Treffer
BGH Urteil

Meineid trotz Verstoßes gegen § 396 ZPO bei bloßer Bezugnahme auf frühere Aussage

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 157/61
Datum
05.07.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineides verurteilt, nachdem er in einem Zivilprozess vor dem Prozessrichter nur erklärte, bei seiner früheren Aussage vor dem ersuchten Richter zu bleiben, und darauf vereidigt wurde. Streitpunkt war, ob ein Verstoß gegen § 396 ZPO (keine Verlesung/Erörterung der früheren Aussage) die Tatbestandsmäßigkeit des § 154 StGB entfallen lässt. Der BGH verneint dies: § 154 StGB knüpft an den natürlichen Begriff der Aussage an; auch eine bloß bezugnehmende Bekundung ist eine Aussage. Der Verfahrensverstoß kann jedoch die Beweiswürdigung zur inneren Tatseite erschweren; hier trugen die Feststellungen die Überzeugung von Wissen und Wollen der Falschaussage. Die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verstoß gegen § 396 ZPO bei der Zeugenvernehmung hindert die Verurteilung wegen Meineides nach § 154 StGB nicht, sofern die Förmlichkeiten der Eidesleistung eingehalten sind.

2

Der Tatbestand des § 154 StGB knüpft an den natürlichen Begriff der Aussage an; die Art des Zustandekommens der Bekundung nach Verfahrensrecht (z.B. § 396 ZPO, § 69 StPO) ist für die Tatbestandsmäßigkeit grundsätzlich unerheblich.

3

Auch die bloße Erklärung, eine frühere Aussage sei richtig bzw. man bleibe bei ihr, stellt ihrem sachlichen Inhalt nach eine Aussage im Sinne des § 154 StGB dar, selbst wenn der Inhalt der früheren Aussage nicht erneut präsentiert wird.

4

Ein grober Verstoß gegen § 396 ZPO kann für die Beweiswürdigung bedeutsam sein, weil er Zweifel begründen kann, ob sich der Zeuge bei der Beeidigung des genauen Inhalts der früheren Aussage bewusst war; ohne hinreichende Gewissheit zur inneren Tatseite ist eine Verurteilung ausgeschlossen.

5

Die Unverwertbarkeit einer Aussage aus verfahrensrechtlichen Gründen ist für die Tatbestandsverwirklichung des § 154 StGB grundsätzlich ohne Bedeutung.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25. November 1960

Rubrum

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja

StGB § 154

Dass die Aussage unter Verletzung des § 396 ZPO zustande gekommen ist, steht der Verurteilung wegen Meineides nicht entgegen. Das gilt insbesondere auch dann, wenn der Täter lediglich auf seine frühere Bekundung vor dem ersuchten Richter Bezug genommen und deren Richtigkeit in dem Bewusstsein erklärt hat, dass sich der Eid darauf erstreckt.

BGH, Urteil vom 5. Juli 1961 – 2 StR 157/61 – LG Köln

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ ███████████████ █████ ███ █ geboren am [REDACTED] wegen Meineides

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 28. Juni 1961 in der Sitzung vom 5. Juli 1961, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 25. November 1960 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1.) Die Rüge einer Verletzung der §§ 261, 249 StPO ist unbegründet. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist zwar der von dem Bäckermeister █████ an den Vorstand der GC____-Lebensversicherungs-Gesellschaft gerichtete Brief vom 3. Oktober 1957 nicht verlesen worden. Der Beweis im Urteil ist wegen der nach § 274 StPO der Sitzungsniederschrift innewohnenden Beweiskraft unbeachtlich (RGSt 31, 163). Der Brief wurde jedoch, wie die Sitzungsniederschrift ergibt und die Revision selbst vorträgt, der Ehefrau █████ ███████████ und so in das Verfahren eingeführt. Dies war zulässig. Die Revision bestreitet auch nicht den im Urteil angegebenen Inhalt des Briefes.

2.) Der Grundlage entbehrt das Vorbringen, das Gericht habe gegen § 61 Nr. 2 StPO verstoßen, da es den Gastwirt ██ vereidigt habe, ohne zu prüfen, ob dieser als Schwager des durch die Tat Verletzten ███ unvereidigt bleiben solle. Dem Gericht war bekannt, dass ███ der Schwager des [REDACTED] ist. Es hat ihn trotzdem vereidigt. Einer Begründung hierfür bedurfte es nach § 64 StPO nicht.

