Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht im Wirtschaftsstrafverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 7/53
Datum
15.09.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen ein Landgerichts-Urteil über Kompensationsgeschäfte ein. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht seine Aufklärungspflicht (§ 244 II StPO) verletzt und wesentliche Umstände (Transportbelege, Zahlungsgenehmigungen, möglicher Rechtsirrtum) nicht ausreichend geklärt hatte. Weiter stellte der BGH materiellrechtlich klar, dass gewerbsmäßiges Handeln nach § 6 Abs. II Nr. 2 WStG für sich strafbegründend sein kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter verletzt seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO, wenn er erhebliche Beweismittel nicht erschöpft, die für die Abgrenzung zwischen Straftat und Ordnungswidrigkeit von Bedeutung sind.

2

Hat der Angeklagte Anhaltspunkte für einen entschuldbaren Verbotsirrtum vorgetragen, hat das Gericht zu prüfen, ob ein solcher entschuldbarer Irrtum über die Rechtmäßigkeit des Handelns vorliegt.

3

Gewerbsmäßiges Handeln stellt nach § 6 Abs. II Nr. 2 WStG – bei Vorliegen einer wirtschaftsfeindlichen Einstellung – einen selbständigen tatbestandsmäßigen Gesichtspunkt dar; es bedarf nicht zusätzlich des Nachweises verwerflichen Eigennutzes.

4

Die Klärung, ob Geschäftsvorgänge im Rahmen bestehender Zahlungsgenehmigungen liegen, ist entscheidungserheblich und kann über die Einordnung als Wirtschaftsstraftat oder als Ordnungswidrigkeit mitentscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 24. Juli 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Lothar O. █████████ aus B[O], geboren am █████ in ███ (Vogtland), wegen Wirtschaftsstraftat hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. September 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Bérker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 24. Juli 1952 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Der Angeklagte, Geschäftsführer bei der Firma „A[REDACTED]“, hatte ohne Genehmigung des Berliner Senats Zellwollflocken und Kunstseidenabfälle von Westdeutschland über Berlin nach Plauen (Sowjetzone) gegen Lieferung entsprechender ostzonaler Textil-Fertigwaren verbracht. Für die Verbringung nach Berlin hatte er sich vom Nordrhein-Westfälischen Wirtschaftsministerium Warenbegleitscheine mit der Angabe erschlichen, verarbeitender Betrieb sei die S[REDACTED]-AG in Berlin-Zehlendorf (Westsektor). Für den weiteren Warentransport dem Ostsektor und weiter nach Plauen will er eine zweite Serie Warenbegleitscheine Düsseldorf–Plauen benutzt haben.

Das Landgericht hat von einer endgültigen Aufklärung, ob diese Behauptung zutrifft, abgesehen, weil schon damit gegen das Wirtschaftsstrafgesetz der Angeklagte verstoßen habe, dass er sich die Warenbegleitscheine nach Berlin erschlichen und die Ein- und Ausfuhr ohne Genehmigung der Berliner Dienststelle vorgenommen habe.

Das – wegen fortgesetzten, tateinheitlichen Vergehens nach § 7 WStG und nach Art. 1 Ziff. 2 a und b, Art. 8 Abs. I der Verordnung über Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs vom 15. Juli 1950 eingeleitete – Verfahren ist eingestellt worden, weil die Zuwiderhandlung nicht die rechtliche Natur einer Wirtschaftsstraftat habe. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften rügt.

1.) Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht, dass der Tatrichter die ihm gemäß § 244 Abs. II StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt habe. Er hätte die im angefochtenen Urteil erwähnten Beweismittel erschöpfen müssen, um festzustellen, ob der Angeklagte – wie er behauptete – Warenbegleitscheine für den Transport von Düsseldorf nach Plauen besaß.

a) Traf nämlich diese Angabe zu, so wäre zwar bei einem Transport über Westberlin – also nicht direkt nach Plauen – an sich immer noch eine Genehmigung des Berliner Senats erforderlich gewesen; jedoch hätte das Landgericht dann jedenfalls, soweit es den Verstoß gegen Art. 1 Abs. III DevVO anlangt, prüfen müssen, ob der Angeklagte sich nicht in einem entschuldbaren Irrtum über die Rechtmäßigkeit seines Tuns befand. Für eine derartige Annahme wäre bei dieser Sachlage umso eher Raum, als der Angeklagte nach den bisherigen Urteilsfeststellungen den gesetzwidrigen Charakter seiner Kompensationsgeschäfte ständig bestritten hatte.

