Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen wirksamen Rechtsmittelverzichts

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 81/91
Datum
26.02.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin ein. Das BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil der Angeklagte unmittelbar nach Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hatte. Es lagen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung seiner prozessualen Handlungsfähigkeit oder für eine Täuschung vor. Ein späteres Zurücknehmen des Verzichters war nicht möglich; das Wiedereinsetzungsgesuch ist gegenstandslos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nach Verkündung des Urteils erklärter und protokollierter Rechtsmittelverzicht ist wirksam, wenn er gemäß § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO wirksam abgegeben und genehmigt wurde.

2

Ein wirksamer Rechtsmittelverzicht kann nachträglich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden.

3

Die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts wird nur dann in Zweifel gezogen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der prozessualen Handlungsfähigkeit oder für Täuschung vorliegen; die Darlegung solcher Umstände obliegt demjenigen, der die Unwirksamkeit behauptet.

4

Ein Wiedereinsetzungsantrag ist gegenstandslos, wenn aufgrund eines wirksamen Rechtsmittelverzichts kein Rechtsmittel mehr möglich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 2. Oktober 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Textiltechniker Wolfgang ███ aus ███ dort geboren am 1948, zur Zeit in Haft,

wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. Februar 1991 gemäß § 349 Abs. 1 StPO einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Oktober 1990 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die am 11. Oktober 1990 eingelegte Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil ausweislich des Protokolls der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils vom 2. Oktober 1990 und Erteilung der vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung wirksam (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO) auf Rechtsmittel verzichtet hat. Er hat erklärt: „Ich verzichte auf Rechtsmittel gegen das soeben ergangene Urteil. Ich nehme das Urteil an.“ Diese Erklärung ist vorgelesen und genehmigt worden. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Rechtsmittelverzicht unwirksam sein könnte, liegen nicht vor (vgl. BGHSt 18, 257, 260; 19, 101, 104). Sie ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen des Angeklagten, dass er aus „formalrechtlichen Gründen“ die ihm „unter falschen Vorzeichen abgerungene Entscheidung vom 2. Oktober 1990“ widerrufe. Wie sich aus dem Protokoll ergibt, hat der Angeklagte den Rechtsmittelverzicht nach Rücksprache mit seiner Verteidigerin erklärt. Inwieweit der Angeklagte dabei getäuscht worden sein sollte, ist nicht erkennbar. Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, welche die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts in Frage stellen könnten. Nach dem Vermerk des Vorsitzenden vom 31. Oktober 1990 waren in der Hauptverhandlung keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass der Angeklagte „bei Abgabe der Verzichterklärung in seiner prozessualen Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder sich der Tragweite der Erklärung nicht bewusst war.“

Dass der Angeklagte anderen Sinnes geworden ist und nunmehr Wert auf Durchführung der Revision legt, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der wirksam erklärte Verzicht nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden kann (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 5).

Das Wiedereinsetzungsgesuch vom 24. November 1990 ist damit gegenstandslos.

HorstkotteFuhrmannHarms
LaufhütteHager

Zitiert von (1)