Revision verworfen – Anrechnung belgischer Auslieferungshaft 1:1 auf Freiheitsstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 78/96
- Datum
- 06.03.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Auf eine Freiheitsstrafe ist im Ausland verbüßte Untersuchungshaft grundsätzlich anzurechnen; die Anrechnung kann im Einzelfall im Verhältnis 1:1 erfolgen (§51 StGB).
Eine erhebliche Alkoholisierung begründet nicht ohne Weiteres Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit; für §§20, 21 StGB ist das tatsächliche Leistungsverhalten und Erinnerungsvermögen maßgeblich.
Die Revision ist nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die angegriffenen Feststellungen und Wertungen des Tatrichters keinen Rechtsfehler erkennen lassen.
Eine Verschiebung des Strafrahmens nach §§21, 49 Abs.1 Nr.1 StGB kann bei schuldsteigerndem Tatbild entbehrlich sein.
Die Voraussetzungen für Maßnahmen nach §57a Abs.1 Nr.2 StGB sind konkret darzulegen und im Zweifel zu verneinen, wenn die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale nicht festgestellt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt (Oder), 14. Juli 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. März 1996 in der Strafsache gegen ████████ (Ru), ██ Nicusor, dort geboren am ███ 1956, wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 1996
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. Juli 1995 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird das Urteil dahin ergänzt, dass die in Belgien erlittene Auslieferungshaft auf die erkannte Freiheitsstrafe im Maßstab 1:1 angerechnet wird (§ 51 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 StGB).
Der Rechtsmittelführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zur Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe merkt der Senat an: Ungeachtet der angenommenen Alkoholisierung des Angeklagten (2,46 ‰) hatte der Tatrichter hier angesichts des festgestellten Leistungsverhaltens und Erinnerungsvermögens (s. UA S. 36 ff.) naheliegend nicht nur die Folgen des § 20 StGB ausschließen können, sondern nach Maßgabe von BGHSt 37, 231, 241 auch die des § 21 StGB; dessen Anwendung beschwert den Angeklagten indessen nicht. Dass der Tatrichter von der Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB keinen Gebrauch gemacht hat, ist bei dem schuldsteigernden Tatbild hinzunehmen. Die Voraussetzungen des § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB hat der Tatrichter verneint.
| Hager | Laufhütte | Basdorf | |||
| Horstkotte | Nack |