BGH: Fahrlässiger Falscheid – Anforderungen an Feststellung der Unrichtigkeit und Fahrlässigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 797/52
- Datum
- 29.09.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Verfahren nach Beginn, aber vor vollständigem Abschluss der Hauptverhandlung eingestellt, kann die Einstellung durch Beschluss erfolgen; ein Urteil ist nur bei Einstellung nach vollständig durchgeführter Hauptverhandlung geboten, sofern Spezialrecht nichts Abweichendes bestimmt.
Eine verkündete gerichtliche Entscheidung ist nicht schon wegen verfahrensrechtlicher oder sachlichrechtlicher Mängel nichtig; Rechtskraft heilt Form- und Inhaltsmängel, soweit die Entscheidung nicht fristgerecht angefochten wird.
Verstöße gegen Formvorschriften der Zeugenvernehmung oder Protokollierung betreffen grundsätzlich die prozessuale Verwertbarkeit, gehören aber nicht zum Tatbestand der Eidesdelikte; ausreichend ist, dass der Eid in der vorgeschriebenen Form geleistet und auf eine Aussage bezogen ist.
Die Verurteilung wegen (fahrlässigen) Falscheids setzt tragfähige Feststellungen zur objektiven Unrichtigkeit der beschworenen Aussage und zur Bedeutung der beanstandeten Aussage im konkreten Vernehmungszusammenhang voraus; bloße Unterstellungen oder unzureichende Auslegung der Aussage genügen nicht.
Fahrlässigkeit darf nicht allein damit begründet werden, dass Vorsatz nicht nachweisbar ist; sie erfordert einen konkret festzustellenden pflichtwidrigen Sorgfaltsmangel. Bei der Bemessung einer Geldstrafe sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verurteilung zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 4. April 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Kaufmann Wilhelm von █████████████ aus ██, geboren am █████████ 1901 in ██████████████,
2. den Architekten und Hypothekenmakler Otto R. Cl. aus ██, dort geboren am ███████ 1904,
3. den Diplomingenieur Heinz ██ aus ██, geboren am ██ 1910 in ███,
wegen Betruges, Untreue, Unterschlagung und fahrlässigen Falscheides
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. September 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der ███████████████████,
Justizobersekretär █████
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten von ███ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 4. April 1952, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist, nebst den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen. Soweit die Revision sich gegen die Angeklagten ██ und ███ richtet, werden ihre Kosten der Landeskasse auferlegt.
Gründe
Durch Eröffnungsbeschluss vom 16. Januar 1951 (Bd. IV Bl. 182 der Akten) war dem Angeklagten von ████ Betrug, Untreue und Unterschlagung, den Angeklagten ███ und ███ Beihilfe dazu sowie eine weitere Unterschlagung zur Last gelegt worden. Gegen von ███ war weiterhin durch Beschluss vom 27. Februar 1952 (Bd. VII Bl. 54 der Akten) das Hauptverfahren wegen Meineides eröffnet worden. Beide Eröffnungsbeschlüsse wurden zu Beginn der Hauptverhandlung verlesen. Die Hauptverhandlung erstreckte sich über den 27. und 28. März, 1. und 4. April 1952. Am 4. April 1952 wurde nach Aufruf der Sache, jedoch, wie es im Sitzungsprotokoll heißt, „vor Eintritt in die Hauptverhandlung“, das Verfahren gegen ███ auf Grund der Straffreiheitsverordnung vom 11. Oktober 1948 durch „Beschluss“ eingestellt. Sodann regte das Gericht an, das Verfahren gegen von ██ und ███, soweit diesen Angeklagten Betrug, Untreue und Unterschlagung zur Last gelegt war, auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 12. Januar 1950 einzustellen. Dazu erklärten die Verteidiger und die Staatsanwaltschaft ihr Einverständnis. Durch einen weiteren „Beschluss“ wurde nunmehr das Verfahren auch insoweit eingestellt. Nach Fortsetzung der Beweisaufnahme wurde der Angeklagte von ███ wegen fahrlässigen Falscheides zu 10.000 DM Geldstrafe verurteilt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat folgenden Wortlaut:
„In der Strafsache gegen ██████ melde ich gegen das Urteil vom 4.4.1952 das Rechtsmittel der Revision an und bitte um Zustellung des Urteils unter Beifügung der Akten.“
In ihrer Revisionsbegründung, die nach Ablauf der Einlegungsfrist eingegangen ist, beantragt die Staatsanwaltschaft, das Urteil sowie die „Beschlüsse“ (in Anführungszeichen) aufzuheben. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
Die Revision des Angeklagten von ██████ wendet sich mit der Sachrüge gegen seine Verurteilung.