b) Hätte die Beweisaufnahme jedoch ergeben, dass der Angeklagte den Transport von Düsseldorf nach Plauen ohne Warenbegleitscheine durchgeführt hatte, so wäre auch eine Verletzung des „Staatsinteresses“ des Bundesgebiets und nicht nur Westberlins „an Bestand und Erhaltung der Wirtschaftsordnung“ in Betracht gekommen. Ein solcher Umstand könnte, wie die Revision zutreffend hervorhebt, von erheblicher Bedeutung für die Frage sein, ob der Angeklagte eine Wirtschaftsstraftat oder eine Ordnungswidrigkeit begangen hat.

Das angefochtene Urteil war daher schon wegen des erörterten Verfahrensfehlers aufzuheben.

2.) Auch die Sachrüge greift durch.

Das Landgericht lehnt die Anwendung der Vorschrift des § 6 Abs. II Nr. 2 WStG mit folgender Begründung ab:

„Hierzu hätte es der Feststellung bedurft, dass der Angeklagte durch ein gewerbsmäßig, aus verwerflichem Eigennutz erfolgtes oder verantwortungsloses Handeln eine die staatlich geschützte, d. h. die Westberliner oder westdeutsche Wirtschaftsordnung missachtende Einstellung bekundet und dadurch das Staatsinteresse an Bestand und Erhaltung der Wirtschaftsordnung verletzt hat. Obschon die Handlungsweise des Angeklagten dem Bestreben entsprang, sich im Rahmen

der Firma „A[REDACTED]“ mit Hilfe erschlichener WBS durch die Abwicklung illegaler Kompensationsgeschäfte mit dem Osten eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen und damit gewerbsmäßig und eigennützig war, konnte die Strafkammer bei der Frage nach der Verwerflichkeit dieses Eigennutzes und der Verantwortungslosigkeit seines Handelns nicht außer Acht lassen, dass die Firma „A[REDACTED]“ unwiderlegtermaßen in beträchtlichem Umfange westdeutsche Zahlungsgenehmigungen besaß, die ihr die Einfuhr von Textilien nach Westdeutschland im Werte von 6 Millionen DM-West gestatteten.

Unter diesen Umständen bedeutete aber die als Gegenleistung hierfür lediglich ohne Genehmigung des Berliner Senats über Westberlin erfolgende Ausfuhr von 11,5 t Rohstoffen und die auf demselben Wege erfolgende Einfuhr einer entsprechenden Menge Textil-Fertigwaren ebenso wie die zur Durchführung dieses interzonalen Kompensationsgeschäfts begangene Erschleichung der westdeutschen WBS keinen solchen Verstoß gegen die Belange der westlichen Wirtschaftsordnung, der die Zuwiderhandlungen als im besonderen Maße anstößig und verantwortungslos erscheinen ließ und eine das Staatsinteresse an Bestand und Erhaltung der Wirtschaftsordnung verletzende Einstellung offenbarte.“

(UA S. 7/8)

Die Strafkammer geht mithin davon aus, dass der Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt hatte. Damit allein schon war aber seine Zuwiderhandlung eine Wirtschaftsstraftat, sofern das gewerbsmäßige Handeln als Bekundung einer Einstellung zu betrachten gewesen wäre, die die staatlich geschützte Wirtschaftsordnung missachtete. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kam es dann also nicht mehr darauf an, ob der Angeklagte darüber hinaus aus verwerflichem Eigennutz handelte.

Dies ergibt sich aus dem Komma hinter dem Worte „gewerbsmäßig“; hiermit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass – bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzung einer wirtschaftsfeindlichen Einstellung – jedes der dann aufgezählten Beispiele selbständigen Charakter haben soll. Die entgegenstehende Auffassung (vgl. u. a. Kosterlitz-Zoebe, Kommentar zum Wirtschaftsstrafgesetz, Anm. III 2b aa zu § 6) geht unzutreffend davon aus, dass hinter dem Wort „gewerbsmäßig“ kein Komma stünde.

Das angefochtene Urteil war daher auch aus sachlichrechtlichen Gründen aufzuheben.

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass die Bedeutung der Zahlungsgenehmigungen einer eingehenderen Behandlung bedarf; insbesondere ist klarzustellen, ob sich die zur Anklage stehenden Geschäfte im Rahmen der Zahlungsgenehmigungen hielten oder nicht.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Schmidt Dr. Koffka Sarstedt Dr. Bérker

Siemer

Zitiert von (2)