Revision gegen Verurteilung wegen Diebstahls: Verwertbarkeit des Geständnisses geprüft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 77/55
- Datum
- 05.04.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vernehmung verletzt §136a StPO nur, wenn die Willensentschließung des Beschuldigten durch verbotene Täuschung oder Drohung in entscheidungserheblicher Weise beeinträchtigt ist.
Die Androhung vorläufiger Festnahme während der Vernehmung stellt nicht ohne weiteres eine nach §136a StPO verbotene Drohung dar, soweit sie eine zulässige prozessuale Folge ankündigt.
Die Wiederholung eines polizeilichen Geständnisses vor dem Ermittlungsrichter ist als selbständiges, verwertbares Geständnis anzusehen und bedarf nicht des ausdrücklichen Hinweises im Protokoll, dass der Angeklagte Gelegenheit zum Widerruf hatte.
Die Revision ist in der Bewertung der Tatsachen und der Beweiswürdigung beschränkt; abweichende Schlussfolgerungen der Revisionsinstanz rechtfertigen keine Aufhebung, sofern keine Denkfehler oder Rechtsverletzungen vorliegen.
Bei der Strafzumessung dürfen Gerichte die Uneinsichtigkeit des Angeklagten als strafschärfenden Umstand berücksichtigen, soweit dies nachvollziehbar begründet wird.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 11. November 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Walter ████ aus ███, geboren am █████ 1916 in ██ (Thür.), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls i. R. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. April 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Birker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 11. November 1954 wird verworfen.
Die nach dem 11. November 1954 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, wird angerechnet.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen -
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Es hat dem Angeklagten weiterhin die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Das Landgericht hält den Angeklagten für überführt, in der Zeit von Anfang Dezember 1953 bis August 1954 vier Fahrräder gestohlen zu haben. Der Angeklagte hatte dieses im Vorverfahren zunächst dem Kriminalbeamten ██████ gegenüber gestanden. Am nächsten Tage hat der Angeklagte sein Geständnis vor dem Ermittlungsrichter wiederholt. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte sein Geständnis widerrufen und geltend gemacht, er habe das Geständnis unter einem gewissen Druck abgegeben. Hierzu hat er vorgetragen, der vernehmende Kriminalbeamte habe ihm gesagt, wenn er gestehe, könne er wieder nach Hause gehen. Um nicht in Haft zu kommen, habe er dann der Wahrheit zuwider ein Geständnis abgelegt.
Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Kriminalbeamte tatsächlich dem Angeklagten eine Entlassung für den Fall des Geständnisses in Aussicht gestellt, sein Versprechen aber dann widerrufen hat, nachdem er inzwischen die Vorstrafenliste des Angeklagten erhalten hatte.
1.) Vergeblich beruft sich die Revision auf § 136a StPO. Nach den Feststellungen der Strafkammer besteht kein Anlass zu der Annahme, dass die Willensentschließung des Angeklagten durch Täuschung oder durch Drohung beeinträchtigt worden ist. Eine Täuschung liegt nicht vor, weil der vernehmende Kriminalbeamte nach Einsicht in die Strafenliste sofort sein Versprechen zurückgenommen hat und in diesem Augenblick die Vernehmung noch nicht beendet war. Hieraus ergibt sich nichts dafür, dass der Beamte von vornherein sein Versprechen nicht halten wollte. Andererseits hatte der Angeklagte noch Gelegenheit, sein Geständnis vor Abschluss der Vernehmung zu widerrufen.
Nun enthielt allerdings die anfängliche Äußerung des Verhörsbeamten auch die Drohung, den Angeklagten, falls er die ihm zur Last gelegten Taten leugne, vorläufig festzunehmen. Eine solche Drohung hatte aber keine verfahrensrechtlich unzulässige Maßnahme zum Gegenstande. Sie war keine nach § 136a StPO verbotene Drohung (vgl. BGH in NJW 1953, 1481).
Im Übrigen verweist schon das Landgericht zutreffend darauf, dass der Angeklagte sein Geständnis am nächsten Tage vor dem Ermittlungsrichter wiederholt hat.
Zu Unrecht rügt die Revision, dieses bestehe unzulässigerweise nur in einer Bezugnahme auf die Niederschrift bei der Polizei, es sei nur ein unselbständiges Anhängsel derselben. Das ist nicht richtig. Es heißt in der Niederschrift des Gerichts:
„Ich gebe zu, seit Weihnachten 1953 insgesamt Fahrräder gestohlen zu haben, wie ich es im einzelnen bereits in meiner polizeilichen Vernehmung vom 31. August 1954, Blatt 11, 12 der Akten getan habe.“
Dass es, wie die Revision meint, „erforderlich war, in das richterliche Protokoll aufzunehmen, dass der Angeklagte Gelegenheit gehabt habe, sein polizeiliches Geständnis zu widerrufen“, kann nicht anerkannt werden. Das Gesetz schreibt dies nicht vor.
3.) Im Übrigen wendet sich die Revision nur gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Diese lässt keine Denkfehler oder Verstöße gegen allgemeine Erfahrungssätze erkennen. Die Schlüsse der Strafkammer brauchen nicht, wie die Revision meint, zwingend zu sein.
4.) Auch die Überprüfung der Strafzumessungsgründe hat keine durchgreifenden Rechtsfehler ergeben. Was die Revision vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. Das Landgericht hat zwar u. a. strafschärfend berücksichtigt, der Angeklagte sei „auch nicht geständig gewesen und habe die Straftaten geleugnet“. Der nächste Satz beweist jedoch, dass die Strafkammer hiermit nur die Uneinsichtigkeit des Angeklagten kennzeichnen wollte.
Die Revision war daher, entsprechend dem Antrag des Oberbundesanwalts, zu verwerfen.
| Sarstedt | Siemer | Birker | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |