Fällen verhängten Einzelstrafen sowie der Gesamtfreiheitsstrafe; mit aufgehoben werden die zugehörigen Feststellungen, nicht jedoch diejenigen, die sich auf die Person des Beschwerdeführers beziehen (UA S. 5 bis 9). In dem sich daraus ergebenden Umfang bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung.

Die weitergehende Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, weil die Prüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufdeckt.

[Unterschriften]

ReeseTheuneGollwitzer
MaierNiemöller