Revision: Verurteilung wegen Wirtschaftsstraftat aufgehoben - unzureichende Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 73/54
- Datum
- 09.04.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zuwiderhandlung ist nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 WStG nur dann als Wirtschaftsstraftat zu qualifizieren, wenn sowohl Gewerbsmäßigkeit als auch die Bekundung einer die geschützte Wirtschaftsordnung missachtenden Einstellung vorliegen; beide Merkmale müssen festgestellt werden.
Zur Feststellung der Gewerbsmäßigkeit reicht die bloße Absicht zu wiederholten Transporten nicht aus; erforderlich ist der Nachweis, dass der Täter die wiederholte Begehung strafbarer Handlungen beabsichtigt.
Frühere Geschäftsabschlüsse oder vorliegende Aufträge begründen nicht ohne weiteres die Absicht zu zukünftigen ungenehmigten Handlungen, insbesondere wenn sie zu Zeiten zustande kamen, in denen der Täter noch mit einer Genehmigung rechnen durfte.
Die Beibehaltung von Geschäftsbeziehungen zu einem Lieferanten indiziert nicht automatisch die Absicht, künftig rechtswidrige Geschäfte vorzunehmen; besondere Umstände müssen eine derartige Absicht substantiiert belegen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 19. Oktober 1953
Rubrum
In der Strafsache gegen den Kaufmann Helmut ████████ aus Berlin, dort geboren am ██████, wegen Wirtschaftsstraftat hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. April 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtmann ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 19. Oktober 1953 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
In den Jahren von 1950 bis 1952 hatte der Angeklagte ███ im Rahmen von genehmigten Gegenwertgeschäften mehrfach Waren aus dem sowjetisch besetzten Gebiet in die Bundesrepublik verbracht. Im Mai 1952 schaffte er mit Hilfe Dritter 2.000 Dutzend Kindersöckchen aus dem sowjetisch besetzten Sektor Berlins nach Westberlin. Wie dem Angeklagten bewusst war, lag für dieses Geschäft keine Genehmigung der zuständigen Westberliner Behördenstellen vor. Die Strafkammer hat in Art. 1 Nr. 2a der VO Nr. 500 eine Wirtschaftsstraftat gesehen und den Angeklagten deswegen zu einer Geldstrafe von 3.000,— DM verurteilt. Sie begründet ihre Auffassung wie folgt:
"Dieser Angeklagte ist deshalb als Wirtschaftsstraftäter anzusehen, weil er gewerbsmäßig gehandelt hat, denn dieser Transport ist in der Absicht durchgeführt worden, durch wiederholte Transporte eine Einnahmequelle von einer gewissen Dauer zu erschließen; der Angeklagte hat mehrfach darauf hingewiesen, dass er bereits Aufträge in Westdeutschland für etwa 80.000,— DM vorliegen hatte."
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten mit sachlich-rechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.) Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass die Strafkammer eine Tatbestandsvoraussetzung der Vorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 2 WStG im Urteil völlig unerörtert gelassen hat.
Eine Zuwiderhandlung ist nämlich nur dann eine Wirtschaftsstraftat, wenn das gewerbsmäßige Handeln des Täters als Bekundung einer Einstellung zu betrachten ist, die die staatlich geschützte Wirtschaftsordnung missachtet. Beide Tatbestandsmerkmale müssen mithin nebeneinander verwirklicht sein (vgl. 5 StR 7/53 vom 15.9.1953).
Ausdrückliche Darlegungen über eine etwaige "wirtschaftsfeindliche Einstellung" des Angeklagten ███ fehlen aber im Urteil. Auch aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe, etwa aus der Art und Weise des Vorgehens des Beschwerdeführers, kann nicht auf die Bekundung einer solchen Einstellung geschlossen werden. Denn nach den bisherigen Feststellungen hatte der Angeklagte die Verträge mit den westdeutschen Abnehmern offenbar schon zu einem Zeitpunkt geschlossen, als er nach der ihm bisher bekanntgewordenen Einstellung der Behörden noch mit einer Genehmigung rechnen durfte. Unter diesen Umständen hätte es der Darlegung besonderer Umstände, zumindest aber einer ausdrücklichen Erörterung des in Rede stehenden Tatbestandsmerkmals bedurft.
Da es hieran fehlt, musste das angefochtene Urteil aufgehoben werden.
2.) Auch gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit bestehen bei den bisherigen Feststellungen durchgreifende Bedenken.
a) Allein schon die Feststellung, der Beschwerdeführer habe "wiederholte Transporte" durchführen wollen, ist unzureichend, weil ihr noch nicht ohne weiteres entnommen werden kann, dass er die wiederholte Begehung strafbarer Handlungen beabsichtigte.
b) Selbst wenn man aber unterstellen wollte, die Strafkammer habe mit dieser Wendung ungenehmigte Transporte gemeint, so würde eine solche Auffassung durch die bisherigen Feststellungen jedenfalls nicht gedeckt werden. Denn das angefochtene Gericht beruft sich zur Begründung insoweit nur auf die Einlassung des Angeklagten, es lägen "bereits Aufträge in Westdeutschland für etwa 80.000,— DM" vor. Diese Aufträge hatte der Angeklagte aber ganz offenbar schon zu einem Zeitpunkt abgeschlossen, als er noch mit einer Genehmigung der zuständigen Westberliner Behörden rechnen durfte. Die vorher getätigten Geschäftsabschlüsse allein können mithin nicht zur Begründung seiner Absicht, ungenehmigte Transporte durchführen zu wollen, herangezogen werden.
c) Auch die an anderer Stelle des Urteils enthaltene Feststellung, der Angeklagte habe "weitere Geschäfte mit der DIA" tätigen wollen, deutet noch nicht ohne weiteres auf die Absicht der Vornahme strafbarer Handlungen hin. Denn von der DIA bezog der Angeklagte sämtliche in Betracht kommenden Artikel, mithin nicht nur Kindersöckchen. Da er aber für andere Warenarten bisher stets die Genehmigung erlangt hatte, kann aus dem Willen zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen mit der DIA ebenfalls noch nicht ohne weiteres auf seine Absicht geschlossen werden, in Zukunft ungenehmigte Geschäfte durchzuführen.
Nach alldem war das angefochtene Urteil mithin aufzuheben, soweit der Angeklagte ██ verurteilt worden ist.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Schmidt | Sarstedt | Siemer | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |