Revision gegen Bewährungsentscheidung bei schwerer räuberischer Erpressung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 77/96
- Datum
- 16.04.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn die Tat während einer laufenden Bewährungszeit begangen wurde, soweit die Gesamtwürdigung eine positive Sozialprognose ergibt.
Bei der Beurteilung der Sozialprognose sind insbesondere Alter, persönliche und berufliche Stabilisierung, Geständnis, Umfang der Tatbeteiligung und die Wirkung eines Bewährungshelfers zu berücksichtigen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich gegen die Strafaussetzung richtet, ist nur dann erfolgreich, wenn die prognostische Gesamtwürdigung des Tatrichters willkürlich oder offensichtlich fehlerhaft ist.
Die Androhung besonders erheblicher Strafverbüßung für den Fall erneuter Rückfalligkeit kann in der prognostischen Gesamtwürdigung als geeignetes Abschreckungsmittel einbezogen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Neuruppin, 22. August 1995
Rubrum
Bundesgerichtshof im Namen des Volkes
5 StR 77/96 URTEIL vom 16. April 1996 in der Strafsache gegen ███ ███ Thomas geboren am ██ ███ 1973 in ███ wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. April 1996, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte, Schäfer, Dr. Basdorf, Nack als beisitzende Richter, Staatsanwaltin Dr. ████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin █████ als Verteidigerin, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 22. August 1995 wird verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die vom Generalbundesanwalt vertretene, auf die Nachprüfung der Entscheidung zur Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, welche die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.
Der Senat beanstandet die Entscheidung des Tatrichters, dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zuzubilligen, nicht. Der bei Tatbegehung 21-jährige Angeklagte tendierte „seiner geistigen und sittlichen Entwicklung nach zum Heranwachsenden mit jugendlich unbefangenen Anschauungen“ (UA S. 14). Er war weitgehend geständig. Zur Tatbegehung wurde er von seinem jugendlichen Mittäter überredet. Der Tatbeitrag des Angeklagten, der freilich fast die Hälfte der Tatbeute erhielt, beschränkte sich auf Schmierestehen und sonstige Hilfeleistungen. Der weit aktivere – allerdings unbestrafte – Mittäter ist seinerseits zu Jugendstrafe mit Bewährung verurteilt worden. Unter diesen Voraussetzungen vermag der Senat die auf § 56 Abs. 2 StGB gestützte Entscheidung des Tatrichters noch als vertretbar anzusehen.
Insbesondere begegnet die Annahme einer positiven Prognose (§ 56 Abs. 1 StGB) keinen durchgreifenden Bedenken. Es ist nicht ersichtlich, dass der Tatrichter hierbei die Bedeutung des Umstandes verkannt hätte, dass der Angeklagte die Tat während einer Bewährungszeit nach Aussetzung des Rests einer wegen einer einschlägigen Tat teilverbüßten Jugendstrafe, zudem weniger als zwei Wochen nach der Haftentlassung, begangen hat. Im Ansatz zutreffend macht die Revision geltend, dass bei solcher Ausgangslage eine positive Prognose in der Regel nicht getroffen werden kann. Eine abweichende Beurteilung ist indes nicht etwa grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 15; Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 56 Rdn. 6b; jeweils m.w.N.). Der Tatrichter hat hier maßgeblich auf die festgestellte persönliche und berufliche Stabilisierung des Angeklagten im weiteren Verlauf jener Bewährungszeit unter dem erst nach der Tat begonnenen Einfluss des Bewährungshelfers (UA S. 14, 15) abgestellt. Vor diesem Hintergrund und nach dem vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck hat der Tatrichter das Drohen besonders erheblicher Strafverbüßung für den Fall nochmaliger Rückfalligkeit als ausreichend erachtet, den Angeklagten von solcher nunmehr abzuhalten. Hierin liegt eine vom Revisionsgericht hinnehmbare, nicht etwa willkürliche prognostische Gesamtwürdigung.
| Schäfer | Laufhütte | Basdorf | |||
| Horstkotte | Nack |