Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Vergewaltigung verworfen; Protokollmängel und Freibeweis

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 755/94
Datum
25.04.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Hamburg als unbegründet (§349 Abs.2 StPO). Streitpunkt waren u.a. Rügen wegen Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes und Mängel des Hauptverhandlungsprotokolls. Das Protokoll ist teilweise lückenhaft, sodass §274 S.1 StPO keine Beweiskraft entfaltet und Freibeweis gilt; dienstliche Äußerung des Vorsitzenden widerlegt die behauptete Verfahrensverletzung. Dem Angeklagten werden die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision kann nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet verworfen werden, wenn sie keine tragfähigen rügerechtlichen Angriffspunkte gegen das angefochtene Urteil aufweist.

2

Ein lückenhaftes Protokoll der Hauptverhandlung entfaltet die Beweiskraft des §274 Satz 1 StPO nicht; in diesem Fall bleibt die Beweiswürdigung dem freien Urteil des Gerichts überlassen.

3

Die Rüge einer Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit ist unbegründet, wenn dienstliche/amtliche Sachverhaltsdarstellungen des Vorsitzenden den behaupteten Verfahrensfehler nachvollziehbar widerlegen.

4

Bei Zurückweisung oder Verwerfung eines Revisionsbegehrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels sowie die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenbeteiligten zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 10. Juni 1994

Rubrum

5 StR 755/94

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ██ Manfred geboren am [REDACTED] wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **25. April 1995

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. Juni 1994 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zur Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung bemerkt der Senat:

Die Hinweise der Revision auf die Mängel des Hauptverhandlungsprotokolls treffen teilweise zu. Das Protokoll ist (insbesondere S. 25/26) offensichtlich lückenhaft und vermag deshalb die Beweiskraft des § 274 Satz 1 StPO nicht zu entfalten. Es gilt Freibeweis.

Der mit der Revisionsgegenerklärung vorgelegten dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden entnimmt der Senat, dass der von der Revision behauptete Verfahrensfehler nicht stattgefunden hat.

[REDACTED]

HorstkotteSchafer
HarmsBasdorf