Treffer
BGH Beschluss

Vorlegung nach §121 Abs.2 GVG: Keine Pflicht bei unverbindlicher Abweichung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 763/52
Datum
22.08.1952
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Das OLG Braunschweig wollte die Revision aufheben und die Sache wegen weiterer Feststellungen an das LG zurückverweisen und legte dem BGH nach §121 Abs.2 GVG eine Rechtsfrage vor. Der BGH verneint eine Vorlagepflicht, weil das OLG nicht beabsichtigt, eine abweichende, die Entscheidung tragende Rechtsauffassung zu vertreten, sondern nur unverbindliche Empfehlungen ausspricht. Daher sah der BGH von einer Entscheidung ab.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vorlagepflicht des §121 Abs.2 GVG setzt voraus, dass das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung eine von der Rechtsansicht eines anderen Oberlandesgerichts oder des BGH abweichende Rechtsauffassung in den tragenden Gründen beabsichtigt.

2

Nicht ausreichend für eine Vorlage nach §121 Abs.2 GVG ist, dass ein Oberlandesgericht in rechtlich unverbindlichen Empfehlungen die weitere Behandlung der Sache anders darstellt als ein anderes Oberlandesgericht.

3

Bei aufhebenden Entscheidungen, die auf zusätzliche Feststellungen gestützt werden sollen, liegt nur dann eine Vorlagepflicht vor, wenn die beabsichtigte Aufhebungsentscheidung auf einer abweichenden rechtlichen Würdigung beruht.

4

§121 Abs.2 GVG dient der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und erfasst daher nur Fälle, in denen eine verbindlich beabsichtigte abweichende Rechtsansicht vorliegt.

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§ 121 Abs. 2 GVG

StR 763/52

Beschluss

In der Strafsache gegen den Straßenwärter Wilhelm S. ████ aus ████, geboren am █████ 1909 in ██, Kr. ███, wegen Verletzung der Unterhaltspflicht

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 15. Oktober 1952

Leitsatz

Die Vorlegungspflicht des § 121 Abs. 2 GVG setzt voraus, dass das beabsichtigte Urteil des Oberlandesgerichts auf der Rechtsansicht beruhen würde, in der es von dem Urteil eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will. Dies ist bei aufhebenden Urteilen nicht der Fall, wenn sich das Oberlandesgericht nur in rechtlich unverbindlichen Empfehlungen für die weitere Behandlung der Sache mit dem früheren Urteil in Widerspruch setzen will.

Aktenzeichen: 5 StR 763/52 OLG Braunschweig

Beschluss des BGH vom 15. Oktober 1952

Tenor

Von einer Entscheidung über die im Beschluss des Strafsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 22. August 1952 bezeichnete Rechtsfrage wird abgesehen.

Gründe

Das Oberlandesgericht Braunschweig hält die Revision des Angeklagten für begründet und beabsichtigt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, weil noch weitere Feststellungen erforderlich seien. Nach seiner Auffassung ist es für die weiteren Feststellungen von Bedeutung, ob der Strafrichter von dem durch das Zivilurteil festgestellten Bestand und Umfang der Unterhaltsverpflichtungen des Angeklagten ausgehen müsse oder ob er hierüber eigene Feststellungen treffen dürfe. Das Oberlandesgericht Braunschweig will im Gegensatz zu der Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. September 1951 (Niedersächsische Rechtspflege 1952, 91) eine Bindung des Strafrichters an das im Unterhaltsrechtsstreit ergangene Urteil annehmen und hat die Sache aus diesem Grunde dem Bundesgerichtshof unter Berufung auf § 121 Abs. 2 GVG vorgelegt.

Diese Bestimmung setzt voraus, dass ein Oberlandesgericht „bei seiner Entscheidung“ von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine solche Abweichung in den die Entscheidung tragenden Gründen beabsichtigt ist. Hier ist das nicht der Fall. Das Oberlandesgericht will seine Entscheidung darauf stützen, es seien noch weitere Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand erforderlich, insbesondere darüber, ob und inwieweit die Leistungen des Angeklagten an seine unehelichen Kinder seine Leistungspflicht (gemeint ist offenbar eine in § 170b StGB vorausgesetzte Leistungsfähigkeit des Angeklagten) gegenüber seiner Ehefrau und seinen ehelichen Kindern berührten. Diese Feststellung hält das Oberlandesgericht Braunschweig für erforderlich, obgleich es den Strafrichter an das Zivilurteil für gebunden hält; es müsste sie deshalb erst recht dann für erforderlich halten, wenn es mit dem Oberlandesgericht Oldenburg eine Bindung des Strafrichters an das Unterhaltsurteil ablehnen würde. Mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. September 1951 will das Oberlandesgericht Braunschweig sich daher nicht in seiner das Landgericht nach § 358 Abs. 1 StPO bindenden Aufhebungsansicht, sondern nur in rechtlich unverbindlichen Empfehlungen für die weitere Behandlung der Sache in Widerspruch setzen. Für einen solchen Fall ist die Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 GVG jedoch nicht vorgesehen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. KoffkaNeumannSchmidt
Dr. WaschowDr. Siemer

Zitiert von (1)