Revision verworfen: Beweiserhebung, Augenschein und Verlesung von DDR-Urkunden
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 804/77
- Datum
- 20.06.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung oder Ablehnung eines Augenscheins liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts; eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nicht vor, wenn vorgelegene Lichtbilder und Zeugenaussagen den Augenschein für die Wahrheitsfindung entbehrlich machen.
Die Schließung der Beweisaufnahme nach § 245 Satz 1 StPO verletzt nicht, wenn die Verfahrensbeteiligten zustimmen und eine zuvor entlassene Zeugin unter dem Vorbehalt späterer schriftlicher Ladung stand; eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn das erwartete Beweisergebnis nicht substantiiert dargelegt wird.
Fehlt es an einer hinreichenden Mitteilung des Inhalts eines Beweisantrags, ist eine Rüge nach § 244 Abs. 3 StPO unbegründet; das Gericht kann ferner von einer kommissarischen Vernehmung absehen, wenn die vorhandene Beweislage und Anhaltspunkte zur Nichtverfügbarkeit des Zeugen dessen Vernehmung für die Wahrheitsfindung entbehrlich erscheinen.
Nach § 251 Abs. 2 StPO ist die Verlesung ausländischer (hier: in der DDR entstandener) Urkunden zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Aussteller in absehbarer Zeit nicht gehört werden können; das Gericht ist nicht verpflichtet, weitere erfolglose Versuche zur kommissarischen Vernehmung zu unternehmen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin – Schwurgericht –, 30. August 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES in der Strafsache gegen den Monteur Martin D., geboren am [REDACTED], aus Betz, geboren am 10. Juni 1932 in Hee, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin – Schwurgericht – vom 30. August 1977 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren des Landgerichts beanstandet und die allgemeine Sachrüge erhebt, bleibt ohne Erfolg.
1. Die Ablehnung des Antrags auf Augenscheinseinnahme in der Wohnung KX ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ob das Schwurgericht diesem Antrag nachgehen wollte, war seinem pflichtgemäßen, nicht durch § 244 Abs. 3 StPO eingeengten Ermessen überlassen. Anhaltspunkte dafür, dass dessen Grenzen überschritten sind, liegen nicht vor. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist ebenfalls nicht gegeben, weil angesichts der dem Landgericht vorgelegten und in Augenschein genommenen Lichtbilder und des Inhalts der Aussage der Zeugin KE die verweigerte Augenscheinseinnahme zur Wahrheitsfindung nicht geboten war.
2. § 245 Satz 1 StPO ist schon deshalb nicht verletzt, weil alle Verfahrensbeteiligten sich mit der Schließung der Beweisaufnahme einverstanden erklärt haben, nachdem der Vorsitzende die Zeugin ███████ in einer früheren Sitzung mit dem Hinweis entlassen hatte, „dass sie im Bedarfsfall zu einem späteren Zeitpunkt erneut schriftlich geladen werde (Niederschrift vom 17.8.1977, Bl. 55)“ (§ 245 Satz 2 StPO).
Die gleichzeitig erhobene Aufklärungsrüge scheitert daran, dass die Revision das erwartete Beweisergebnis nicht mitteilt.
3. Die Rüge, das Landgericht habe die Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es die auf Antrag beschlossene Vernehmung des Zeugen Prof. ██████████ nicht durchgeführt hat, greift nicht durch. Soweit die Revision einen Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO rügen will, fehlt es auch hier an einer hinreichenden Mitteilung des Inhalts des gestellten Beweisantrags (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO ist nicht dargetan. Der Zeuge, der in Ost-Berlin wohnt, war über das Stadtbezirksgericht Berlin-Pankow ordnungsgemäß geladen. Da er dennoch zur Hauptverhandlung nicht erschienen war, konnte das Schwurgericht davon ausgehen, dass der Versuch, den Zeugen in der Hauptverhandlung zu hören, gescheitert war. Von der allenfalls noch in Betracht kommenden Vernehmung des Zeugen durch einen ersuchten Richter in Ost-Berlin brauchte sich das Landgericht nach der bisherigen Beweislage nichts zu versprechen. Der Angeklagte hatte selbst seine Anwesenheit auf dem Laubengelände am Nachmittag des 4. Dezember 1975 im Vorverfahren eingeräumt. Er ist dort von den Eheleuten KY noch bei Tageslicht gesehen worden (UA Bl. 43). Berücksichtigt man noch den Inhalt des Fernschreibens der Volkspolizei über den Zeitpunkt der Ausreise aus Ost-Berlin, so durfte das Gericht davon ausgehen, dass eine kommissarische Vernehmung des Zeugen ██████████ für die Wahrheitsfindung nicht erforderlich war.
4. Die Angriffe der Revision gegen die Verlesung des in der DDR gefertigten Fundortuntersuchungsprotokolls, des Protokolls über kriminaltechnische Tatortarbeit und des Berichts des Kriminalistischen Instituts der DDR sind unbegründet.
Die Verlesung dieser Urkunden war nach § 251 Abs. 2 StPO zulässig. Das Gericht durfte aus dem Schreiben des Generalstaatsanwalts der DDR vom 15.8.1977 entnehmen, dass die Polizeiangehörigen der DDR, die die genannten Protokolle verfasst hatten, „in absehbarer Zeit“ nicht gehört werden konnten. Entgegen der Ansicht der Revision lag in dieser Auskunft des Generalstaatsanwalts der DDR, in der die Angabe schon der Personalien verweigert wurde, auch die Ablehnung einer kommissarischen Vernehmung. Das Landgericht war bei dieser Sachlage nicht verpflichtet, einen weiteren Versuch in dieser Richtung zu unternehmen. Deshalb vermag die Revision aus den im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. September 1977 – 4 StR 230/77 – (NJW 1978, 113, 114) dargelegten Gründen nichts herzuleiten.
Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil in seinem ganzen Umfang geprüft. Hierbei ist ein Fehler zum Nachteil des Angeklagten nicht hervorgetreten.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Fleischmann | Herrmann | Fuhrmann | |||
| Schuster | Horstkotte |