Revision erfolgreich: Aufhebung der Sicherungsverwahrung mangels Einzelstrafhöhe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 261/90
- Datum
- 12.06.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 66 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass im Urteil eine einzelne Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verhängt worden ist; eine alleinige Gesamtstrafenhöhe von zwei Jahren genügt nicht.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB ist auf die jeweils höchste gegen den Betroffenen verhängte Einzelstrafe abzustellen.
§ 66 Abs. 2 StGB erfordert, dass im anhängigen Verfahren mindestens eine Einzelstrafe von einem Jahr verhängt worden ist; fehlt eine solche Einzelstrafe, kommt die Anordnung nach Abs. 2 nicht in Betracht.
Ist die gesetzliche Voraussetzung für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht erfüllt, ist die entsprechende Anordnung aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Hechingen, 19. Februar 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 261/90
BESCHLUSS vom 12. Juni 1990 in der Strafsache gegen Friedrich R. (=== ohne festen Wohnsitz, geboren am [REDACTED::<1>] 1928 in [REDACTED::<2>]) wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 12. Juni 1990 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 19. Februar 1990 aufgehoben, soweit Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist; die Anordnung entfällt.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Rechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
Die auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung beschränkte Revision hat Erfolg. § 66 Abs. 1 StGB stellt, soweit dort eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verlangt wird, auf die Einzelstrafe ab; eine Gesamtstrafe in dieser Höhe genügt nicht (BGH, Beschl. vom 21. Dezember 1982 – 5 StR 772/82; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 66 Rdn. 4). Da im vorliegenden Fall die höchste Einzelstrafe sieben Monate beträgt, ist § 66 Abs. 1 StGB nicht anwendbar.
Auch eine Anordnung nach § 66 Abs. 2 StGB kommt nicht in Betracht, weil nach dieser Vorschrift im anhängigen Verfahren mindestens eine Einzelstrafe von wenigstens einem Jahr hätte verhängt werden müssen (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 2 Vorverurteilungen 1; BGH, Beschl. vom 14. April 1987 – 1 StR 152/87; Dreher/Tröndle aaO Rdn. 9). Deshalb erübrigt sich eine Zurückverweisung.
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