Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen fehlerhafter Kammerbesetzung (§62 GVG) – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 78/57
Datum
18.06.1957
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen fortgesetzter Unzucht ein. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob der Vorsitzende der Strafkammer nach § 62 Abs. 2 GVG ordnungsgemäß bestellt worden war. Der BGH verneinte dies, sah hierin einen unbedingten Revisionsgrund (§ 338 Nr. 1 StPO) und hob das Urteil auf. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestellung des Vorsitzenden einer Kammer nach § 62 Abs. 2 GVG erfordert eine Entscheidung des Präsidenten und der Direktoren; ein bloßes inneres stillschweigendes Einverständnis genügt nicht.

2

Stillschweigende Zustimmung kann eine Entscheidung nur dann ersetzen, wenn das Schweigen nach außen hin als Willensbekundung der Entscheidungsorgane erkennbar ist.

3

Eine nicht ordnungsgemäße Besetzung des erkennenden Gerichts begründet einen unbedingten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO und führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung.

4

Die Verteilung des Vorsitzes muss so getroffen oder dokumentiert werden, dass die erforderliche Mehrheit der Abstimmungsberechtigten feststellbar ist.

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 17. Oktober 1956

Rubrum

In dem Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Fleischermeister und Kaufmann Georg ██████ aus ███████████████████ geboren am ████████████ in ████████, Kreis ███ wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juni 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 17. Oktober 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit fortgesetztem Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Zugleich hat sie ihm auf die Dauer von drei Jahren untersagt, weibliche Lehrlinge in seinem Betrieb zu beschäftigen.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils.

Zu Unrecht beanstandet die Revision allerdings den Inhalt des Eröffnungsbeschlusses. Der Beschluss entspricht den Anforderungen des § 207 StPO. Er enthält insbesondere – im Gegensatz zur Auffassung der Revision – hinreichende Angaben über die Art der Handlungen, die dem Angeklagten zur Last gelegt werden, die Person der Verletzten sowie den Tatort und die Tatzeit.

Zu Recht rügt die Revision dagegen, dass die erkennende Strafkammer nicht ordnungsgemäß besetzt war, weil der Vorsitzende, Landgerichtsdirektor ███████, entgegen der Vorschrift des § 62 GVG nicht durch Entscheidung des Präsidenten und der Direktoren bestellt worden ist.

Nach § 62 Abs. 2 GVG erfolgt die Bestellung der Vorsitzenden der Kammern eines Landgerichts in der Weise, dass zunächst der Präsident die Kammer bestimmt, der er sich anschließt (Satz 1). Über die Verteilung des Vorsitzes in den übrigen Kammern entscheiden der Präsident und die Direktoren nach Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag (Satz 2). Eine solche Entscheidung ist hier nicht getroffen worden.

Nach den dienstlichen Äußerungen des Landgerichtspräsidenten vom 5. März 1957 und des Landgerichtsdirektors ███████ vom 7. Januar 1957 hat in der Sitzung des Präsidiums des Landgerichts vom 30. Dezember 1955, in der der Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1956 beraten und beschlossen wurde und an der auch ein Landgerichtsrat teilnahm, zwischen dem Präsidenten und den Direktoren stillschweigendes Einverständnis über die Verteilung des Vorsitzes in den Kammern bestanden, das durch die Anwesenheit des Landgerichtsrats nicht beeinträchtigt wurde. Das ist keine Entscheidung des Präsidenten und der Direktoren, wie sie das Gesetz verlangt.

Die in § 62 Abs. 2 Satz 2 GVG vorgesehene Entscheidung des Präsidenten und der Direktoren ist ihrem Wesen nach ein Beschluss dieses Personenkreises, der voraussetzt, dass die Mehrheit der Abstimmenden oder zumindest die Hälfte von ihnen einschließlich des Präsidenten der „Verteilung des Vorsitzes in den übrigen Kammern“ zustimmt. Ein bloßes inneres Einverständnis genügt hierbei nicht. Die Zustimmung muss irgendwie Ausdruck finden. Denn nur so kann zuverlässig festgestellt werden, ob die erforderliche Zahl der zur Entscheidung berufenen Personen wirklich zugestimmt hat.

Freilich kann die Zustimmung grundsätzlich auch stillschweigend erklärt werden. Dabei kommt es aber nach allgemeinen Regeln nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, wie das Stillschweigen nach außen hin aufzufassen ist. Stillschweigen im Kreise des Präsidiums, zu dem auch ein abstimmungsberechtigter Landgerichtsrat gehört, kann aber nur als Zustimmung zu einer Entscheidung des Präsidiums aufgefasst werden. Anders könnte es allenfalls liegen, wenn in einer Sitzung des Präsidiums über die „Verteilung des Vorsitzes in den übrigen Kammern“ eine besondere, äußerlich erkennbare Beratung oder Abstimmung stattgefunden hätte, an der nur der Präsident und die Direktoren teilgenommen hätten. Das ist aber nicht geschehen.

Die Strafkammer war aus diesem Grunde nicht ordnungsgemäß besetzt. Das ist ein unbedingter Revisionsgrund (§ 338 Nr. 1 StPO). Das Urteil muss daher aufgehoben werden.

Die weiteren Revisionsrügen bedürfen hiernach keiner Erörterung.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SarstedtSiemerBorker
Dr. KoffkaSchmitt

Zitiert von (1)