Revision verworfen wegen wirksamen Rechtsmittelverzichts
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 81/91
- Datum
- 26.02.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein nach Verkündung des Urteils erklärter und protokollierter Rechtsmittelverzicht ist wirksam, wenn er gemäß § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO wirksam abgegeben und genehmigt wurde.
Ein wirksamer Rechtsmittelverzicht kann nachträglich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden.
Die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts wird nur dann in Zweifel gezogen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der prozessualen Handlungsfähigkeit oder für Täuschung vorliegen; die Darlegung solcher Umstände obliegt demjenigen, der die Unwirksamkeit behauptet.
Ein Wiedereinsetzungsantrag ist gegenstandslos, wenn aufgrund eines wirksamen Rechtsmittelverzichts kein Rechtsmittel mehr möglich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 2. Oktober 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Textiltechniker Wolfgang ███ aus ███ dort geboren am 1948, zur Zeit in Haft,
wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. Februar 1991 gemäß § 349 Abs. 1 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Oktober 1990 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die am 11. Oktober 1990 eingelegte Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil ausweislich des Protokolls der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils vom 2. Oktober 1990 und Erteilung der vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung wirksam (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO) auf Rechtsmittel verzichtet hat. Er hat erklärt: „Ich verzichte auf Rechtsmittel gegen das soeben ergangene Urteil. Ich nehme das Urteil an.“ Diese Erklärung ist vorgelesen und genehmigt worden. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Rechtsmittelverzicht unwirksam sein könnte, liegen nicht vor (vgl. BGHSt 18, 257, 260; 19, 101, 104). Sie ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen des Angeklagten, dass er aus „formalrechtlichen Gründen“ die ihm „unter falschen Vorzeichen abgerungene Entscheidung vom 2. Oktober 1990“ widerrufe. Wie sich aus dem Protokoll ergibt, hat der Angeklagte den Rechtsmittelverzicht nach Rücksprache mit seiner Verteidigerin erklärt. Inwieweit der Angeklagte dabei getäuscht worden sein sollte, ist nicht erkennbar. Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, welche die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts in Frage stellen könnten. Nach dem Vermerk des Vorsitzenden vom 31. Oktober 1990 waren in der Hauptverhandlung keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass der Angeklagte „bei Abgabe der Verzichterklärung in seiner prozessualen Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder sich der Tragweite der Erklärung nicht bewusst war.“
Dass der Angeklagte anderen Sinnes geworden ist und nunmehr Wert auf Durchführung der Revision legt, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der wirksam erklärte Verzicht nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden kann (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 5).
Das Wiedereinsetzungsgesuch vom 24. November 1990 ist damit gegenstandslos.
| Horstkotte | Fuhrmann | Harms | |||
| Laufhütte | Hager |