II. Sachbeschwerde

Der Angeklagte wurde in dem vor dem Amtsgericht Mönchengladbach anhängigen Zivilrechtsstreit der GC____-Versicherung gegen den Bäckermeister ██████ von dem ersuchten Richter des Amtsgerichts Köln am 11. Juni 1958 als Zeuge vernommen. Er blieb unvereidigt. In der Verhandlung vor dem Prozessrichter des Amtsgerichts Mönchengladbach am 17. Dezember 1958 sollte er nochmals als Zeuge gehört werden. Die Vernehmung bestand aber lediglich darin, dass der Angeklagte erklärte, er bleibe bei seiner vor dem Amtsgericht Köln gemachten Aussage; verlesen wurde diese nicht. Der Richter hat auch den Sachverhalt nicht noch einmal mit dem Angeklagten besprochen, sondern sich auf seine Aussage vor dem Amtsgericht Köln berufen. Er stellte an ihn nur die Frage, „ob das richtig sei, was er damals ausgesagt habe“. Als der Angeklagte dies bejahte, vereidigte er ihn.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides verurteilt. Sie ist überzeugt, dass der Angeklagte bei seiner Vernehmung vor dem ersuchten Richter des Amtsgerichts Köln insoweit unwahre Angaben gemacht hat, als er bekundete, der frühere Mitangeklagte Fritz Brück habe am 23. August 1957 in seiner Gegenwart keine negative Äußerung über die AC____-Versicherung getan, sondern nur auf Wunsch der Ehefrau █████ die Höhe der Prämien der █████████████████ und der GC____-Versicherung verglichen. Sie geht zwar davon aus, dass der Richter des Amtsgerichts Mönchengladbach gegen die Vorschriften des § 396 ZPO verstoßen hat, indem er die frühere Aussage des Angeklagten vor dem ersuchten Richter nicht mehr verlas, sie auch nicht mit dem Angeklagten erörterte, ihn vielmehr nur fragte, ob das richtig sei, was er damals gesagt habe. Sie ist jedoch unter Hinweis auf die Entscheidungen des Reichsgerichts in RGSt 62, 147 und des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 1951 (LM § 154 StGB Nr. 5) der Auffassung, dass die Nichtbeachtung dieser Verfahrensvorschrift der Verurteilung wegen Meineides nicht entgegenstehe.

Demgegenüber führt die Revision u. a. an, der Angeklagte habe nach den Feststellungen wohl unwahre Angaben bei seiner Vernehmung vor dem ersuchten Richter gemacht; die nochmalige, der Eidesleistung zugrunde liegende Vernehmung durch den Prozessrichter leide jedoch an so erheblichen Mängeln, dass die Bekundung des Angeklagten nicht mehr als Aussage im Rechtssinne betrachtet werden könne; damit entfalle eine Bestrafung wegen Meineides. Die Rüge ist unbegründet.

Für die richterliche Vernehmung eines Zeugen geben § 396 ZPO und § 59 StPO bestimmte Richtlinien. In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist anerkannt, dass diese Bestimmungen nicht nur Ordnungsvorschriften sind, ihre Verletzung vielmehr unter Umständen die Aussage unverwertbar macht. Sie binden den Richter nicht nur bei der ersten Vernehmung, sondern auch bei allen weiteren, selbst wenn diese dasselbe Beweisthema betreffen. Es ist daher ohne Bedeutung, dass hier die Vernehmung durch den ersuchten Richter nicht zu beanstanden ist; vielmehr kommt es für die von der Revision aufgeworfene Frage auf die Vernehmung an, die der Eidesleistung zugrunde liegt.

