Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Raub und gefährliche Körperverletzung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 7/74
Datum
26.02.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim wegen gemeinschaftlichen Raubes und gefährlicher Körperverletzung ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revisionen als offensichtlich unbegründet. Er hält offensichtliche Schreibfehler für unbeachtlich, bestätigt die Feststellungen zur gewaltsamen Wegnahme (§ 249 StGB) und weist allgemeine Sachrügen zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Auf offensichtliche Schreibfehler in den Urteilsgründen kann die Revision nicht gestützt werden, wenn der Gesamtzusammenhang und andere Feststellungen den tatsächlichen Ablauf ersichtlich machen.

2

Für die Anwendung des § 249 StGB genügt, dass der Täter die Wirkung einer zuvor aus anderen Gründen angewandten Gewalt bewusst ausnutzt, um die Wegnahme zu ermöglichen.

3

Vorsätzliche, gewaltsame Wegnahme einer Sache, die in den Urteilsgründen wiederholt und widerspruchsfrei festgestellt ist, begründet den Schuldspruch wegen Raubes.

4

Die allgemeine Sachrüge ist unbegründet, wenn die Revision keine konkreten und substantiierten Einwendungen gegen entscheidungserhebliche Feststellungen oder Rechtsanwendungen vorträgt.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 9. Oktober 1973

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Avvetter Horst ██ S—███, geboren ████ 1949 in ███, Kreis ███, █████ aus ██████, Kreis ██████,

2. den Maurergesellen Heiko ███████, geboren ████ 1949 in ████████,

wegen gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Februar 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,

die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Siemer, Herrmann, Schuster als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ██████ und ███████ gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 9. Oktober 1973 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Von Rechts wegen.

Die Revisionen der Beschwerdeführer sind nahezu offensichtlich unbegründet. Beide Angeklagte erheben die allgemeine Sachrüge, die der Angeklagte ███████ durch Einzelausführungen ergänzt.

1. Auf offensichtliche Schreibfehler kann die Revision nicht gestützt werden. Um einen solchen handelt es sich aber, soweit auf Seite 14 UA oben zunächst gesagt wird, der Angeklagte █████████ habe Uhr und Ring an sich genommen. Dass dieser Angeklagte insoweit nicht selbst tätig geworden ist, ergibt bereits der nächste Satz des Urteils. Im Übrigen lassen die deutliche Sachverhaltsschilderung auf Seite 8 UA und die Darlegungen auf Seite 14 unten und auf Seite 18 UA keinen Zweifel am Geschehensablauf, zeigen also ebenfalls, dass die Ausführungen auf Seite 14 UA oben einen bloßen Schreibfehler enthalten.

2. Mit Unrecht vermisst der Beschwerdeführer ███████ Feststellungen darüber, dass die Wegnahme von Uhr und Ring vorsätzlich mit Gewalt erfolgt ist.

a) Die vorsätzliche gewaltsame Wegnahme des Ringes wird in den schriftlichen Urteilsgründen wiederholt deutlich und widerspruchsfrei festgestellt. Insoweit braucht deshalb auf das Revisionsvorbringen nicht näher eingegangen zu werden. Dieser Teil des Tatgeschehens allein schon rechtfertigt aber den Schuldspruch (den Strafausspruch übrigens ebenfalls).

b) Jedoch auch die Annahme des Landgerichts, die Beschwerdeführer hätten die Armbanduhr durch einen Raub im Sinne des § 249 StGB an sich gebracht, ist frei von Rechtsirrtum.

Dahingestellt kann, ob der Entscheidung des zweiten Strafsenats in 2 StR 234/67 vom 12. Juli 1967 zu folgen ist; der erkennende Senat hatte vorher schon stets die Auffassung vertreten, dass es für die Anwendung des § 249 StGB genügt, wenn der Täter die Wirkung einer auf Grund anderen Beweggrundes unmittelbar voraufgegangenen Gewaltanwendung bewusst dazu ausnutzt, um dem Opfer (welches sich dagegen nicht mehr zu wehren wagt) Sachen wegzunehmen.

Im vorliegenden Falle geht es nicht nur um die bewusste Ausnutzung der vorher aus anderem Grunde angewendeten Gewalt. Beide Angeklagte hatten vielmehr dem Opfer nur zu dem Zwecke „erneut Fußtritte“ versetzt, um nun von ihm Geld oder Wertsachen zu erlangen (UA S. 8). Der Zusammenhang der Feststellungen und Darlegungen bei der rechtlichen Würdigung bestätigt dies zweifelsfrei (nachdem das Opfer geschrien hatte, es habe kein Geld bei sich, wurden ihm unmittelbar vor Wegnahme der Armbanduhr „weitere Fußtritte versetzt“ UA S. 13). Nicht nur der (späteren) Wegnahme des Ringes, sondern auch schon der Wegnahme der Armbanduhr sind also Gewalthandlungen voraufgegangen, die nach dem Willen beider Angeklagten dazu gedient haben, die Wegnahme der Sachen zu ermöglichen. Ein Verstoß gegen § 249 StGB ist demnach in vollem Umfange gegeben; auf die streitige Rechtsfrage kommt es hier nicht an.

Völlig fehl geht der Hinweis des Beschwerdeführers ███████ auf die Entscheidung des 1. Strafsenats in NJW 1969, 619. Dort war dem Opfer – gelegentlich einer anderen Straftat – „ohne dessen Wissen und Widerstand“ eine Sache weggenommen worden.

3. Das andere Einzelvorbringen dieser Revision ist – soweit überhaupt zulässig – abwegig. Das gilt auch für die Angriffe gegen die Maßregelung nach § 42 m StGB.

4. Da die Nachprüfung auf die allgemeinen Sachrügen ebenfalls keine Rechtsmängel aufgedeckt hat, waren die Revisionen entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfange zu verwerfen.

SarstedtSiemerSchuster
SchmidtHerrmann

Zitiert (1)

Zitiert von (2)