I.
Die Revision der Staatsanwaltschaft erblickt einen Verstoß gegen §§ 260, 264 StPO darin, dass die letzte der drei am 4. April 1952 verkündeten Entscheidungen, die allein als Urteil bezeichnet ist, die beiden Eröffnungsbeschlüsse nicht erschöpft. Sie trägt vor, dass über die Einstellung des Verfahrens nicht durch Beschluss, sondern durch Urteil entschieden werden musste.
Auf diese Frage kommt es jedoch nicht an. Die Straffreiheitsverordnung vom 11. Oktober 1948 enthält keine ausdrücklichen Vorschriften über die Form, in der die Einstellung auszusprechen ist. Deshalb können hier nur die allgemeinen Regeln des Strafverfahrens gelten, wonach eine Entscheidung, die auf Grund einer vollständig abgeschlossenen Hauptverhandlung getroffen wird, als Urteil zu ergehen hat, während eine frühere Einstellung durch Beschluss möglich ist. Gleiches gilt für die Einstellung auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 12. Januar 1950. § 6 dieses Gesetzes behandelt ausdrücklich nur den Fall, dass die Hauptverhandlung auf Antrag des Angeklagten durchgeführt wird; auf diesen (hier nicht gegebenen) Fall wendet die Bestimmung die erwähnte allgemeine Regel an, denn § 6 Abs. 2 StFG spricht davon, dass hier auf Einstellung „erkannt“ wird. Da die Vorschrift nichts Abweichendes bestimmt, müsste auch in anderen Fällen, in denen das Verfahren auf Grund einer völlig durchgeführten Hauptverhandlung eingestellt wird, ein Urteil ergehen.
In vorliegendem Fall ist nicht ohne weiteres zu erkennen, ob und inwieweit die Hauptverhandlung (soweit sie den Eröffnungsbeschluss vom 16. Januar 1951 betraf) schon völlig durchgeführt war. Soweit über das Verfahren gegen ███ entschieden wurde, fehlten zum mindesten noch die Schlussvorträge und das letzte Wort des Angeklagten. Auch soweit das Verfahren gegen von ██████ und ███ in Betracht kam, ist zweifelhaft, ob zum Erlass eines Urteils etwa noch eine weitere Beweiserhebung erforderlich gewesen wäre. War das der Fall, so war eine Einstellung nur durch Beschluss, nicht durch Urteil möglich. Da die Strafkammer ihre einstellenden Entscheidungen selbst als Beschlüsse bezeichnet hat, liegt es am nächsten, sie auch als solche anzusehen.
Ob diese Beschlüsse sachlich begründet waren, kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen. Der Einstellungsbeschluss in dem Verfahren gegen ██ ist dadurch rechtskräftig geworden, dass das allein zulässige Rechtsmittel – die sofortige Beschwerde – nicht eingelegt worden ist. Der Einstellungsbeschluss in dem Verfahren gegen von ██ und ███ war, da die Staatsanwaltschaft ihm zugestimmt hatte, überhaupt nicht anfechtbar (§ 5 Abs. 1 StFG).
Aber auch wenn die Beschlüsse in Urteile umzudeuten wären (vgl. RG JW 1935, 2980²⁸), wenn sie nämlich auf Grund einer völlig durchgeführten Hauptverhandlung ergangen wären, so sind sie nicht angefochten. Die Revision geht allem Anschein nach davon aus, dass die „Beschlüsse“ überhaupt keine rechtliche Wirkung hatten. Das ist irrig. Eine verkündete gerichtliche Entscheidung ist nicht schon deshalb nichtig, weil ihre verfahrensrechtlichen oder sachlichrechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind – was hier im Übrigen nicht feststeht. Da die Revision aber von diesem Irrtum ausgeht, lässt sie sich nicht dahin auslegen, dass sie die nach ihrer Meinung ohnehin gänzlich unwirksamen Beschlüsse als Urteile angreifen wolle.