Uneinigkeit besteht dagegen in der Frage, welche Bedeutung die Verletzung des § 396 ZPO oder des § 69 StPO für den Tatbestand des Meineides hat. Der 2. Strafsenat des Reichsgerichts hat ihr in seiner Entscheidung RGSt 62, 147 jeden Einfluss abgesprochen und die Auffassung vertreten, dass die Nichtbeachtung verfahrensrechtlicher Vorschriften für die Strafbarkeit des Meineides ohne Bedeutung sei, sofern die für die Eidesleistung vorgeschriebenen Förmlichkeiten eingehalten würden. Der 3. Strafsenat ist in seinem Urteil RGSt 65, 273 zwar ebenfalls davon ausgegangen, dass die Nichtbeachtung der Verfahrensvorschrift des § 69 StPO die Strafbarkeit einer wissentlich falschen Aussage nicht ohne weiteres ausschließe, wenn die für die Eidesleistung vorgeschriebenen Förmlichkeiten beachtet worden seien; er hat jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das, was als Aussage des Vernommenen schließlich zustande komme, wegen Verletzung des § 69 StPO möglicherweise kein Zeugnis im Rechtssinne darstelle. Dieselbe Auffassung liegt dem Urteil des 1. Strafsenats in JW 1933, 1729 Nr. 19 zugrunde, wobei zwar auf RGSt 39, 330 Bezug genommen, aber nicht näher erläutert wird, bei welchen Verstößen gegen die vorgeschriebenen Förmlichkeiten die Annahme gerechtfertigt sein soll, es liege kein Zeugnis im Sinne des § 154 StGB a. F. vor. Derselbe Senat hat sich übrigens in einer kurz darauf ergangenen Entscheidung auf die Bemerkung beschränkt, der Verstoß gegen die verfahrensrechtlichen Vorschriften ändere „in der Regel“ nichts daran, dass ein falsches eidliches Zeugnis vorliege (JW 1933, 2216).

Der Bundesgerichtshof ist, soweit ersichtlich, nur vereinzelt mit der Frage befasst worden. Das von der Strafkammer angeführte Urteil des erkennenden Senats vom 10. Juli 1951 – 2 StR 271/51 (LM § 154 StGB Nr. 5) ist hier ohne Bedeutung; denn die Revision rügte damals allein die Verletzung der §§ 55 StPO und 60 Nr. 2 StPO und hielt deshalb die Eidesabnahme für fehlerhaft.

In BGHSt 10, 142 ist nur unter Anführung von Beispielen, in denen die Rechtsprechung der Verletzung von Verfahrensvorschriften bei der Eidesleistung keine Bedeutung für den Tatbestand beigemessen hat, hinsichtlich des § 69 StPO auf RGSt 62, 147 und RG JW 1933, 2216 Nr. 13 ohne eigene Stellungnahme verwiesen worden. In dem nicht veröffentlichten Urteil vom 29. September 1953 – 5 StR 797/52 hatte der 5. Strafsenat einen Sachverhalt zu beurteilen, bei dem der Zeuge eine schriftliche Erklärung überreichte mit der Bitte, sie als seine Aussage zu betrachten, und hierauf vereidigt wurde. Dass die Erklärung ihm vorgelesen worden war, hatte die Strafkammer nicht feststellen können. Gleichwohl hat der Senat insoweit unter Bezugnahme auf RGSt 62, 147 gegen die Verurteilung wegen Meineides keine Bedenken erhoben.

Das Schrifttum hat zu der Frage nur vereinzelt Stellung genommen. Während Pestalozza unter Billigung von RGSt 62, 147 die Entscheidung RGSt 65, 273 in einer Anmerkung hierzu in JW 1931, 2494 ablehnend beurteilt, sind Schönke/Schröder (StGB 10. Aufl., § 154 Anm. II 2, 2. Absatz), Lang in einer Anmerkung zu JW 1933, 1729/30 und vor allem Schneider in GA 1956, 337 ihr beigetreten.

Der erkennende Senat schließt sich der späteren Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 62, 147 an, die ohne Vorbehalt einer Verletzung des § 69 StPO keine Bedeutung für den Tatbestand des Meineides beimisst. Er kann insbesondere der Entscheidung RGSt 65, 273 nicht folgen, die das Merkmal des „Zeugnisses“ in Zweifel zieht, weil die Angeklagte zunächst allein vom Protokollführer schriftlich vernommen worden war und dann vor dem Richter erklärte, dass ihr jetzt vorgelesene Protokoll richtig sei.

