Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Strafaussprachen wegen Strafzumessungsfehler
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 81/82
- Datum
- 02.03.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Strafausspruch ist aufzuheben, wenn strafmildernde persönliche Umstände vom Tatrichter zwar bei der Gesamtstrafenbegründung, nicht aber bei der Bemessung auffallend hoher Einzelstrafen hinreichend berücksichtigt und nachvollziehbar dargelegt worden sind.
Bei der Individualisierung der Strafe sind persönliche Lebensverhältnisse, Herkunft und familiäre Motive als strafmildernde Umstände zu würdigen und müssen sich in der Einzelstrafenbemessung niederschlagen.
Die Aufhebung des Strafausspruchs berührt nicht notwendigerweise die Schuldformel; in solchen Fällen ist die Sache zur erneuten Entscheidung über die Strafzumessung an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Die Voraussetzungen für die Aufhebung eines Haftbefehls nach § 126 Abs. 3 StPO sind besonders eng, sodass der Senat eine Haftaufhebung nicht ohne Weiteres anordnen kann.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hildesheim, 22. Oktober 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Wasser- und Heizungsinstallateur Ismail ███ aus ████, geboren am ███ 1952 in █████ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 2. März 1982 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom 22. Oktober 1981 in sämtlichen Strafaussprachen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Schöffengericht in Hildesheim zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Während der Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen lässt, hat der Strafausspruch keinen Bestand.
Die Beweggründe des Angeklagten zu seiner Tat sind maßgeblich von seinen bedrängten äußeren Lebensverhältnissen, seiner Herkunft und seinem Streben nach Rückkehr zu seiner Ehefrau bestimmt worden. Der Tatrichter hat diese strafmildernden Gesichtspunkte nur bei der Begründung der Gesamtstrafe erörtert (UA S. 17). Hier lässt sich nicht ausschließen, dass er sie bei der Bemessung der auffallend hohen Einsatzstrafe wegen versuchter Nötigung nicht hinreichend berücksichtigt hat. Für den Fall, dass der Tatrichter erneut eine ein Jahr übersteigende Gesamtstrafe für erforderlich hält, verweist der Senat zur Auslegung des § 56 Abs. 2 StGB vorsorglich auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 9. Februar 1982. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Ungewissheit über den Ausgang des Asylverfahrens und die Versöhnung zwischen den Eheleuten (UA S. 18) nicht ohne weiteres gegen die Annahme sprechen, der Angeklagte werde künftig keine Straftaten mehr begehen.
An der beantragten Aufhebung des Haftbefehls sieht sich der Senat durch die besonders engen Voraussetzungen des § 126 Abs. 3 StPO gehindert.
| Herrmann | Horstkotte | Niepel | |||
| Fuhrmann | Rebitzki |