Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen, Schuldspruch wegen Überlassung vollautom. Waffe zu §52a WaffG geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 744/81
Datum
23.03.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg wegen fahrlässiger Tötung und waffenrechtlicher Verstöße ein. Streitgegenstand war, ob die allgemeinere Strafnorm des KWKG oder die Sonderregelung des WaffG (§52a i.V.m. §37) anwendbar ist. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, ändert aber den Schuldspruch in Fall 4 zugunsten einer Verurteilung nach §52a WaffG. Ein Hinweis nach §265 Abs.1 StPO war nicht erforderlich, und der Strafausspruch blieb wegen gleicher Strafrahmen unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Sonderregelung des §52a Abs.1 Nr.1 i.V.m. §37 Abs.1 Satz1 Nr.1 WaffG verdrängt gegenüber der allgemeinen Vorschrift des §16 KWKG die Anwendung des KWKG für tragbare Schusswaffen und deren Munition.

2

Eine Schuldspruchänderung aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten bedarf keines Hinweises nach §265 Abs.1 StPO, wenn der geänderte, im Wesentlichen gleichlautende Schuldvorwurf keine abweichende Verteidigungsführung erfordert.

3

Die Änderung des Schuldspruchs erfordert nicht die Aufhebung des Strafausspruchs, wenn der einschlägige Strafrahmen des neu zugrundeliegenden Tatbestands dem bisherigen entspricht und die strafzumessenden Erwägungen unverändert bleiben.

4

Engere Tatbestände des KWKG (z. B. unerlaubte Beförderung nach §16 Abs.1 Nr.3 KWKG) werden von §52a WaffG nicht verdrängt, soweit sie einen anderen Schutzbereich erfassen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 3. Juni 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Jürgen ███ aus ██████, geboren am ██████████ in ██ ████████, wegen fahrlässiger Tötung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 23. März 1982 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. Juni 1981 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird nach § 349 Abs. 4 StPO der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall 4 der Anklage wegen verbotenen Überlassens einer vollautomatischen Selbstladewaffe an einen anderen in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung verurteilt wird.

Angewendete Vorschriften: §§ 37 Abs. 1 Nr. 1 d, 52 a Abs. 1 Nr. 1 WaffG, 222, 52 StGB.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Auf die Sachrüge musste der Schuldspruch im Fall 4 der Anklage geändert werden. Das Landgericht hat zu Unrecht die Vorschriften des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (KWKG) vom 20. April 1961 (BGBl. I S. 444) angewendet. Der Angeklagte hatte die von ihm gefundene Maschinenpistole an den Zeugen T[____] verkauft, der mit ihr das Ehepaar ████ erschoss (UA S. 9/10). Maschinenpistolen sind an sich Kriegswaffen, die unter den Straftatbestand des § 16 Abs. 1 Nr. 2 KWKG fallen. Für tragbare Schusswaffen und die dazugehörige Munition gilt die Sonderregelung des § 52 a Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 d WaffG, hinter der die allgemeine Strafvorschrift des § 16 KWKG zurücktritt (BGH NStZ 1981, 104).

Entgegen der Auffassung von Potrykus/Steindorf, Waffenrecht, 5. Aufl. § 16 KWKG Anm. 8 vertritt der Senat in seinem Urteil vom 20. Januar 1981 – 5 StR 657/80 – GA 1981, 382 keine abweichende Ansicht. In dem dort entschiedenen Fall ging es nicht um das Überlassen einer Maschinenpistole an einen anderen, sondern um die unerlaubte Beförderung von Kriegswaffen im Bundesgebiet außerhalb eines abgeschlossenen Gebäudes (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 KWKG). Das ist ein engerer Straftatbestand, der von § 52 a WaffG nicht verdrängt wird.

Der Änderung des Schuldspruchs steht nicht entgegen, dass der Angeklagte bisher auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts nicht nach § 265 Abs. 1 StPO hingewiesen worden ist. Eines Hinweises bedurfte es hier nicht, weil sich der Angeklagte gegen den neuen, im Wesentlichen gleichlautenden Schuldvorwurf nicht anders hätte verteidigen können.

Die Schuldspruchänderung nötigt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. § 52 a WaffG hat denselben Strafrahmen wie § 16 KWKG. Alle von dem Landgericht zu diesem Tatbestand angeführten Strafmaßüberlegungen treffen auch auf den Tatbestand des § 52 a WaffG zu. Der Strafausspruch wird deshalb durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt.

FührmannHerrmannHorstkotte
FleischmannNiepel

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