Dazu kommt, dass die Revisionseinlegungsschrift nur von der „Strafsache gegen von ██████“ spricht. Die anderen Angeklagten sind nicht einmal mit der sonst üblichen Bezeichnung „und andere“ erwähnt. Erst die Revisionsbegründung spricht von der „Strafsache gegen von ██ u. a.“. Das allein wäre allerdings kein schlechthin zwingender Grund.
Von ██████ war der an erster Stelle des Eröffnungsbeschlusses genannte Hauptangeklagte. Mit seinem Namen konnte deshalb die ganze Strafsache bezeichnet werden. Die Revisionsschrift richtet sich aber auch nur gegen „das Urteil!“. Hätte sie sich auch gegen die „Beschlüsse“ richten sollen, so hätte es näher gelegen, von einer Mehrzahl, etwa von den „Entscheidungen“, dem Urteil und den „Beschlüssen“ zu sprechen. Diese Erwägung wird noch durch die Bitte um „Zustellung des Urteils“ unterstrichen. Diese Passage deutet darauf hin, dass unter „dem“ in dem vorangehenden Satz erwähnten „Urteil“ nur die auch vom Gericht so bezeichnete Entscheidung verstanden werden sollte. Die Revisionsschrift ist auch nur so verstanden worden.
Die „Beschlüsse“ sind der Staatsanwaltschaft nicht zugestellt worden. Sie hat weder erinnert, noch hat sie in den ihr zugegangenen Akten bei den protokollierten „Beschlüssen“ etwa den „Eingang zum Zwecke der Zustellung“ vermerkt, wie das bei Urteilen geschieht. Auch diese Erwägung, mag sie nicht schlechthin zwingend sein, da bei der Auslegung auch einer Revisionsschrift der Staatsanwaltschaft nicht am Wortlaut gehaftet werden darf, und da die späteren Vorgänge auf Versehen beruhen konnten. Unter Umständen wird sich ein Rechtsmittel gegen „das Urteil“ dahin verstehen lassen, dass die abschließenden Entscheidungen des Verfahrens in ihrer Gesamtheit angefochten werden sollen. Das ist aber nur dann möglich, wenn die mehreren Entscheidungen unmittelbar nacheinander ergangen sind. Hier steht dieser Auslegung der Zeitabstand zwischen den Entscheidungen entgegen. Die „Beschlüsse“ wurden zu Beginn, das Urteil am Ende der dreistündigen Verhandlung vom 4. April 1952 erlassen. Dazwischen lag eine Verhandlung zur Sache, die nur noch auf Grund des Eröffnungsbeschlusses vom 27. Februar 1952 gegen von ███ geführt wurde und in der die beiden Mitangeklagten nicht mehr beteiligt waren.
Es kommt ferner hinzu, dass zur Zeit des Eingangs der Revisionsschrift die „Beschlüsse“ noch von niemandem als „Urteile“ bezeichnet worden waren. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der zweite „Beschluss“ mit ausdrücklicher Zustimmung der Staatsanwaltschaft ergangen war. Das würde zwar nicht, wie die Verteidigung meint, der Zulässigkeit einer Revision entgegenstehen, wohl aber einer Auslegung dieser Revisionsschrift dahin, dass die „Beschlüsse“ als angefochten gelten sollten. Keiner der Prozessbeteiligten konnte unter diesen Umständen die Revisionsschrift so auffassen, als solle auch die Einstellung des Verfahrens aus dem Eröffnungsbeschluss vom 16. Januar 1951 angefochten werden. Insbesondere konnten die Mitangeklagten ███ und █████ die Revisionsschrift unmöglich dahin verstehen, dass die Revision sich auch auf sie beziehen solle. Übrigens hat die Staatsanwaltschaft sie ihnen erst zusammen mit ihrer Revisionsbegründung und dem Urteil zugestellt.
