Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung von Wiedereinsetzung und Revision als offensichtlich unbegründet (5 StR 746/80)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 746/80
Datum
27.01.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung, um eine weitere Revisionsbegründung vorzunehmen; der Antrag wurde als unzulässig verworfen. Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin wurde nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Das Gericht begründet die Entscheidungen damit, dass keine tatsächliche Fristversäumnis vorlag und die vorgetragenen Rügen keine Aussicht auf Erfolg bieten; der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, wenn nicht eine tatsächliche Versäumung der Begründungsfrist vorliegt, sondern der Antrag darauf abzielt, weitere Verfahrensrügen zu erheben.

2

Zur Wiederherstellung der Frist für die Revisionsbegründung ist erforderlich, dass die Partei die Versäumung der Frist und deren unverschuldete Ursache substantiiert darlegt.

3

Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn die vorgebrachten Angriffsgründe keine hinreichende Aussicht auf Aufhebung oder Abänderung des Urteils vermitteln.

4

Wird die Revision verworfen, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, sofern das Verfahren nicht anders endet.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 6. Oktober 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Koch Jürgen aus [REDACTED::<1>] dort geboren am [REDACTED::<2>], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 27. Januar 1981 zu 2 einstimmig

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten, ihn für eine weitere Revisionsbegründung in den vorigen Stand wieder einzusetzen, wird als unzulässig verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Oktober 1980 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig (BGHSt 1, 44; 14, 330, 332; BGH, Urteil vom 10. Juni 1980 – 5 StR 464/79). Der Angeklagte hat die Frist zur Begründung der Revision nicht versäumt, sondern versucht mit seinem Antrag lediglich, weitere Verfahrensrügen zu erheben.

2. Die Schriftsätze des Angeklagten und seiner Verteidigerin vom 9. Januar 1981 sowie seiner Ehefrau vom 13. Januar 1981 haben dem Senat vorgelegen.

FleischmannFuhrmannRebitzki
HerrmannHorstkotte

Zitiert (1)