Antrag auf Wiedereinsetzung und Revision: Unzulässige Wiedereinsetzung, Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 810/79
- Datum
- 12.02.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zustellung des Urteils an den Pflichtverteidiger bzw. an einen damaligen Wahlverteidiger setzt die Frist für die Revisionsbegründung wirksam in Lauf.
Eine nachträgliche Zustellung an einen späteren Wahlverteidiger belebt die Revisionsbegründungsfrist nicht erneut; ein entsprechendes Gesuch ist als Antrag auf Wiedereinsetzung zu werten.
Ein Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, wenn er nicht der in § 45 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form entspricht oder der Antragsteller nicht glaubhaft macht, ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Erhebung gehindert gewesen zu sein und den Antrag binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt hat.
Ist die Revision fristgerecht und substantiiert durch den Pflichtverteidiger mit der Sachrüge nach § 345 Abs. 1 StPO begründet worden, schließt dies in der Regel eine Wiedereinsetzung zur nachträglichen Erhebung von Verfahrensrügen aus.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 14. Juni 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
den Kraftfahrzeugmechaniker Dieter ███ aus ██████, geboren am █████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und – zu 2 – auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12. Februar 1980 zu 2 einstimmig
Tenor
1. Der Antrag des Angeklagten, ihn für eine weitere Revisionsbegründung wieder in den vorigen Stand einzusetzen, wird als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 14. Juni 1979 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das angefochtene Urteil ist am 14. August 1979 sowohl dem Pflichtverteidiger Rechtsanwalt ███████ als auch dem damaligen Wahlverteidiger zugestellt worden. Damit war die Revisionsbegründungsfrist wirksam in Lauf gesetzt worden.
Die Meinung des Angeklagten, die Frist könne durch eine weitere Zustellung an seinen jetzigen Wahlverteidiger erneut in Lauf gesetzt werden, trifft nicht zu (BGHSt 22, 221, 223). Sein Gesuch ist deshalb als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu behandeln.
Dieser Antrag ist schon deshalb unzulässig, weil er nicht der in § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO bestimmten Form entspricht. Der Angeklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, die Verfahrensrüge rechtzeitig in der vorgeschriebenen Form anzubringen, und dass er den Antrag auf Wiedereinsetzung binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt hat.
Außerdem hat der Pflichtverteidiger die Revision innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO zulässig mit der Sachrüge begründet. In solchen Fällen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen in der Regel ausgeschlossen (BGHSt 1, 44; 14, 330, 332). So ist es auch hier. Der Angeklagte hat die Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt, sondern es lediglich unterlassen, in der Rechtfertigungsschrift die Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu begründen.
Im Übrigen hätte die Verfahrensrüge auch bei rechtzeitiger Begründung keinen Erfolg haben können.
| Fuhrmann | Herrmann | Horstkotte | |||
| Schuster | Rebitzki |