Selbst wenn man es schließlich für angängig halten wollte, die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft zur Auslegung der Revisionsschrift heranzuziehen, so führt auch das zu keinem anderen Ergebnis. In der Revisionsbegründung wird zwar beantragt, außer dem Urteil auch die „Beschlüsse“ aufzuheben; dabei deuten die Anführungszeichen einen Zweifel daran an, ob es sich wirklich um Beschlüsse handelt. Die Revisionsbegründung sagt aber nirgends ausdrücklich, dass sie die Beschlüsse für Urteile hält und als solche anficht. Vor allem erwähnt sie keinen der sehr auffälligen Formmängel, an denen diese in Beschlussform gekleideten „Urteile“ – wenn es Urteile waren – leiden. Es hatte nichts näher gelegen, als die Begründung dieser „Urteile“ zu bemängeln, die nur aus den Worten besteht:
„auf Grund der Amnestieverordnung vom 11. Oktober 1948“ und mit Zustimmung der Angeklagten, der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft auf Grund des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 12. Januar 1950“.
Die Verfahrensrüge, dass die Eröffnungsbeschlüsse nicht in vollem Umfang durch Urteil erschöpft seien, wäre geradezu unverständlich, wenn die Revision die „Beschlüsse“ als Urteile ansehen und als solche anfechten wollte. Die Revision sagt ausdrücklich, dass die Strafkammer über die Einstellung „hätte“ durch Urteil entscheiden müssen. Darin ließe sich allenfalls die Rüge sehen, dass die Beschlüsse nicht als Urteile bezeichnet sind. Diese Rüge wäre aber unbegründet, weil es nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den sachlichen Inhalt und auf die Grundlagen der Entscheidung ankommt. Die Revisionsbegründung enthält also keine Verfahrensrüge, die zur Aufhebung eines der Beschlüsse führen könnte.
Die mit der Revision erhobene Sachbeschwerde soll sich allem Anschein nach nur auf die Verurteilung des Angeklagten von ████ beziehen; jedenfalls enthält die Revisionsbegründung nur dazu Ausführungen. Es kann nicht angenommen werden, dass eine Fachbehörde, wenn sie die „Beschlüsse“ als Gegenstand ihres Rechtsmittels betrachtet hätte, keine der sich zu diesem Punkte geradezu aufdrängenden Rügen auch nur andeutungsweise berührt haben sollte.
Hiernach sind die „Beschlüsse“ vom 4. April 1952 in jedem Fall rechtskräftig geworden. Die Mängel ihrer Form und ihres Inhalts sind durch die Rechtskraft geheilt. Sie erschöpfen den Eröffnungsbeschluss vom 16. Januar 1951. Das allein angefochtene Urteil vom 4. April 1952 hatte daher nur noch die im Eröffnungsbeschluss vom 27. Februar 1952 bezeichnete Tat zu behandeln. Demnach ist die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit sie Unvollständigkeit des Urteils rügt, entgegen der Meinung des Oberbundesanwalts nicht begründet.
II.
Soweit die Revision der Staatsanwaltschaft sich mit der Sachbeschwerde gegen die Verurteilung des Angeklagten von ███ wendet, ist sie begründet. Ebenso ist die Revision dieses Angeklagten begründet.
1. Zu Unrecht meint freilich die Revision des Angeklagten, es sei nicht festgestellt, dass er überhaupt eine Aussage beschworen habe. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils erschien der Angeklagte als Zeuge in einem Zivilprozess vor dem ersuchten Richter und erklärte zu Protokoll:
„Ich überreiche eine schriftliche Erklärung vom 7. des Monats, welche ich als meine Aussage zu betrachten bitte.“
Das Protokoll des ersuchten Richters fährt fort:
„Der Zeuge wurde vorschriftsmäßig vereidigt.“
Die Strafkammer vermag nicht festzustellen, ob die schriftliche Erklärung dem Angeklagten vorgelesen worden ist. Sie behandelt als unwiderlegt, dass der Vermerk „v. g.“ sich nur auf den einen Satz des Protokolls bezieht. Gleichwohl stellt sie fest, dass der Eid sich auf den Inhalt der schriftlichen Erklärung bezogen habe, und dass der Angeklagte sich dessen bei seiner Eidesleistung auch bewusst gewesen sei.
