Treffer
BGH Urteil

Revision: Teilaufhebung (Wegfall Urkundenunterdrückung) und Zurückverweisung in Wirtschaftsstrafsache

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 746/78
Datum
24.11.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen Verurteilungen wegen gemeinschaftlicher fortgesetzter Urkundenunterdrückung und weiterer Strafaussprüche führten zur teilweisen Änderung: Der BGH hob die Verurteilung wegen Urkundenunterdrückung auf und setzte die Strafaussprüche mit den betroffenen Feststellungen außer Kraft. Er verwies die Sache zur Neubeurteilung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer zurück. Entscheidungsrelevant waren Beweiswürdigung, Verwertbarkeit ausländischer Vernehmungen und das fehlende Tatentsatzmerkmal bei der Entfernung von Zollplomben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter ist nicht gehindert, im Urteil zunächst als wahr unterstellte Behauptungen als unerheblich einzuordnen; hierfür bedarf es keiner vorherigen Unterrichtung des Angeklagten.

2

Eine Rüge der Verletzung des Prozessrechts wegen Ablehnung eines Beweisantrags ist nur ordnungsgemäß erhoben, wenn die formellen Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 StPO erfüllt sind.

3

Die Verlesung einer im Ausland vor einer Zollfahndungsbehörde aufgenommenen Zeugenaussage verletzt § 251 Abs. 2 StPO nicht, wenn feststeht, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht erscheinen wird und eine kommissarische Vernehmung für die Sachaufklärung untauglich ist.

4

Die Entfernung von Zollplomben kann zwar eine Urkunde sein, fehlt jedoch der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, so fehlt das für § 274 StGB erforderliche Tatentsatzmerkmal; in solchen Fällen kann ggf. nur Siegelbruch oder eine andere Tatbestandserfüllung vorliegen.

5

Führt die Änderung des Schuldspruchs zu einer Durchbrechung der zugrunde liegenden Strafzumessungsüberlegungen, sind die betroffenen Strafaussprüche aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafzumessung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht ███████, 24. November 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. Hans-Werner Z██████ aus ██████, dort geboren am ███ 1936, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. Peter ██ aus ███, geboren am ██████████ 1947 in ███,

wegen gemeinschaftlicher fortgesetzter Urkundenfälschung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Mai 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Horstkotte, Dr. Ulsamer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Prof. Dr. Heinz ████ aus ███ als Verteidiger für den Angeklagten Z██████,

Justizangestellte █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten Z██████ und █ wird das Urteil des Landgerichts ███████ vom 24. November 1977

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher fortgesetzter Urkundenunterdrückung wegfällt,

b) in sämtlichen Strafaussprüchen mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten Z██████ wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.

Gründe

Von Rechts wegen

Die Revision des Angeklagten Z██████ beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

1. Die Verfahrensrügen sind im Wesentlichen offensichtlich unbegründet. Es bedarf lediglich folgender Erörterungen:

a) Die Revision beanstandet zu Unrecht, dass das Landgericht die als wahr unterstellten Tatsachen, die die Zeugen █████, ███ und ███ bekunden sollten, zwar als wahr behandelt, sie aber als unerheblich angesehen hat. Tatsachen, die das Gericht als wahr unterstellt, unterliegen in derselben Weise der freien Beweiswürdigung wie festgestellte Tatsachen. Der Tatrichter ist nicht gehindert, eine zunächst als wahr unterstellte Behauptung im Urteil als unerheblich zu behandeln; einer vorherigen Unterrichtung des Angeklagten bedarf es nicht.

b) Die Rüge, die Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung des Zeugen Claus Jürgen ████ verletze das Prozessrecht, ist nicht ordnungsgemäß erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der ablehnende Beschluss ist nicht mitgeteilt; dass es sich um einen Hilfsbeweisantrag gehandelt hat, behauptet die Revision nicht.

c) Die Verlesung der Aussage des Zeugen van █████ vor der niederländischen Zollfahndungsbehörde verletzt nicht § 251 Abs. 2 StPO. Die Strafkammer hatte aus den im Urteil (UA S. 391) dargelegten, in der Hauptverhandlung erörterten Erwägungen die Überzeugung gewonnen, dass der im Ausland lebende Zeuge in der Hauptverhandlung nicht erscheinen werde. Ein Rechtsfehler ist insoweit auch von der Revision nicht dargelegt.

Deshalb durfte auch der Antrag vom 1. November 1977 auf Vernehmung des Zeugen van █████ vor dem Prozessgericht in der Hauptverhandlung abgelehnt werden. Hält ein bekannter Zeuge sich in einem bekannten Ort des Auslandes auf, so darf er als unerreichbar angesehen werden, wenn seine Vernehmung in der Hauptverhandlung zur Erforschung der Wahrheit beizutragen vermag, aber nicht herbeigeführt werden kann. In einem solchen Falle ist die Vernehmung vor einem ersuchten Richter nutzlos und damit überflüssig, weil sie sich zur Sachaufklärung nicht eignet (BGH, Urteil vom 2. November 1976 – 1 StR 502/76).

Mit dieser Erwägung hat das Landgericht rechtsfehlerfrei den Antrag auf kommissarische Vernehmung des Zeugen van █████ abgelehnt. Im Übrigen hat das Landgericht die verlesene Aussage nur insoweit verwertet, als sie nicht in Widerspruch zu der später von dem Angeklagten ███ in Holland erwirkten schriftlichen „Erklärung“ des Zeugen van █████ steht.

2. Die sachlich-rechtlichen Einzelangriffe der Revision sind ebenfalls unbegründet.

Die Strafkammer ist nicht davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte wegen des Herstellens der unechten Labels und wegen ihres Gebrauchs in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen strafbar gemacht hat. Sie hat lediglich rechtsfehlerfrei festgestellt, dass beide Begehungsformen des § 267 Abs. 1 StGB verwirklicht worden sind (UA S. 447). Bei den drei Diebstahlstaten legten die Umstände nicht den Schluss nahe, es habe Gesamtvorsatz vorgelegen; die Strafkammer hat deshalb mit Recht Tatmehrheit angenommen. Die Feststellungen tragen jedoch nicht die tateinheitliche Verurteilung wegen Urkundenunterdrückung. Zwar mögen die Zollplomben als Urkunden im Sinne des § 274 StGB anzusehen sein. Die Angeklagten haben sie jedoch nicht in der Absicht entfernt, hierdurch einem anderen Nachteil zuzufügen. Ihnen ging es nur darum, an das Fleisch heranzukommen. Die Entfernung der Zollplomben kann Siegelbruch nach § 136 Abs. 2 StGB sein; die Verfolgung dieses Vergehens ist jedoch mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO ausgeschlossen worden. Dass die Angeklagten nach der Entnahme des Fleisches an den Kühlzügen wieder Plomben angebracht haben, war Urkundenfälschung (§ 267 StGB) sein könnte, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Neue Feststellungen sind hierzu nicht zu erwarten.

Der Senat hat deshalb den Schuldspruch geändert, auch soweit er den Angeklagten █ betrifft, dessen Revision auf den Strafausspruch beschränkt ist (§ 357 StPO).

3. Wegen dieser Änderung des Schuldspruchs ist der Strafausspruch im Komplex „Fleischschmuggel“ aufzuheben; mit Rücksicht auf den inneren Zusammenhang der Strafzumessungserwägungen konnten auch die übrigen Strafaussprüche nicht bestehen bleiben.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revisionen zu verwerfen.

HerrmannSchusterUlsamer
FleischmannHorstkotte

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