Revision: Aufhebung von Verurteilungen wegen versuchten Diebstahls und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 792/81
- Datum
- 09.02.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zum Versuch einer Straftat (§ 22 StGB) gehört ein unmittelbares Ansetzen zur Verwirklichung des Tatbestandes; bloße Vorbereitungshandlungen oder die bloße Annäherung an den Tatort genügen nicht.
Fehlen Feststellungen darüber, ob der Täter bereits unmittelbar angesetzt hat, kann eine Verurteilung wegen versuchten Diebstahls nicht aufrechterhalten werden und ist aufzuheben.
Werden aufgrund der Aufhebung einzelner Verurteilungen die Gesamtstrafen oder die Kostenentscheidung berührt, ist die Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung über die Gesamtstrafe und die Kosten der Revision zurückzuverweisen.
Die Aufhebung einzelner, rechtsfehlerhafter Einzelstrafen berührt nicht automatisch rechtsfehlerfrei bemessene übrige Einzelstrafen, sofern feststeht, dass die aufgehobenen Verurteilungen die übrige Strafzumessung nicht beeinflusst haben.
Vorinstanzen
Großen Strafkammer bei dem Landgericht Bremerhaven, 2. Oktober 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Heinz S ██████ aus ████████, geboren am ██████ 1954 in ███, Karl-Heinz S ████ aus ████████, geboren am █████ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. Februar 1982 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten █████ und ███ wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Landgericht Bremerhaven vom 2. Oktober 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit die Angeklagten ███████ und ███████ nach Ziffer 6. der Urteilsgründe wegen versuchten Diebstahls verurteilt worden sind; b) soweit der Angeklagte S ███████ nach Ziffer 11. der Urteilsgründe wegen versuchten Diebstahls verurteilt worden ist; c) in den Gesamtstrafenaussprüchen gegen beide Angeklagte.
Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten 2. ████ und ████████ gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revisionen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Verurteilungen zu Ziffer 6. und 11. der Urteilsgründe wegen versuchten Diebstahls halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zu Ziffer 6. ist festgestellt:
Am 23. März 1981 näherten sich gegen 2.00 Uhr nachts die Angeklagten ███████ und S ███████ der Rückfront des Lokals ██████████████ ██████████████straße 17, um hier einzubrechen. Zu diesem Zweck führte der Angeklagte S einen Schraubenzieher bei sich. Sie sahen dann jedoch von einer weiteren Tatausführung ab, nachdem sie sich entdeckt wähnten.
Ziffer 11. lautet:
An einem nicht mehr feststellbaren Tag im März 1981 wollten der Angeklagte S ███████ und der anderweitig verfolgte Berthold ███████ in Diebstahlsabsicht ein rückwärtiges Fenster zur Gaststätte ████████ ████████ 8 aufhebeln. Sie sahen jedoch von einer weiteren Tatausführung ab, nachdem sie bemerkt hatten, dass das Fenster von innen noch zusätzlich mit einem Eisengitter gesichert war.
In beiden Fällen ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hätten (§ 22 StGB). Die bloße Annäherung an die Rückfront des Lokals, in das sie einbrechen wollten, reicht dafür nicht aus. Ob S im Falle 11 mit der Tatausführung bereits begonnen oder dazu unmittelbar angesetzt hatte, als er das Eisengitter bemerkte, ist ebenfalls nicht festgestellt.
Danach mussten auch die Gesamtstrafenaussprüche aufgehoben werden. Dagegen konnten die übrigen, rechtsfehlerfrei bemessenen Einzelstrafen bestehen bleiben, da es fern liegt, dass die beiden Verurteilungen wegen versuchten Diebstahls diese beeinflusst haben könnten.
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