Die Strafkammer fährt nach dieser Feststellung fort:
„In dieser Überzeugung sieht sich die Kammer durch die Entscheidung des Reichsgerichts in Band [REDACTED] der Strafsachen in einem im Wesentlichen gleichgelagerten Fall bestärkt.“
Diese Erwägung geht freilich – abgesehen von ihrer unvollkommenen Wiedergabe – durchaus fehl. Die Entscheidung eines Revisionsgerichts, das keine tatsächlichen Feststellungen zu treffen hat, kann unmöglich von Belang für die Frage sein, wessen sich ein ganz anderer Täter bei einer später begangenen Tat bewusst oder nicht bewusst gewesen ist. Indessen beruht das Urteil nicht auf diesem Fehler; es handelt sich ersichtlich um eine bloße Hilfserwägung, wie das Wort „bestärkt“ erkennen lässt. Es liegt auch durchaus fern, dass ein geschäftsgewandter Zeuge, wie es der Angeklagte war, etwa der Auffassung hatte sein können, er beschwöre nur die Tatsache, dass er eine schriftliche Erklärung überreiche.
Allerdings ist der Revision einzuräumen, dass die Vernehmung in der festgestellten Form nicht dem § 396 ZPO entsprach. Die Rechtsfolge eines solchen Formverstoßes konnte aber nur sein, dass die Aussage in jenem Zivilprozess nicht verwertet werden durfte, nicht hingegen, dass sie keine Aussage im Sinne von § 154 StGB wäre. So hat auch das Reichsgericht (RGSt 62, 147) in einem Fall entschieden, in dem ein Zeuge in einem Strafprozess nicht entsprechend dem § 69 StPO vernommen worden war. Für den Zivilprozess muss das erst recht gelten; denn hier konnten die Prozessparteien gemäß § 295 ZPO auf die Verfahrensrüge verzichten oder sie verwirken. Alsdann wurde die Aussage des Angeklagten, und zwar als eidliche, verwertbar. Entscheidend ist aber vor allem, dass die Innehaltung der für die Vernehmung und für die Protokollierung der Aussage gegebenen Formvorschriften und die prozessuale Verwertbarkeit der Aussage nicht zum Tatbestand der Eidesdelikte gehört. Es genügt, dass der Angeklagte den Eid unter Innehaltung der für die Eidesleistung vorgeschriebenen Förmlichkeiten geschworen hat. Daran kann nach den Urteilsfeststellungen kein Zweifel sein.
2. Dagegen stellt das angefochtene Urteil nicht einwandfrei fest, dass die beschworene Aussage falsch war.
Der Angeklagte, persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, hatte vor der Währungsumstellung von einem gewissen ██████ eine „Einlage“ von 250.000 RM in bar erhalten. ██████ wurde nicht als Kommanditist ins Handelsregister eingetragen; ob er nach dem Vertrag Kommanditist werden sollte, sagt das Urteil nicht.
Im Oktober 1948 ließ █████ zusammen mit anderen Kommanditisten dem Angeklagten durch einstweilige Verfügung die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft entziehen. Um sie wiederzuerlangen, bemühte der Angeklagte sich um einen Vergleich. Am 10. November 1948 verpflichtete er sich vertraglich, dem ██████ 35.000 DM „zum Ausgleich seiner Forderungen, die ihm als ██████████████ gegenüber der Kommanditgesellschaft zustehen“, sowie weitere 2.500 DM pro Jahr zu zahlen. Er zahlte dann im November und Dezember 1948 insgesamt 15.500 DM an ██████.
Das Landgericht stellt fest:
Anfang 1950 sei über das Vermögen der Kommanditgesellschaft der Konkurs eröffnet worden. Der Konkursverwalter █████ habe Ende November 1949 gegen ██████ Klage auf Erstattung der 15.500 DM zur Konkursmasse erhoben. Die Klage sei damit begründet worden, dass es sich um eine „die Gläubigerin“ benachteiligende Rückzahlung der Kommanditeinlage durch den Angeklagten als Komplementär der Gesellschaft und für deren Rechnung gehandelt habe. Am 18. März 1950 habe das Landgericht Berlin einen Beweisbeschluss erlassen, „worach der Angeklagte als Zeuge sowohl zu der genannten Behauptung des klagenden Konkursverwalters und über die Höhe der Rückzahlung als auch zu dem widersprechenden Vorbringen des Beklagten ██████ gehört werden sollte, es habe sich bei dem zurückgezahlten Betrag von 15.500 DM um Darlehensforderungen gehandelt, die ihm gegenüber der Firma ██████ & Co. KG zugestanden hätten“.
