Treffer
BGH Beschluss

Revision erfolgreich: Aufhebung der Sicherungsverwahrung mangels Einzelstrafhöhe

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 261/90
Datum
12.06.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Der BGH hob das Urteil insoweit auf, weil die Voraussetzungen des § 66 StGB nicht erfüllt sind. § 66 Abs. 1 verlangt eine Einzelstrafe von mindestens zwei Jahren; eine Gesamtstrafe reicht nicht. Ebenso kommt § 66 Abs. 2 nicht in Betracht, wenn im anhängigen Verfahren keine Einzelstrafe von wenigstens einem Jahr verhängt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 66 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass im Urteil eine einzelne Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verhängt worden ist; eine alleinige Gesamtstrafenhöhe von zwei Jahren genügt nicht.

2

Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB ist auf die jeweils höchste gegen den Betroffenen verhängte Einzelstrafe abzustellen.

3

§ 66 Abs. 2 StGB erfordert, dass im anhängigen Verfahren mindestens eine Einzelstrafe von einem Jahr verhängt worden ist; fehlt eine solche Einzelstrafe, kommt die Anordnung nach Abs. 2 nicht in Betracht.

4

Ist die gesetzliche Voraussetzung für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht erfüllt, ist die entsprechende Anordnung aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Hechingen, 19. Februar 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 261/90

BESCHLUSS vom 12. Juni 1990 in der Strafsache gegen Friedrich R. (=== ohne festen Wohnsitz, geboren am [REDACTED::<1>] 1928 in [REDACTED::<2>]) wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 12. Juni 1990 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 19. Februar 1990 aufgehoben, soweit Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist; die Anordnung entfällt.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Rechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

Die auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung beschränkte Revision hat Erfolg. § 66 Abs. 1 StGB stellt, soweit dort eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verlangt wird, auf die Einzelstrafe ab; eine Gesamtstrafe in dieser Höhe genügt nicht (BGH, Beschl. vom 21. Dezember 1982 – 5 StR 772/82; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 66 Rdn. 4). Da im vorliegenden Fall die höchste Einzelstrafe sieben Monate beträgt, ist § 66 Abs. 1 StGB nicht anwendbar.

Auch eine Anordnung nach § 66 Abs. 2 StGB kommt nicht in Betracht, weil nach dieser Vorschrift im anhängigen Verfahren mindestens eine Einzelstrafe von wenigstens einem Jahr hätte verhängt werden müssen (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 2 Vorverurteilungen 1; BGH, Beschl. vom 14. April 1987 – 1 StR 152/87; Dreher/Tröndle aaO Rdn. 9). Deshalb erübrigt sich eine Zurückverweisung.

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KuhnBrüning
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