Treffer
BGH Urteil

Revision: Tateinheit bei sexuellem Missbrauch von Kindern - Schuldspruch geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 774/83
Datum
03.01.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt sein Urteil wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern. Der BGH prüft, ob bei wiederholten gleichartigen Handlungen Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt. Er erkennt Tateinheit in zwei Fällen und ändert den Schuldspruch entsprechend; die Einzel- und Gesamtstrafen hebt er auf und verweist zur neuen Strafzumessung zurück. Die Revision wird insoweit stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Werden wiederholte gleichartige Handlungen durch dieselbe Willensbetätigung begonnen, verbinden sie sich zur Tateinheit und sind nicht als selbstständige Tatmehrheit anzusehen.

2

Der Revisionssenat kann den Schuldspruch selbst ändern, wenn ein Hinweis nach § 265 StPO den Angeklagten nicht in die Lage versetzt hätte, sich anders zu verteidigen.

3

Ändert sich der Schuldspruch, sind die hierauf gestützten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung an den Tatrichter zurückzuverweisen.

4

Der Tatrichter hat bei der neuen Strafzumessung die Schwere der Tat insbesondere danach zu würdigen, inwieweit die gesetzlich vorausgesetzte Erheblichkeit nach § 184c StGB überschritten ist.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 8. Juni 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Maurer Bernhard █, geboren am ██ ██ 1948 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Januar 1984, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████████ als █████████ der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ ████ als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 8. Juni 1983 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen schuldig ist, in allen Strafaussprüchen mit den zugehörigen b) Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Zur neuen Strafzumessung wird die Sache an eine andere Jugendkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat, zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat mit der Sachbeschwerde zum Teil Erfolg.

1. Die Verfahrensbeanstandungen sind offensichtlich unbegründet.

2. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils führt zur Änderung des Schuldspruchs.

Zu Unrecht hat das Landgericht zwischen den jeweils in Fortsetzungszusammenhang begangenen Handlungsreihen zum Nachteil der Susanne ███████ und der Anke ███████ Tatmehrheit angenommen. Der Angeklagte hat beide Mädchen mehrfach durch dasselbe Tun dazu bestimmt, sich auszuziehen und sie danach in sein Schlafzimmer gebracht (UA S. 7). Mit dieser Willensbetätigung hat er gegenüber beiden Mädchen mit der Verwirklichung des Deliktstatbestandes begonnen. Das verbindet beide Handlungsreihen zur Tateinheit. Die erforderliche Änderung des Schuldspruchs kann der Senat selbst vornehmen, weil der Angeklagte sich auf einen Hinweis nach § 265 StPO nicht anders hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der beiden im Fall ██████████████ verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe nach sich. Wegen des Zusammenhangs der Strafzumessungserwägungen hat der Senat auch die Einzelstrafe im Fall Evers aufgehoben. Der über die Rechtsfolgen neu entscheidende Tatrichter wird Gelegenheit haben zu berücksichtigen, dass die Handlungen des Angeklagten im Fall E[REDACTED] – das in § 184c Nr. 1 StGB vorausgesetzte Mindestmaß der Erheblichkeit nur wenig überschritten haben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

FleischmannSchusterNiepel
HerrmannFuhrmann

Zitiert von (1)