Daraufhin kam es zu der erwähnten Zeugenvernehmung des Angeklagten. In seiner schriftlichen Erklärung hieß es, er habe mit ██████ einen „Kommanditistenvertrag genau wie mit anderen Darlehensgläubigern und Kommanditisten geschlossen“. Sodann gab der Angeklagte die bereits erwähnten Zahlungen und Rückzahlungen an. ██████ erklärte, ihm sei nicht bekannt, dass ██████ noch andere Forderungen gegen ihn oder eine seiner Firmen besäße. Die Erklärung schloss:
„Da ich jedoch über keinerlei Bücher und Unterlagen verfüge, es befindet sich alles bei dem Konkursverwalter Herrn Willy ███ ██, kann ich jedoch diese Frage nicht aus dem Gedächtnis heraus präzise beantworten. Auf jeden Fall sind sämtliche Zahlungsein- und -ausgänge meiner Betriebe ordnungsmäßig über die Buchhaltung gelaufen, so dass in buchtechnischer Hinsicht keine Irrtümer unterlaufen sein können.“
Ob die Hervorhebung vom Angeklagten oder von der Strafkammer stammt, lässt das Urteil nicht erkennen.
Die Strafkammer erblickt die Unrichtigkeit der Aussage in der hervorgehobenen Stelle. Sie stellt fest, dass die Buchführung des Angeklagten nicht „ordnungsmäßig“ gewesen sei. Der Angeklagte habe „insbesondere“ in einem von ihm schon vor und neben der Kommanditgesellschaft betriebenen Makler- und Finanzierungsgeschäft neben der „ordentlichen“ Buchführung eine „schwarze“ Kassenbuchführung gehabt, um die bei ihm hinterlegten, über dem behördlich zugelassenen Satz liegenden Kaufpreissummen für Grundstücke gegenüber der Finanzbehörde nicht in Erscheinung treten zu lassen. Diese Regelung sei auch in der Buchhaltung der Kommanditgesellschaft beibehalten worden, „wenn die hinterlegten Kaufpreisbeträge wegen Zerschlagung des Vertrages nicht an den Verkäufer zur Auszahlung kamen und mit Zustimmung des Käufers als Geschäftseinlagen oder Darlehen in der Kommanditgesellschaft verblieben“.
Ob das die Aussage in jenem Punkt unrichtig machte, lässt sich nach den bisherigen Feststellungen nicht beurteilen. Keinesfalls kann die Unrichtigkeit so begründet werden, wie es die Strafkammer tun will. Sie führt aus, die Angabe des Angeklagten, „dass sämtliche Kassenvorgänge über eine ordnungsmäßige Buchführung gelaufen seien“, besage, dass die Eintragungen der Zahlungsein- und -ausgänge in der „nach dem Handelsgesetzbuch vorgeschriebenen Form“ vorgenommen wurden. Abgesehen davon, dass das Handelsgesetzbuch (§ 38 HGB) nur eine „ordnungsmäßige Buchführung“, aber keine bestimmte Form dafür vorschreibt, insbesondere „Geheimbuchungen“ nicht verbietet, hat der Angeklagte in der beschworenen Aussage nicht behauptet, „dass sämtliche Kassenvorgänge über eine ordnungsmäßige Buchführung gelaufen seien“.
Die Strafkammer legt hier eine etwas andere Aussage aus, als sie der Angeklagte beschworen hat. Er hat nicht von einer „ordnungsmäßigen Buchführung“ gesprochen, sondern davon, dass die Zahlungen „ordnungsmäßig über die Buchhaltung“ gelaufen seien.
