Aufhebung: Gewalt nicht als Wegnahmemittel – § 249 StGB (Raub)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 234/67
- Datum
- 07.07.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des § 249 StGB setzt voraus, dass Gewalt gegen die Person als Mittel der Wegnahme, also zum Zwecke und mit dem Ziel der Wegnahme, eingesetzt wird.
Eine nachträglich gefasste Entschlusslage zur Wegnahme, die eine zuvor ohne diese Zweckbestimmung erfolgte Gewalthandlung ausnutzt, begründet grundsätzlich keinen Raub.
Fortdauernde Gewaltanwendung liegt nur vor, wenn die physische Einwirkung zum Zeitpunkt der Wegnahme noch andauert; bloße fortwirkende Einschüchterungsfolgen eines einmaligen Gewalthandelns genügen hierfür nicht.
Unklare oder nur beiläufige Tatsachenfeststellungen, die eine andere Nötigungsform (z. B. Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben) andeuten, dürfen nicht zur Schuldfeststellung herangezogen werden, wenn die Kammer die rechtliche Würdigung darauf nicht ausdrücklich stützt.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 2. Dezember 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ██ aus ████, geboren am ███ in █████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juli 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Miller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██████ beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. ████ bei der Verkündung,
Rechtsanwältin █████ als Verteidigerin,
Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 2. Dezember 1966 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache auch über die Kosten des Rechtsmittels zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Der Angeklagte und sein Bekannter Bernd ███ – der als Heranwachsender gesondert verfolgt wurde – hatten mit dem ihnen bis dahin unbekannten Verwaltungsangestellten ███████ zum Schluss auf dem Zimmer von ████ gezecht und Karten gespielt. Beim Abschied begleiteten beide ███████ die Straße. Vor der Haustür schlug ██ ███████ mit der Faust ins Gesicht. Dieser ergriff die Flucht und stürzte, wobei er sich eine Knieverletzung zuzog. Er wurde nach etwa 10 Metern an der nächsten Straßenecke vom Angeklagten und ██ eingeholt. Spätestens in diesem Augenblick fassten die beiden den Entschluss, ihn unter Ausnutzung der soeben von ██ angewandten Gewalt zu berauben. Sie stellten sich in drohender Haltung vor ███████, der verängstigt war und sich nicht zur Wehr setzte, und einer von ihnen griff im Einverständnis mit dem anderen in seine rechte Brusttasche und entnahm eine Geldbörse; der Angeklagte war sich dabei im Klaren, dass seine Anwesenheit dazu beitrage, ███████ einzuschüchtern und ihn so an einer Gegenwehr zu hindern. Der Angeklagte und ██ teilten den Inhalt der Börse (70,— DM) unter sich.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Raubes wird von diesen Feststellungen nicht getragen.
1.) Der Tatbestand des § 249 StGB setzt voraus, dass die Gewalt gegen die Person als Mittel der Wegnahme, also zum Zweck und mit dem Ziel der Wegnahme eingesetzt wird (vgl. RGSt 67, 183, 186). Raub ist daher nicht gegeben, wenn der Täter eine von ihm oder einem anderen ohne diese Zweckbestimmung geschaffene Zwangslage, Wehrlosigkeit oder Einschüchterung des Opfers hinterher auf Grund eines neuen Entschlusses zur Wegnahme ausnutzt (Jagusch in Leipziger Kommentar, 8. Aufl., Anm. 3 zu § 249 StGB; Maurach, Besonderer Teil, 4. Aufl., S. 240; Eser in NJW 1965, 377). So lag es hier. Aus welchem Grunde den Zeugen ███████ an der Haustür geschlagen hatte, konnte die Strafkammer nicht klären; zu Gunsten des Angeklagten geht sie davon aus, dass es nicht zum Zwecke der Wegnahme der Geldbörse geschehen sei.
