Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) aufgehoben und Sache zur Neuentscheidung zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 772/82
- Datum
- 21.12.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist; auf die verhängte Gesamtstrafe kommt es nicht an.
Erreicht keine einzelne Einzelstrafe das in § 66 Abs. 1 StGB genannte Mindestmaß, fehlt die gesetzliche Grundlage für die Anordnung der Sicherungsverwahrung.
Der Bundesgerichtshof kann nicht an die Stelle des Tatrichters die Ermessensentscheidung nach § 66 Abs. 2 StGB treffen; sind die formellen Voraussetzungen für die Maßregelanordnung erfüllt, ist die Sache zur erneuten Entscheidung an den Tatrichter zurückzuverweisen.
Bei der Prognose über die Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung sind insbesondere der zeitliche Abstand zu früheren Taten und der nach § 62 StGB zu würdigende Schweregrad der für die Zukunft befürchteten Straftaten zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 18. Juni 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Bernd Edmund ███ ████ K geboren am ███████ 1943 in ███ zur Zeit in Untersuchungshaft, – Sachbezeichnung: ████████ Reinhard u. a. – wegen Diebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 21. Dezember 1982 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 18. Juni 1982 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit gegen diesen Angeklagten die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Während die Revision offensichtlich unbegründet ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Strafbemessung richtet, kann der Maßregelausspruch nicht bestehen bleiben. Für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB liegen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor. Der Angeklagte ist mit dem angefochtenen Urteil nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden. Die Einzelstrafen erreichen dieses Strafmaß nicht; auf die verhängte Gesamtstrafe kommt es nicht an (BGH NJW 1972, 834).
Der Senat kann nicht von sich aus den Wegfall der Sicherungsverwahrung anordnen, da die formellen Voraussetzungen für eine Maßregelanordnung nach § 66 Abs. 2 StGB erfüllt sind. Die Ermessensentscheidung nach § 66 Abs. 2 StGB muss der Tatrichter treffen. Er wird zu prüfen haben, ob die Anordnung der Sicherungsverwahrung angesichts der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafen noch unerlässlich ist. Er wird bei der Prognose (§ 66 Abs. 2 i. V. m. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) u. a. den zeitlichen Abstand der früher abgeurteilten Diebstahlstaten zu berücksichtigen und im Hinblick auf § 62 StGB den Schweregrad der für die Zukunft befürchteten Taten zu würdigen haben.
| Herrmann | Schuster | Niepel | |||
| Fleischmann | Horstkotte |