Die Auslegung dieser Worte wird von dem Zusammenhang auszugehen haben, in dem sie nach der damaligen Lage des Zivilprozesses standen. Die Feststellungen, die das angefochtene Urteil über diese Prozesslage, insbesondere über den Beweisbeschluss vom 18. März 1950 trifft, reichen dazu nicht aus. Es wird nicht ersichtlich, was die Zivilkammer von dem Angeklagten wissen wollte. Insbesondere ist die Feststellung, der Angeklagte habe „über die Höhe der Rückzahlung“ vernommen werden sollen, nach den bisherigen Angaben kaum zu verstehen. Die Klage war auf Zahlung von 15.500 DM gerichtet. Hätte ██████ einen höheren Betrag erhalten, so wäre das für diesen Rechtsstreit also, soweit bisher ersichtlich, nicht erheblich gewesen. Andererseits scheint ██████ vorgetragen zu haben, es habe sich „bei dem zurückgezahlten Betrage von 15.500 DM“ um Darlehensforderungen gehandelt. Er scheint also gar nicht bestritten zu haben, dass er 15.500 DM zurückerhalten hat.
Demnach wäre die „Höhe der Rückzahlung“ unstreitig gewesen.
Schon deshalb ist bisher kaum zu erkennen, welche Rolle die Buchführung des Angeklagten in dem ganzen Prozess hatte spielen sollen. Soweit die Feststellungen des angefochtenen Urteils gehen, hat es den Anschein, als sei die erste der für den Zivilprozess entscheidenden Fragen gewesen, ob ██████ Darlehensgläubiger oder Kommanditist war, und die zweite, ob der Angeklagte die Rückzahlung von 15.500 DM aus Mitteln der Kommanditgesellschaft oder aus anderen Mitteln geleistet hatte. Ob dies letztere aus den Büchern ersichtlich war, und ob der Angeklagte das als Zeuge wahrheitsgemäß oder wahrheitswidrig behaupten wollte, lässt sich einstweilen nicht beurteilen.
Die Strafkammer meint, der Angeklagte hätte bei sorgfältiger Überlegung aus der Fragestellung des Beweisbeschlusses entnehmen müssen, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits in erheblichem Umfange darauf ankam, ob die in den Geschäftsbüchern seiner Betriebe vorgenommenen Buchungen ordnungsmäßig waren. Es sei „in hohem Maße unwahrscheinlich“, dass der Angeklagte eine derartige Erklärung ohne bestimmten Zweck abgegeben hätte. Andererseits führt das Urteil aus, ein stichhaltiger Grund, aus dem der Angeklagte in diesem Punkte die Unwahrheit beschworen hätte, sei nicht erkennbar. Diese innerlich widerspruchsvollen Ausführungen zur Frage seines Verschuldens verstärken die Bedenken gegen die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe in der von ihm beschworenen Erklärung zum Ausdruck gebracht, seine Buchführung sei in dem Sinne „ordnungsgemäß“ gewesen, dass „schwarze“ Buchungen überhaupt nicht vorgenommen worden seien.
Dazu kommt, dass nach den bisherigen Feststellungen die besonderen Voraussetzungen, unter denen gelegentlich „schwarze“ Eintragungen geschahen, gerade im Verhältnis zwischen dem Angeklagten und █████ gar nicht vorlagen. ██████ hatte, soweit festgestellt, kein Grundstück gekauft und keine überhöhte Kaufpreissumme hinterlegt. Er hat die „Einlage“ von 250.000 RM bar und nicht in der Form geleistet, dass er wegen Zerschlagung eines Kaufvertrages einen hinterlegten Betrag in der Kommanditgesellschaft beließ.
Der Angeklagte hat in der beschworenen Erklärung angegeben, dass sich alle seine Bücher und Unterlagen beim Konkursverwalter – dem Kläger des Zivilprozesses – befanden. Die Strafkammer sagt über die Wahrheit oder Unwahrheit dieser Behauptung nichts, geht also ersichtlich davon aus, dass sie richtig sei. Der Kläger des Zivilprozesses konnte also über die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die er seit längerer Zeit in Händen hatte, schwerlich getäuscht werden. Der Beklagte ██████ wäre, wenn im Geschäftsverkehr mit ihm Schwarzbuchungen in der festgestellten Art und aus den festgestellten Gründen vorgenommen worden wären, der in erster Linie daran Interessierte und dadurch Begünstigte gewesen. Es ist kaum einzusehen, warum der Angeklagte ihm gegenüber aus solchen Schwarzbuchungen zu der Zeit, als sie geschahen, hätte ein Geheimnis machen sollen. Wussten aber beide Parteien des Zivilprozesses, wie es um die Buchführung bestellt war, so ist in der Tat unerfindlich, was sich der Angeklagte von einer Täuschung des Gerichts über diesen Punkt hätte versprechen können.