§ 154 StGB knüpft nur an den natürlichen Begriff der Aussage an, der nicht von der Art ihres Zustandekommens nach § 69 StPO oder § 396 ZPO abhängt. Es geht deshalb auch nicht an, nach der Art der möglichen Verfahrensverstöße zu unterscheiden, d. h. dem einen Bedeutung für die Tatbestandsmäßigkeit der Aussage zuzuerkennen, anderen dagegen nicht.

Hier lautete die Aussage des Angeklagten: „Mein Zeugnis vor dem ersuchten Richter am 11. Juni 1958 entspricht der Wahrheit“. Diese Aussage war falsch und ist vom Angeklagten beschworen worden. Nun will die Revision ihre Tatbestandsmäßigkeit auch deshalb in Frage stellen, weil sich der Angeklagte ohne jeden Zusatz auf eine bloße Bezugnahme beschränkt habe; ein Zeugnis im Sinne des Gesetzes liege jedenfalls nur dann vor, wenn dem Zeugen der Inhalt der früheren Aussage „in irgendeiner Form präsentiert“ werde. Auch hierin kann jedoch der Revision nicht gefolgt werden; denn ihrem sachlichen Inhalt nach ist auch die bloße bezugnehmende Bekundung eine Aussage. Das gilt ganz allgemein. Wenn z. B. der Zeuge die Richtigkeit einer bestimmten von ihm früher außerhalb des Gerichts abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärung oder sonstigen Äußerung bekundet, ohne deren Inhalt zu wiederholen, so liegt gleichwohl eine Aussage im Sinne des § 154 StGB vor. Es ist kein Grund ersichtlich, der Bekundung diesen Charakter abzusprechen, wenn auf eine frühere Erklärung vor Gericht Bezug genommen wird. Schließlich ist auch die Frage der verfahrensrechtlichen Verwertbarkeit einer Aussage für den Tatbestand ohne Bedeutung, zumal da im Falle des § 396 ZPO die Parteien auf die Rüge der Verfahrensverletzung verzichten können.

Indessen kann ein so grober Verstoß gegen § 396 ZPO wie er hier vorliegt, für die Beweiswürdigung eine entscheidende Rolle spielen. Die im Gesetz für die Vernehmung eines Zeugen vorgeschriebenen Richtlinien wollen das ordnungsgemäße Zustandekommen der Aussage gewährleisten und damit auch den Zeugen, falls er nicht böswillig ist, vor der Gefahr einer falschen Aussage schützen. Wenn die frühere Aussage dem Zeugen vor der Beeidigung nicht einmal vorgelesen worden ist, so wird sich sehr häufig nicht mehr zur Gewissheit feststellen lassen, dass der Angeklagte sich im Augenblick der Eidesabnahme ihres genauen Inhalts in allen Einzelheiten noch bewusst war. Ohne diese Gewissheit ist keine Verurteilung möglich. Die vorschriftswidrige und unsachgemäße bloße Bezugnahme auf die frühere Vernehmung bildet also dem Strafrichter besondere Beweisschwierigkeiten auf; die Frage der inneren Tatseite ist oft mit erheblichen Zweifeln belastet.

Dieser Schwierigkeiten und Zweifel war sich jedoch die Strafkammer bewusst. Ihre Beweiswürdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Falschaussage des Angeklagten hat nämlich die Kernfrage des Zivilstreites betroffen. Die Strafkammer ist aufgrund der Beweisaufnahme überzeugt, dass der Angeklagte noch genau wusste, was er hierzu vor dem ersuchten Richter angegeben hatte, und dass er sich auch bewusst war, er müsse diese früheren Angaben nun als Inhalt seiner jetzigen Aussage mit seinem Eid bekräftigen. Sie ist weiter überzeugt, dass der Angeklagte die Unwahrheit seiner Angaben erkannte und trotzdem den Eid leistete. Damit hat sie entgegen dem Vorbringen der Revision den äußeren und inneren Tatbestand des Meineides rechtlich fehlerfrei dargetan.

Die Strafzumessungserwägungen sind nicht zu beanstanden.

BaldusDotterweichKirchhof
BuschScharpenseel
Meineid trotz Verstoßes gegen § 396 ZPO bei bloßer Bezugnahme auf frühere Aussage — Themis