Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der KWKG-Verurteilung wegen Anwendung von §52a WaffG

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 795/83
Datum
15.11.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat die Revision eines Angeklagten teilweise stattgegeben und die tateinheitliche Verurteilung wegen Beförderung von Kriegswaffen (§16 KWKG) aufgehoben. Entscheidend war, dass das Ausüben tatsächlicher Gewalt über Maschinenpistolen nach Einfügung des §52a WaffG nur nach dieser Vorschrift strafbar ist. Die übrigen Schuldsprüche blieben bestehen; der Strafausspruch wurde nicht berührt. Die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die nachträgliche Einführung des §52a WaffG macht §16 Abs.1 Nr.3 KWKG für Handlungen, die den Tatbestand des §52a erfassen, nicht mehr anwendbar; in solchen Fällen ist die Verurteilung nach §16 KWKG zu streichen.

2

Erfolgt die Strafbarkeit einer Tat nach einer speziellen, später eingefügten waffenrechtlichen Norm, geht diese vorrangig vor einer früheren KWKG-Norm, soweit sie denselben Sachverhalt erfasst.

3

Entfällt aufgrund der Gesetzesänderung ein Schuldspruch, bedarf dies nicht zwingend einer Neufestsetzung des Strafausspruchs, wenn die anwendbare Vorschrift denselben Strafrahmen enthält.

4

Eine auf die Revision eines Angeklagten ergangene Rechtsänderung ist nach §357 StPO auf Mitangeklagte zu erstrecken, wenn die Änderung auch deren Verurteilung betrifft.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. den Maurer Günter aus ███, geboren am ███ 1961 in ████, zur Zeit in dieser Sache in Strafhaft, ███

2. den Dreher Karl-Heinz aus ████, geboren am █████ in ██████, wegen Verabredung zu einem Verbrechen u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und – zu 2 – auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. November 1983 – zu 1 und 2 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig –

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird

1. das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom ███████ August 1983 in den Schuldsprüchen gegen die Angeklagten GC__ und ██████ dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Beförderung von Kriegswaffen entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten ███ gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des angefochtenen Urteils wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Diebstahls, der Verabredung zu einem Verbrechen, des Ausübens der tatsächlichen Gewalt über vollautomatische Selbstladewaffen und des Versuchs, diese zu vertreiben, sowie wegen Beförderung von Kriegswaffen verurteilt. Die Revision des Angeklagten Nickel hat nur zum Teil Erfolg.

Der Schuldspruch wegen Diebstahls, Verabredung zu einem Verbrechen und Verbrechens nach den §§ 37 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d, 52a Abs. 1 Nr. 1 WaffG hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Angeklagten hatten den geplanten Tankstellenüberfall in seinen wesentlichen Grundzügen verabredet (§ 30 Abs. 2 StGB). Dass Zeit und Ort der Tat noch nicht feststanden, schließt die erforderliche Bestimmtheit hier nicht aus.

Jedoch kann die tateinheitliche Verurteilung nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen nicht bestehen bleiben. Das Ausüben der tatsächlichen Gewalt über Maschinenpistolen ist nach Einfügung des § 52a WaffG durch das Gesetz zur Änderung des Waffenrechts vom 31. Mai 1978 (BGBl. I S. 641) nur noch nach dieser Vorschrift strafbar; § 16 Abs. 1 KWKG ist hierauf nicht mehr anzuwenden (BGH NStZ 1981, 104). Das Senatsurteil vom 20. Januar 1981 – 5 StR 657/80 = GA 1981, 382 und bei Holtz in MDR 1981, 454 steht dem nicht entgegen. Es betraf eine vor der Gesetzesänderung begangene Tat. Soweit der Senat im Beschluss vom 23. März 1982 – 5 StR 744/81 – eine von der genannten Ansicht abweichende Meinung vertreten hat, hält er daran nicht fest.

Das Verbrechen gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz ist daher aus dem Schuldspruch zu streichen. Dies nötigt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. § 52a WaffG hat denselben Strafrahmen wie § 16 KWKG. Der Strafausspruch wird deshalb durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt.

Die Entscheidung ist nach § 357 StPO auf den Mitangeklagten ████ zu erstrecken, der selbst keine Revision eingelegt hat.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten █████ gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des angefochtenen Urteils ist offensichtlich unbegründet. Die Entscheidung entspricht dem Gesetz.

FuhrmannHerrmannRebitzki
SchusterNiepel

Zitiert (2)