Die Strafkammer wird also aufklären müssen, ob irgendwelche Zahlungen █████ an den Angeklagten oder des Angeklagten an ███████ falsch oder „schwarz“ gebucht worden sind, und ob derartige Buchungen in irgendeiner Beziehung zu dem Streitgegenstand des Zivilprozesses standen. War das nicht der Fall, so würde die Auslegung der vom Angeklagten beschworenen Erklärung dahin, er habe damit seine gesamte Buchführung in Bausch und Bogen als ordnungsmäßig bezeichnet, besonders eingehender Begründung bedürfen. Insbesondere lässt sich eine solche Auslegung nicht, wie in dem angefochtenen Urteil, mit der Annahme begründen, er habe auf diese Weise seine übrige Darstellung glaubwürdiger erscheinen lassen. Denn gerade hinsichtlich der Dinge, die sich aus der Buchführung ergeben konnten, hatte der Angeklagte erklärt, er könne aus dem Gedächtnis keine präzisen Angaben machen. Die Glaubwürdigkeit dieser Erklärung konnte er nicht dadurch unterstreichen, dass er seine Buchführung der Wahrheit zuwider als „ordnungsmäßig“ bezeichnete.
Unzureichend sind schließlich die Ausführungen, mit denen das Landgericht die Annahme der Fahrlässigkeit begründet. Fahrlässigkeit käme praktisch überhaupt nur dann in Betracht, wenn der Angeklagte entweder bei seiner Aussage aus Mangel an Sorgfalt nicht an seine früheren Schwarzbuchungen gedacht hätte, oder wenn er aus Mangel an Sorgfalt nicht erkannt hätte, dass er über die Ordnungsmäßigkeit seiner Buchführung vernommen wurde, oder wenn er aus Mangel an Sorgfalt seinem Wissen nicht den richtigen Ausdruck gegeben hätte. Jede dieser Möglichkeiten liegt nach der bisher festgestellten Sachlage völlig fern. Soweit die Strafkammer Beweggrund des Angeklagten annimmt, aus denen er falsch ausgesagt habe, kommt nur Vorsatz in Betracht.
Die Strafkammer nimmt Fahrlässigkeit nur mit der Begründung an, dass der Vorsatz sich nicht nachweisen lasse. Das ist rechtsirrig. Die Fahrlässigkeit ist durch einen pflichtwidrigen Mangel an Sorgfalt gekennzeichnet, der nicht immer schon dann vorliegt, wenn der Vorsatz fehlt. Rechtsirrig ist auch, wenn die Strafkammer ausführt, es handle sich um grobe Fahrlässigkeit, die an bedingten Vorsatz heranreiche. An bedingten Vorsatz kann nur die bewusste Fahrlässigkeit grenzen; um sie darzutun, bedürfte es näherer Ausführungen darüber, was der Angeklagte sich bei seiner Aussage vorgestellt hat. Gerade beim fahrlässigen Falscheid ist bewusste Fahrlässigkeit überhaupt so gut wie unmöglich. Denn sie würde voraussetzen, dass der Angeklagte über die Richtigkeit seiner Aussage gezweifelt hätte. Einen solchen Zweifel hätte er aber zum Ausdruck bringen müssen, um sich nicht des Meineides schuldig zu machen.
4. Nicht bedenkenfrei ist schließlich die Strafzumessung. Die Strafkammer hat auf die höchste gesetzlich zulässige Geldstrafe erkannt, obwohl der Angeklagte sich im Konkurse befindet, und obwohl die Feststellungen ergeben, dass er hohe Schulden hat. Das verstößt gegen § 27c Abs. 1 StGB, der vorschreibt, dass bei Bemessung der Geldstrafe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen sind. Dass der Angeklagte hofft, sein Unternehmen in absehbarer Zeit wieder aufbauen zu können, ist unerheblich; es kommt auf die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verurteilung an. Die von der Strafkammer für richtig gehaltene Behauptung des Angeklagten, er verfüge über erheblichen Kredit, steht in unvereinbarem Gegensatz zu der Tatsache seines Konkurses.
Die Entscheidung zu II entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
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