Die Strafkammer meint nun, die unmittelbar vorausgegangene Gewalt in Form des Faustschlags habe noch „fortgedauert“, als der Angeklagte und ██ den Entschluss fassten, ███████ wegzunehmen; diese fortdauernde Gewaltanwendung habe der Angeklagte zur Wegnahme ausgenutzt. Für ihre Ansicht beruft sie sich auf die Entscheidung BGHSt 20, 32. Die Entscheidung ist jedoch von ihr missverstanden. Dort ist ausgesprochen, dass Raub vorliege, wenn der Täter, der zunächst gegen eine Person zu anderem Zweck Gewalt gebraucht, die fortdauernde Gewaltanwendung auf Grund neu gefassten Entschlusses dazu benutze, dem Opfer eine Sache wegzunehmen. Nach dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Angeklagte das Mädchen, dem er sich unsittlich zu nähern versuchte, am Arm zu fassen bekommen und bemerkt, dass es eine Armbanduhr trug; er hielt das Mädchen noch am Arm fest, als er ihm die Uhr abstreifte. Die Gewaltanwendung dauerte in der Tat noch fort, als er dem Mädchen die Uhr wegnahm. Davon kann in der vorliegenden Sache nicht die Rede sein. Der Faustschlag lag als einmaliges Geschehen abgeschlossen zurück. Diese Gewalt dauerte gerade nicht fort, sondern wirkte nur fort in ihren Folgen, der Einschüchterung des Verletzten. Dass der Faustschlag fast unmittelbar der Wegnahme der Geldbörse vorausging, ist unerheblich. Entscheidend ist allein, dass der Entschluss zur Wegnahme erst nachträglich gefasst wurde. Wie es mit der Fortdauer der Gewaltanwendung in Fällen der Fesselung oder der Freiheitsberaubung des Opfers stehe (Beispiele von Eser aaO S. 379), braucht nicht entschieden zu werden.
Der 5. Strafsenat hat allerdings in einem nicht veröffentlichten Urteil vom 14. April 1967 – 5 StR 118/67 – der Entscheidung BGHSt 20, 32 ebenfalls die Ansicht entnommen, dass versuchter Raub mittels Gewaltanwendung in Betracht komme, wenn der Angeklagte die Wegnahme von Geld „unter bewusster Ausnutzung der Wirkung des aus Wut zugefügten Schlages und der auf Vollziehung des Beischlafs gerichteten unmittelbar vorausgegangenen Gewaltanwendung“ versucht habe. Die Entscheidung bindet den Senat jedoch nicht, da sie nicht auf dieser Rechtsansicht beruht.
2.) In der Sachverhaltsschilderung des angefochtenen Urteils heißt es weiter, ██ und der Angeklagte hätten sich in „drohender Haltung“ vor den eingeschüchterten und sich nicht wehrenden Zeugen ███████ gestellt, als sie ihn erreicht hatten, und der Angeklagte sei sich dabei im Klaren gewesen, dass „seine Anwesenheit“ dazu beitrage, den Zeugen einzuschüchtern und ihn an einer Gegenwehr zu hindern. Dieser Schilderung könnte entnommen werden, dass der Angeklagte das in § 249 StGB aufgeführte andere Nötigungsmittel, nämlich Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben des Opfers, angewandt habe, indem er ihm weitere Faustschläge in Aussicht stellte. Indes ist zweifelhaft, ob diese Ausführungen als tatbestandsmäßige Feststellungen verstanden werden dürfen. Offenbar hat die Strafkammer selbst sie nicht so aufgefasst, da sie in der rechtlichen Würdigung auf dieses Nötigungsmittel mit keinem Wort eingeht, sondern die Annahme eines Raubes ausschließlich auf die Ausnutzung der vorangegangenen, nach ihrer Meinung fortdauernden Gewaltanwendung, nämlich den Faustschlag, stützt. Unter diesen Umständen kann auf diese Ausführungen eine Schuldfeststellung nicht gegründet werden.
Nach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben.
Auf die weiteren Einwände der Revision braucht nicht eingegangen zu werden. Zur Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB wird auf die Entscheidung des Senats in BGHSt 27, 27 verwiesen. Im Gegensatz zur Auffassung der Strafkammer käme in Frage, dass der Angeklagte infolge Alkoholgenusses, der ihn „enthemmt“ hatte, in der Fähigkeit, einsichtsgemäß zu handeln (Willensfähigkeit), erheblich beeinträchtigt war; und dass er, trotz möglicher Verminderung seiner Einsichtsfähigkeit, tatsächlich die Einsicht in das Unrecht seines Tuns besaß, zumal da er wegen Diebstahls vorbestraft ist. Bei Annahme der zweiten Alternative des § 51 Abs. 2 StGB wird die vorhandene Einsicht gerade vorausgesetzt.
Baldus Willms Meyer Henning
Bundesrichter Dr. Miller ist im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben.
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