Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur 'Verführung' (§175a Ziff.3 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 804/52
Datum
18.12.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob Verurteilungen nach §175a Ziff.3 StGB auf, weil das Landgericht das Merkmal der "Verführung" nicht ausreichend festgestellt hatte. Es fehlten konkrete Feststellungen zur inneren Haltung der beteiligten Jugendlichen und zur Beeinflussung ihres Willens. Das Verfahren wurde zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen; erforderlichenfalls sind die Minderjährigen zu vernehmen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der Verführung nach §175a Ziff. 3 StGB setzt voraus, dass der Jugendliche den Tatbestand des §175 StGB sowohl nach äußerer als auch nach innerer Tatseite erfüllt.

2

Verführung liegt nur vor, wenn der Volljährige auf den Willen des Jugendlichen einwirkt, ihn zur Unzucht zu neigen bringt und dabei dessen geschlechtliche Unerfahrenheit oder geringere Widerstandskraft ausnutzt.

3

Fehlen in den Urteilsgründen konkrete Feststellungen zur inneren Haltung der Jugendlichen und zur Beeinflussung ihres Willens, ist die Rechtsanwendung für das Revisionsgericht nicht überprüfbar und das Urteil aufzuheben.

4

In der erneuten Hauptverhandlung sind die inneren Einstellungen der Jugendlichen bei jeder einzelnen Handlung festzustellen; hierfür kann die Vernehmung der Minderjährigen erforderlich sein.

5

Ergeben die Feststellungen, dass der innere Tatbestand fehlt, ist zu prüfen, ob ein Versuch gemäß §175a Ziff. 3 StGB oder gegebenenfalls der Tatbestand des §175 StGB vorliegt.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 8. August 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den früheren Bankangestellten Hans-Wolf ██████, geboren am █████ 1906 in ████████ (Westpreußen), wohnhaft in ██ ███████████████ ██ Straße ███, wegen Sittlichkeitsverbrechens,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 8. August 1952, soweit der Angeklagte für schuldig befunden wurde, nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist, unter Freisprechung im Übrigen, wegen Verbrechens gegen § 175a Ziff. 3 StGB in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Seine Revision rügt Verfahrensverstöße und Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils, weil die Strafkammer das Merkmal der „Verführung“ nicht ausreichend festgestellt hat.

Eine „Verführung“ gemäß § 175a Ziff. 3 StGB setzt u. a. voraus, dass auch der Jugendliche den Tatbestand des § 175 StGB nach der äußeren und inneren Tatseite erfüllt. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach hervorgehoben (vgl. u. a. BGH 2 StR 358/51 vom 26.7.1951; BGH NJW 1952, 354). An entsprechenden Feststellungen fehlt es hier.

Weiterhin ist erforderlich, dass der Volljährige irgendwie auf den Willen des Jugendlichen einwirkt, um diesen zur Unzucht, die er an sich nicht will, geneigt zu machen, und dabei die geschlechtliche Unerfahrenheit oder die geringere Widerstandskraft des Minderjährigen ausnutzt. Von einer Verführung kann dann keine Rede sein, wenn der Jugendliche ohne Beeinflussung seines Willens schon von sich aus zur Unzucht bereit gewesen ist.

Das angefochtene Urteil stellt nur die Handlungen fest, welche der Angeklagte und die Knaben vorgenommen haben. Ob letztere zunächst widerstrebten und erst durch Beeinflussung ihres Willens gefügig wurden, ist nicht zu erkennen. Nur bei der rechtlichen Würdigung enthält das Urteil den überwiegend formelhaften Satz, der Angeklagte habe „durch Ausnutzung der geschlechtlichen Unerfahrenheit und Neugier der Knaben diese verführt“. Diese unvollständige Darstellung ermöglicht dem Revisionsgericht die Nachprüfung der Rechtsanwendung nicht. Denn sie lässt nicht mit Sicherheit erkennen, ob das Landgericht den Willen der Jugendlichen auch wirklich geprüft hat.

Die angefochtene Entscheidung war daher aufzuheben, soweit der Beschwerdeführer verurteilt worden ist.

In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer die innere Haltung der Knaben bei jeder Einzelhandlung untersuchen und das Ergebnis in den Urteilsgründen mitteilen müssen. Zu diesem Zwecke lässt sich möglicherweise die Vernehmung der beiden Minderjährigen nicht umgehen, wie der von dem Beschwerdeführer erhobenen Aufklärungsrüge einzuräumen ist.

Sollten die Feststellungen ergeben, dass die Knaben aus irgend einem Grunde den inneren Tatbestand des § 175 StGB nicht erfüllt hatten, so ist zu prüfen, ob ein versuchtes Verbrechen gegen § 175a Ziff. 3 StGB vorliegt; weiterhin muss dann § 175 StGB beachtet werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SarstedtNeumannSchmidt
Dr. WaschowDr. Koffka

Zitiert (1)