Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung von Wiedereinsetzung und Revisionsentscheidung wegen Rechtsmittelverzicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 700/92
Datum
19.01.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten beantragten beim BGH die Entscheidung über ihre Revisionen und Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist. Das Gericht verwirft die Anträge, da innerhalb der Frist keine Revisionsbegründung nach §345 Abs.1 StPO vorgelegt wurde und kein Fristversäumnis für eine Wiedereinsetzung vorliegt. Zudem ist der in der Hauptverhandlung erklärte Verzicht auf Rechtsmittel wirksam und durch das Protokoll (§274 StPO) belegbar. Bloßes Nachträgliches Bedauern begründet keinen Widerruf des Verzichts.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unzulässig, wenn innerhalb der in §345 Abs.1 StPO bestimmten Frist keine Revisionsbegründung eingelegt wird.

2

Ein in der Hauptverhandlung erklärter Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels ist wirksam, wenn er protokolliert, vorgelesen und von den Beteiligten genehmigt wurde; das Protokoll hat Beweiskraft (§274 StPO).

3

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, wenn keine Frist tatsächlich versäumt worden ist.

4

Ein bloßes Nachträglich-„Andersdenken" oder Bedauern der Verfahrensbeteiligten begründet keinen Widerruf eines zuvor wirksam erklärten Rechtsmittelverzichts; es bedarf substantiierten Vortrags über die Unwirksamkeit.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 3. April 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. Januar 1993 in der Strafsache gegen ██ aus Wuppertal, Michael ██████, dort geboren am █████ ███ 1943, Eveline █████ ███, geborene ███, aus Wuppertal, geboren am █████████ 1944 in █████████████████, wegen Steuerhinterziehung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 1993

Tenor

Die Anträge der Angeklagten Michael ██████ und Eveline █████ auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen die Beschlüsse des Landgerichts Wuppertal vom 26. Juni 1992 und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 3. April 1992 werden verworfen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt: "1. Die Beschlüsse des Landgerichts Wuppertal vom 26. Juni 1992, mit denen die Revisionen der Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden sind, entsprechen insoweit der Sach- und Rechtslage, als innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist eine Revisionsbegründung nicht angebracht worden ist.

2. Für die von beiden Beschwerdeführern mit im Wesentlichen übereinstimmender Begründung beantragte Wiedereinsetzung ist kein Raum, weil diese keine Frist versäumt haben (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 5; Senat, Beschluss vom 26. Februar 1991 – 5 StR 81/91 –)."

Die Angeklagten und ihre Verteidiger (sowie der Sitzungsstaatsanwalt) haben nach Verkündung des angefochtenen Urteils vom 3. April 1992 und Erteilung der vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung übereinstimmend erklärt: "Wir verzichten auf die Einlegung eines Rechtsmittels." Diese Erklärung ist ihnen vorgelesen und von ihnen genehmigt worden (Bd. III Bl. 257 d. A.), sie nimmt deshalb an der Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls (§ 274 StPO) teil (vgl. BGHSt 18, 257, 258).

Anhaltspunkte dafür, dass der jeweilige Rechtsmittelverzicht unwirksam sein könnte, liegen nicht vor. Insbesondere können die Angeklagten nicht, wie sie behaupten, "verzweifelt darüber" gewesen sein, "dass der Staatsanwalt einen Haftbefehl beantragt hatte" und "mit ihrer/seiner sofortigen Verhaftung" gerechnet haben. Dieser Antrag war bereits am vorigen Verhandlungstag gestellt worden und betraf im Übrigen nur den Angeklagten Michael ██████, und bevor die Angeklagten ihren Rechtsmittelverzicht erklärten, ist der Gerichtsbeschluss, dass kein Haftbefehl ergeht, verkündet worden (Bl. 257 aaO).

Dass die Angeklagten anderen Sinnes geworden sind und nunmehr Wert auf die Durchführung der Revision legen, ist rechtlich ohne Bedeutung (vgl. Senat, aaO).

Dem tritt der Senat bei.

LaufhütteSchaferNack
HorstkotteBasdorf

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